Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)
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FlexKapGG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft
§ 1. (1) Eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine Kapitalgesellschaft, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind auf die FlexKapG die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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Rechtsformzusatz
§ 2. Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.
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Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
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Vereinfachte Gründung
§ 4. Eine FlexKapG kann gemäß § 9a GmbHG vereinfacht gegründet werden. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG zu berücksichtigen.
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Einzahlungen auf die Stammeinlagen
§ 5. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
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Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats
§ 6. Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
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Schriftliche Abstimmung
§ 7. (1) Im Gesellschaftsvertrag kann abweichend von § 34 Abs. 1 GmbHG vorgesehen werden, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafterinnen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafterinnen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass für die Stimmabgabe die Einhaltung der Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) ausreicht.
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Uneinheitliche Stimmabgabe
§ 8. Eine Gesellschafterin, der mehr als eine Stimme zusteht, kann ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.
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Unternehmenswert-Anteile
§ 9. (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen; diese dürfen nur in einem Ausmaß ausgegeben werden, das 25% des Stammkapitals nicht erreicht. Für Unternehmenswert-Anteile gelten die Regelungen betreffend Geschäftsanteile, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen müssen abweichend von § 3 und § 13 mindestens 1 Cent betragen. Bei der Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten. Unternehmenswert-Beteiligte trifft keine Haftung nach § 70 Abs. 1 und 2 GmbHG oder nach § 83 Abs. 2 und 3 GmbHG und keine Nachschusspflicht nach § 72 GmbHG. Bei Kapitalerhöhungen kommt ihnen kein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zu, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
(3) Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nur zulässig, wenn sie in Bezug auf die Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös zumindest eine der Höhe der jeweils eingezahlten Stammeinlagen entsprechende Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (§ 10 Abs. 2) vorsieht.
(4) In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten ausschließlich die Informations- und Einsichtsrechte nach § 22 Abs. 2 und 3 GmbHG zu. Ihnen steht abgesehen von den Fällen des Abs. 5 kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterinnenbeschlüssen zu. Sie sind jedoch zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Die Einladung zur Generalversammlung, die Verständigung von der Durchführung einer schriftlichen Abstimmung und die Zusendung von gefassten Beschlüssen müssen nicht mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
(5) Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten nach Abs. 3 oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile nach Abs. 9 bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist. In Bezug auf solche Beschlüsse stehen ihnen dieselben Mitwirkungs- und Klagerechte zu wie sonstigen Gesellschafterinnen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag die Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (Abs. 3 zweiter Satz) vorgesehen ist und bei Einräumung der Unternehmenswert-Anteile ausdrücklich vorbehalten worden ist, dass später ausgegebenen Geschäftsanteilen oder Unternehmenswert-Anteilen eine vorrangige Rechtsposition eingeräumt werden kann.
(6) Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform. Unternehmenswert-Beteiligte werden abweichend von § 5 Z 6 FBG nicht individuell im Firmenbuch eingetragen. Anstelle ihrer Namen ist einzutragen, dass es sich um Unternehmenswert-Anteile handelt; anstelle der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten sind die Summen der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile einzutragen.
(7) Über die Unternehmenswert-Anteile haben die Geschäftsführerinnen ein Anteilsbuch zu führen, in dem für jede Unternehmenswert-Beteiligte folgende Angaben einzutragen sind:
der Name und das Geburtsdatum, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer;
ihre Stammeinlage und die darauf geleistete Einzahlung.
Im Übrigen gelten für das Anteilsbuch die Bestimmungen über das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft sinngemäß.
(8) Hat die Gesellschaft Unternehmenswert-Anteile ausgegeben, so haben die Geschäftsführerinnen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9 GmbHG) bzw. bei der erstmaligen Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen und danach jeweils spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 (Namensliste) sowie eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 (Anteilsliste) zum Firmenbuch einzureichen. Beide Listen sind von sämtlichen Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen und müssen sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der am Tag der Einreichung zum Firmenbuch höchstens einen Monat zurückliegt. Dabei sind in der Anteilsliste auch alle Veränderungen bei den Unternehmenswert-Anteilen darzustellen, die seit Erstellung der letzten Liste eingetreten sind und aus der neuen Liste sonst nicht ersichtlich wären. In die Urkundensammlung ist nur die Namensliste aufzunehmen.
