Bundesgesetz über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2024-01-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
Änderungshistorie JSON API

§ 44. Über die Art. 119 Abs. 8 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 hinausgehend gilt für die Abgabe von Arzneimitteln als Tierärztemustern § 58 AMG mit der Maßgabe, dass auch die Abgabe von antimikrobiell wirksamen Arzneispezialitäten verboten ist.

Abkürzung

TAMG

Sicherstellung der Versorgung

§ 45. Art. 101 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/6 ist auch für die Bereitstellung von Veterinärarzneispezialitäten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, jedoch nach diesem Bundesgesetz einer Zulassung bedürfen, anzuwenden.

Abkürzung

TAMG

VI. Abschnitt

Behördliche Kontrolle von Tierarzneimitteln

Probennahme

§ 46. (1) Tierarzneimittel sind von Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb der bzw. des

1.

Herstellerin bzw. Herstellers,

2.

Depositeurin bzw. Depositeurs,

3.

Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. Tierarzneimittel-Großhändlers oder

4.

Arzneimittel-Einzelhändlerin bzw. -Einzelhändler,

während der Betriebszeiten zu erfolgen.

(3) Die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln kann auch bei der Anwenderin bzw. beim Anwender erfolgen.

(4) Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organwaltern des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den im Abs. 2 genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von radioaktiven Tierarzneimitteln bei der Anwenderin bzw. beim Anwender.

(5) Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(6) Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 oder bei der Anwenderin bzw. beim Anwender gemäß Abs. 3 genommen, so hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder die Depositeurin bzw. der Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.

Abkürzung

TAMG

Überwachungs- und Schutzmaßnahmen

§ 47. (1) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 46 festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, dass ein Tierarzneimittel oder Wirkstoff der Verordnung (EU) 2019/6, diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Verwaltungsakte nicht entspricht, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen, die das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen hindern oder beschränken, zu verfügen. Für entstehende Kosten im Strafverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren gilt § 76b Abs. 10 AMG sinngemäß.

(2) Erlangt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kenntnis über Tatsachen, auf Grund derer die Sorge besteht, dass ein im Verkehr befindliches Tierarzneimittel oder ein Wirkstoff eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt hat, die nicht durch den positiven therapeutischen Nutzen überwogen werden, hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung alle notwendigen Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels oder des Wirkstoffs oder die Anwendung des Tierarzneimittels hindern oder beschränken.

(3) Bei Gefahr im Verzug durch ein Tierarzneimittel oder einen Wirkstoff können Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.

(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat das von ihm beschlagnahmte Tierarzneimittel oder den beschlagnahmten Wirkstoff als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn von ihm eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Tierarzneimittel oder der Wirkstoff nach dessen Freigabe nicht gehandelt wird.

Abkürzung

TAMG

Vorläufige Beschlagnahme

§ 48. (1) Organwalter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen haben unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Tierarzneimittel oder Wirkstoffe vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese

1.

entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/6, dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsakte gehandelt werden und

2.

eine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen.

(2) Die Regelungen des § 76b AMG über die vorläufige Beschlagnahme durch Organwalter der zuständigen Behörde und über Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren sowie § 76c AMG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Weigert sich die Geschäfts- oder Betriebsinhaberin bzw. der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder ihre oder seine Bevollmächtigte bzw. ihr oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zu dulden, können diese erzwungen werden.

Abkürzung

TAMG

III. Hauptstück

I. Abschnitt

Einzelhandelsvertrieb

Abgabe von Tierarzneimitteln im Kleinen

§ 49. (1) Sofern in den §§ 43 und 44 sowie im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln im Einzelhandel nur gestattet

1.

durch öffentliche Apotheken,

2.

durch Tierärztinnen bzw. Tierärzte aus einer tierärztlichen Hausapotheke.

Die Abgabe aus einer öffentlichen Apotheke darf nur an Tierärztinnen bzw. Tierärzte und Viehschneider sowie auf Grund einer tierärztlichen Verschreibung gemäß § 52 an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter und Hofmischerinnen bzw. Hofmischer erfolgen. Die Abgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke darf nur an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter und Hofmischerinnen bzw. Hofmischer erfolgen, deren Tiere in der Behandlung der hausapothekenführenden Tierärztin bzw. des hausapothekenführenden Tierarztes stehen. Weiters darf die Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, ausgenommen Suchtmittel sowie antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel, aus einer tierärztlichen Hausapotheke auch an andere tierärztliche Hausapotheken erfolgen, wenn dies zur Abwendung eines Versorgungsengpasses erforderlich ist.

(2) Nichtverschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen von den in den Abs. 1 und 3 genannten Berechtigten abgegeben werden.

(3) Hinsichtlich der Abgabe durch Drogistinnen bzw. Drogisten oder Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln berechtigt sind, gilt § 59 Abs. 3 AMG.

(4) Der Einzelhandel darf in Entsprechung des Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 Tierarzneimittel nur von Betrieben, die im Besitz einer Großhandelsvertriebserlaubnis sind, beziehen.

(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Suchtmittel nur nach den Vorgaben des Suchtgiftmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sowie darauf basierender Verordnungen bezogen werden.

(6) Für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln durch Einrichtungen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie darauf basierender Verordnungen.

(7) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat mindestens einmal jährlich eine gründliche Inventur ihres bzw. seines Bestandes vorzunehmen und die verbuchten Ein- und Ausgänge von Tierarzneimitteln mit dem aktuellen Lagerbestand abzugleichen. Über jede Abweichung ist Buch zu führen. Die Ergebnisse der Inventur sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat alle an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter abgegebenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit einer Signatur auf dem Abgabebehältnis zu versehen. Die Signatur hat Name und Anschrift der Einzelhändlerin bzw. des Einzelhändlers zu beinhalten.

(9) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt hat für alle an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel für lebensmittelliefernde Tiere einen Abgabebeleg auszustellen, der zumindest den Inhalten des § 68 entspricht. Ist für solche Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine von der Fach- bzw. Gebrauchsinformation abweichende Anwendung erforderlich (§§ 58 und 59), so ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter schriftlich darauf hinzuweisen. Bei Tierarzneimitteln im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 4 und § 59 Abs. 1 Z 4 ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine entsprechende Gebrauchsinformation zu geben.

(10) Die Abgabe von Tierarzneimitteln in Selbstbedienung ist verboten.

(11) Medizinische Gase dürfen auch durch Gewerbetreibende abgegeben werden, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Abgabe von komprimierten technischen Gasen im Kleinverkauf berechtigt sind.

(12) Wenn es sich um Veterinärarzneispezialitäten für Tiere, die zur äußeren Anwendung an der Haut bestimmt sind, oder um Veterinärarzneispezialitäten für Bienen mit den Wirkstoffen organische Säuren oder ätherische Öle handelt, kann auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikationen dieser Veterinärarzneispezialitäten über Antrag der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch Bescheid eine Abgabe außerhalb von Apotheken und Drogerien vorsehen. Ein solcher Bescheid ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Abkürzung

TAMG

Einzelhandel im Fernabsatz

§ 50. (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über das Internetportal gemäß § 27 AMG die Angaben gemäß Art. 104 der Verordnung (EU) 2019/6 zur Verfügung zu stellen. Das Internetportal ist mit der Internetseite der Agentur gemäß Art. 104 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2019/6 zu verlinken.

(2) Veterinärarzneispezialitäten, die durch Fernabsatz abgegeben werden, dürfen nur in einer dem üblichen Bedarf für die jeweilige Tierart entsprechenden Menge versendet werden, und sind

1.

so zu verpacken, zu transportieren und auszuliefern, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und

2.

nachweislich der Person auszufolgen, die von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber der Bestellung der bzw. des jeweiligen Abgabeberechtigten mitgeteilt wurde.

(3) Im Fernabsatz dürfen nur in Österreich zugelassene oder registrierte Veterinärarzneispezialitäten abgegeben werden. Die Abgabe verschreibungspflichtiger Veterinärarzneispezialitäten im Fernabsatz ist verboten.