(9) Sollen Unternehmenswert-Anteile in Geschäftsanteile umgewandelt werden, so kann dies nur dadurch erfolgen, dass einerseits eine diese Unternehmenswert-Anteile betreffende Herabsetzung des Stammkapitals und andererseits eine entsprechende Erhöhung des Stammkapitals durchgeführt wird, für welche die allgemeinen Formvorschriften gelten. Wird eine solche Kapitalherabsetzung gleichzeitig mit einer betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen und kommt es dadurch weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Leistung von Einlagen, so ist weder ein Gläubigeraufruf nach § 55 Abs. 2 GmbHG noch eine Sacheinlagenprüfung nach § 52 Abs. 6 GmbHG erforderlich.
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Mitverkaufsrecht der Unternehmenswert-Beteiligten
§ 10. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern (Abs. 2). Darüber hinaus können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitverkaufsrecht besteht.
(2) Die Gründungsgesellschafterinnen sind durch den Gesellschaftsvertrag festzulegen, wobei es sich um eine oder mehrere Gesellschafterinnen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Einräumung der Unternehmenswert-Anteile über eine Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen. Beabsichtigen eine oder mehrere Gründungsgesellschafterinnen, diese Geschäftsanteile mehrheitlich an eine oder mehrere Dritte zu verkaufen, so haben sie dafür zu sorgen und im Sinn des § 880a zweiter Fall ABGB zu garantieren, dass die Erwerberinnen auch den Unternehmenswert-Beteiligten den Erwerb ihrer Anteile entsprechend der Höhe ihrer jeweils eingezahlten Stammeinlagen zum gleichen Preis und zu gleichen Konditionen anbieten. Ist der nunmehr vereinbarte Kaufpreis niedriger als der oder die Preise, die bei einem oder mehreren vorangegangenen Verkäufen durch Gründungsgesellschafterinnen an Dritte erzielt wurden, muss ein Preis angeboten werden, der dem nach den Verkaufsvolumina gewichteten Durchschnitt aus den höheren Preisen bei vorangegangenen Verkäufen und dem Preis beim nunmehrigen Verkauf entspricht.
(3) Die Unterlagen, aus denen sich der mit den Gründungsgesellschafterinnen vereinbarte Kaufpreis und die sonstigen Konditionen ergeben, sind allen Unternehmenswert-Beteiligten zugänglich zu machen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind den Unternehmenswert-Beteiligten auch die Unterlagen zugänglich zu machen, aus denen sich die bei vorangegangenen Verkäufen erzielten höheren Preise ergeben.
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Besondere Bestimmungen für Unternehmenswert-Anteile von Mitarbeiterinnen
§ 11. (1) Vor der erstmaligen Übernahme oder dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils in einer bestimmten Gesellschaft durch eine Mitarbeiterin ist diese von der Gesellschaft über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrags in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu belehren. Dazu ist der Mitarbeiterin eine nachvollziehbar gestaltete Information nachweislich zwei Wochen vor Zeichnung oder Übernahme des Unternehmenswert-Anteils auszuhändigen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiterinnen ihre Unternehmenswert-Anteile veräußern können, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.
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Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
§ 12. (1) Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
(2) Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (§ 52 Abs. 4 GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (§ 21 Abs. 5) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (§ 20 Abs. 1) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
(4) In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Abs. 1 oder Abs. 2 errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.
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Stückanteile
§ 13. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 Euro Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs. 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Eine Teilung von Stückanteilen (§ 79 Abs. 1 GmbHG) ist nicht möglich.
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Teilbarkeit des Geschäftsanteils
§ 14. Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist abweichend von § 79 Abs. 1 GmbHG zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird.
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Erwerb eigener Geschäftsanteile
§ 15. (1) Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
unentgeltlich oder im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft;
durch Gesamtrechtsnachfolge;
zur Entschädigung von Minderheitsgesellschafterinnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung zur Einziehung nach den Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals;
aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung, wobei die Generalversammlung die Geschäftsführung auch ermächtigen kann, die eigenen Geschäftsanteile ohne weiteren Generalversammlungsbeschluss einzuziehen;
im Fall von Unternehmenswert-Anteilen im Sinn des § 9.
(2) Der Beschluss der Generalversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 5 bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen. Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.
(3) Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig. Abs 2 gilt sinngemäß.
(4) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 5 erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.
(5) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1 oder 4 verstößt.
(6) Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.
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Veräußerung und Einziehung eigener Geschäftsanteile
§ 16. (1) Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs. 1, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3) Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 23 einzuziehen.
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Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile
§ 17. (1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.
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Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte
§ 18. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz und § 16 Abs. 2 gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 16 und 17 sinngemäß.
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