(4) Die zur Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten im Einzelhandel im Sinne des § 49 Berechtigten, die beabsichtigen, Veterinärarzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes anzubieten, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unter Angabe des Namens der bzw. des Berechtigten und der Anschrift, des Datums des Beginns der Tätigkeit und der Adresse der zu diesem Zweck genutzten Webseiten einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.

(5) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 4 sind öffentliche Apotheken, die bereits gemäß § 59a Abs. 2 AMG ihre Tätigkeit gemeldet haben, ausgenommen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Abgabe von Veterinärarzneispezialitäten durch Fernabsatz und an deren Versendung, insbesondere über den Bestellvorgang, die Verpackung, den Transport, die Lagerung, die Lieferung, die Abholung, die Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung und das Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems erlassen.

(7) Tierarzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 dürfen erst nach Einmeldung durch die Inverkehrbringerin bzw. den Inverkehrbringer oder die Herstellerin bzw. dem Hersteller in das Register gemäß § 24 im Fernabsatz gehandelt werden.

Abkürzung

TAMG

Abgabe in Handelspackungen

§ 51. Veterinärarzneispezialitäten dürfen nur in den von der Herstellerin bzw. vom Hersteller oder der Depositeurin bzw. dem Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Dies gilt nicht für die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch die Tierärztin bzw. den Tierarzt, wobei diesfalls vorzusorgen ist, dass jederzeit die Veterinärarzneispezialität sowie die abgegebene Menge festgestellt werden können.

Abkürzung

TAMG

Tierärztliche Verschreibung

§ 52. (1) Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer entsprechenden tierärztlichen Verschreibung abgegeben und angewendet werden.

(2) Einer tierärztlichen Verschreibung (Rezept im Sinne des Rezeptpflichtgesetzes zum Bezug des Tierarzneimittels oder Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 gleichzuhalten ist bei Abgabe aus der tierärztlichen Hausapotheke

1.

die Dokumentation gemäß § 68 Abs. 1 bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren,

2.

ein Arzneimittelabgabebeleg bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, der zumindest die Dokumentationserfordernisse nach § 68 erfüllt.

(3) Eine tierärztliche Verschreibung darf erst nach einer klinischen Untersuchung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren durch eine Tierärztin bzw. einem Tierarzt ausgestellt werden.

(4) Der Arzneimittelabgabebeleg gemäß Abs. 2 Z 2 ist um folgende Inhalte zu ergänzen:

1.

Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen,

2.

einen Hinweis für den Fall, dass ein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß der §§ 58 und 59 verschrieben wird und

3.

eine Erklärung für den Fall, dass ein antimikrobiell wirksames Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksames Arzneimittel gemäß § 61 Abs. 8 verschrieben wird.

(5) Die Bestimmungen der §§ 72 bis 74 bleiben unberührt.

Abkürzung

TAMG

Aufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung

§ 53. Die tierärztliche Verschreibung in Form eines Rezeptes sowie die ihr gleichzuhaltenden Dokumente (§ 52 Abs. 2) sind von der verschreibenden Tierärztin bzw. dem verschreibenden Tierarzt in Original oder gegebenenfalls in Kopie sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen.

Abkürzung

TAMG

(Tierärztliche Verschreibung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel

§ 54. (1) In Entsprechung des Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 darf eine tierärztliche Verschreibung für antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe nur nach der Diagnose einer Infektionskrankheit durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt ausgestellt werden. Die tierärztliche Verschreibung ist gemäß Art. 105 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2019/6 nach ihrer Ausstellung fünf Tage gültig.

(2) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt muss entsprechend Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Lage sein, die tierärztliche Verschreibung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, insbesondere für Meta- und Prophylaxe, zu rechtfertigen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein System zur Erfassung, Auswertung und zum Vergleich von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln festlegen. Dabei kann ein System mit Zielen und Schwellenwerten zur Optimierung bzw. Reduktion des Einsatzes von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln definiert werden. Als Ausgangsbasis für die Festlegung des Schwellenwertes dient der Mittelwert der jährlichen betrieblichen Antibiotikakennzahlen für jeden landwirtschaftlichen Betrieb einer Nutzungsrichtung aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die Antibiotikakennzahl gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr jedes Tier des Betriebs mit der für den Betrieb gemeldeten Menge antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel im Schnitt hätte behandelt werden können.

(4) Zur Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 definierten Ziele ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter mit der bzw. dem jeweils verschreibenden Tierärztin bzw. Tierarzt verantwortlich.

(5) Bei Wahrnehmung der Überschreitung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 jeweils festgelegten Schwellenwerte können nach Art der Überschreitung und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit folgende erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel vorgesehen werden:

1.

ein verpflichtendes Beratungsgespräch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters mit der jeweiligen Betreuungstierärztin bzw. dem jeweiligen Betreuungstierarzt anhand einer standardisierten und veröffentlichten Protokollvorlage;

2.

ein Maßnahmenplan mit Frist für die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen;

3.

die Absolvierung einer verpflichtenden Schulung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters sowie der Tierärztin bzw. des Tierarztes zur Reduktion antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel von mindestens vier Stunden, wobei der Schulungsinhalt und die Bildungseinrichtungen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem beauftragten Stelle anerkannt werden müssen;

4.

ein Betriebsbesuch und Beratung durch unabhängige Expertinnen bzw. Experten auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters;

5.

soweit trotz Durchführung von gemäß Z 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung nicht beseitigt oder vermieden werden kann, ein Betriebsbesuch durch die zuständige Behörde unter möglicher Zuhilfenahme von unabhängigen Expertinnen bzw. Experten, welche über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem beauftragten Stelle anerkannt werden. Dies umfasst auch die Überprüfung der Umsetzung der Auflagen (Schulung etc.) sowie der bisherigen Maßnahmenpläne und getroffenen Maßnahmen;

6.

soweit trotz Durchführung von gemäß Z 1 bis 5 angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung nicht beseitigt oder vermieden werden kann, eine Reduktion des Tierbestandes bzw. der Besatzdichte.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 sind von der Landeshauptfrau bzw. vom Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, anzuordnen. Diesen ist von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter bzw. der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nachzukommen. Bei Tiergesundheitsdienst (TGD)Teilnehmerinnen bzw. TGDTeilnehmern, die an einem entsprechenden bundesweiten Tiergesundheitsprogramm, anerkannt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, teilnehmen, hat die Setzung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 und deren Kontrolle durch den jeweiligen TGD zu erfolgen. Bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres hat die Geschäftsstelle des jeweiligen TGD eine Übersicht der gesetzten Maßnahmen im Rahmen des Programmes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 für jeden Betrieb der jeweils zuständigen Behörde zu übermitteln.

Abkürzung

TAMG

Tierärztliche Verschreibung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel

§ 54. (1) In Entsprechung des Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 darf eine tierärztliche Verschreibung für antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe nur nach der Diagnose einer Infektionskrankheit durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt ausgestellt werden. Die tierärztliche Verschreibung ist gemäß Art. 105 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2019/6 nach ihrer Ausstellung fünf Tage gültig.

(2) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt muss entsprechend Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Lage sein, die tierärztliche Verschreibung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, insbesondere für Meta- und Prophylaxe, zu rechtfertigen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein System zur Erfassung, Auswertung und zum Vergleich von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln festlegen. Dabei kann ein System mit Zielen und Schwellenwerten zur Optimierung bzw. Reduktion des Einsatzes von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln definiert werden. Als Ausgangsbasis für die Festlegung des Schwellenwertes dient der Mittelwert der jährlichen betrieblichen Antibiotikakennzahlen für jeden landwirtschaftlichen Betrieb einer Nutzungsrichtung aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Die Antibiotikakennzahl gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr jedes Tier des Betriebs mit der für den Betrieb gemeldeten Menge antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel im Schnitt hätte behandelt werden können.

(4) Zur Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 definierten Ziele ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter mit der bzw. dem jeweils verschreibenden Tierärztin bzw. Tierarzt verantwortlich.

(5) Bei Wahrnehmung der Überschreitung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 jeweils festgelegten Schwellenwerte können nach Art der Überschreitung und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit folgende erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Einsatzes antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel vorgesehen werden:

1.

ein verpflichtendes Beratungsgespräch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters mit der jeweiligen Betreuungstierärztin bzw. dem jeweiligen Betreuungstierarzt anhand einer standardisierten und veröffentlichten Protokollvorlage;

2.

ein Maßnahmenplan mit Frist für die Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen;

3.

die Absolvierung einer verpflichtenden Schulung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters sowie der Tierärztin bzw. des Tierarztes zur Reduktion antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel von mindestens vier Stunden, wobei der Schulungsinhalt und die Bildungseinrichtungen vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem beauftragten Stelle anerkannt werden müssen;

4.

ein Betriebsbesuch und Beratung durch unabhängige Expertinnen bzw. Experten auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters;

5.

soweit trotz Durchführung von gemäß Z 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung nicht beseitigt oder vermieden werden kann, ein Betriebsbesuch durch die zuständige Behörde unter möglicher Zuhilfenahme von unabhängigen Expertinnen bzw. Experten, welche über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem beauftragten Stelle anerkannt werden. Dies umfasst auch die Überprüfung der Umsetzung der Auflagen (Schulung etc.) sowie der bisherigen Maßnahmenpläne und getroffenen Maßnahmen;

6.

soweit trotz Durchführung von gemäß Z 1 bis 5 angeordneten Maßnahmen eine Überschreitung nicht beseitigt oder vermieden werden kann, eine Reduktion des Tierbestandes bzw. der Besatzdichte.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 sind von der Landeshauptfrau bzw. vom Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, anzuordnen. Diesen ist von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter bzw. der Tierärztin bzw. dem Tierarzt nachzukommen. Bei Tiergesundheitsdienst (TGD)Teilnehmerinnen bzw. TGDTeilnehmern, die an einem entsprechenden bundesweiten Tiergesundheitsprogramm, anerkannt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, teilnehmen, hat die Setzung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 und deren Kontrolle durch den jeweiligen TGD zu erfolgen. Bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres hat die Geschäftsstelle des jeweiligen TGD eine Übersicht der gesetzten Maßnahmen im Rahmen des Programmes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 für jeden Betrieb der jeweils zuständigen Behörde zu übermitteln.

Abkürzung

TAMG

II. Abschnitt

Anwendung von Tierarzneimitteln

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

§ 55. (1) Abgesehen von § 23 Tierärztegesetz ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn,

1.

diese Tierarzneimittel oder Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt (aus ihrer bzw. seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und

2.

die Besitzerin bzw. der Besitzer ist auf Grund der §§ 4 oder 15 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach § 64 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel berechtigt.

Die Ausnahmen gemäß Z 1 und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang II der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von βAgonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 S. 17 oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.

(2) Arzneifuttermittel dürfen abweichend von Abs. 1 von der Herstellerin bzw. vom Hersteller, von der Depositeurin bzw. vom Depositeur oder von der Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. vom Tierarzneimittel-Großhändler auf Verschreibung der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher abgegeben werden.

(3) Die sonstigen Bestimmungen des § 4 des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.

Abkürzung

TAMG

Allgemeines zur Anwendung

§ 56. (1) Veterinärarzneispezialitäten sind entsprechend ihrer Zulassungsbedingungen (Fach- und Gebrauchsinformation) anzuwenden.

(2) Nur bei Vorliegen eines Therapienotstandes darf unter der direkten Eigenverantwortung der verantwortlichen Tierärztin bzw. des verantwortlichen Tierarztes unter Berücksichtigung der §§ 57 bis 60 davon abgewichen werden (zulassungsüberschreitende Anwendung).

(3) Tierarzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 sind entsprechend der Vorgaben des Begleitschreibens gemäß § 11 Abs. 2 der Bestandsspezifische Impfstoffe – Betriebsordnung – BIBO, BGBl. II Nr. 248/2010, anzuwenden.

(4) Abweichend von den §§ 57 bis 59 können homöopathische Tierarzneimittel oder homöopathische Arzneimittel von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt verabreicht werden, sofern die Wirkstoffe im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgenommen sind.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Veterinärarzneispezialitäten, die geeignet sind, an Tierhalterinnen bzw. Tierhalter abgegeben zu werden, festlegen und zur Abgabe freigeben, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 genannt sind, und

2.

sie sind in Österreich zugelassen, und

3.

es dürfen gegen die Freigabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen, und

4.

die Abgabe an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter ist nach Unionsrecht nicht verboten, und

5.

die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich der Tierärztin bzw. dem Tierarzt vorbehalten sein. Die Kundmachung dieser Veterinärarzneispezialitäten sowie ein allfälliger Widerruf erfolgt in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN).

(6) Die Freigabe der Abgabe von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln oder antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln in der Verordnung gemäß Abs. 5 kann auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

(7) Ausgenommen vom Erfordernis der Freigabe nach Abs. 5 sind homöopathische Veterinärarzneispezialitäten und homöopathische Arzneispezialitäten.

(8) Die Tierärztin bzw. der Tierarzt hat für alle Verabreichungen von Tierarzneimitteln an lebensmittelliefernde Tiere einen Anwendungsbeleg auszustellen, auf dem die gemäß § 68 erforderlichen Angaben vermerkt sind.

Abkürzung

TAMG

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten

§ 57. (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tierarten entsprechend Art. 112 der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:

1.

mit einem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben Tierart oder einer anderen Tierart für dasselbe oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel,

2.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß § 7 AMG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist, oder

3.

wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Z 1 und 2 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).

(2) Wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, kann die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln, das in einem Drittstaat für diese Tierart und dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist. Davon ausgenommen sind immunologische Tierarzneimittel.

(3) Dieser Paragraph gilt auch für die Behandlung von Equiden durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt, sofern diese in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Art. 8 Abs. 4 Verordnung (EU) 2019/6 als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt deklariert sind. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/577 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Artikel 112 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können, ABl. Nr. L 123 S. 3, bleiben davon unberührt.

Abkürzung

TAMG

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten

§ 58. (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten entsprechend Art. 113 der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:

1.

mit einem in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben Tierart oder einer anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierart für dasselbe oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel,

2.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 verfügbar ist, mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich für die Anwendung bei einer nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierart für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassenen Tierarzneimittel,

3.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 und 2 verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß § 7 AMG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist, oder

4.

wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Z 1, 2 oder 3 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).

(2) Wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Abs. 1 zur Verfügung steht, kann die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes landlebendes Tier ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln, das in einem Drittstaat für diese Tierart und dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen ist. Davon ausgenommen sind immunologische Tierarzneimittel.

(3) Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Abs. 1 und 2 angewendeten Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln enthalten sind, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Tierarzneimittel ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.

(5) Bienen dürfen nur mit für diese Tierart zugelassenen Stoffen behandelt werden.

(6) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/577 bleiben unberührt.

(7) In den Gemeinden Mittelberg und Jungholz kann abweichend von Abs. 1 Z 2 auch ein in Deutschland für die Anwendung bei einer nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierart für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassenes Tierarzneimittel angewendet werden.

Abkürzung

TAMG

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten

§ 59. (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tierarten entsprechend Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 6/2019 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:

1.

mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben oder bei einer anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden Art von Wassertieren für dasselbe Anwendungsgebiet oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenen Tierarzneimitteln,

2.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 verfügbar ist, mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei einer der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierart zugelassenen Tierarzneimittel, das einen in dem gemäß Art. 114 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Verzeichnis aufgeführten Wirkstoff enthält,

3.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 oder 2 verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß § 7 AMG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist und das in dem gemäß Art. 114 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Verzeichnis aufgeführte Wirkstoffe enthält, oder

4.

wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Z 1, 2 oder 3 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 und solange das Verzeichnis gemäß Art. 114 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 noch nicht erstellt ist, kann die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens bei der Behandlung von der Lebensmittelgewinnung dienenden im Wasser lebenden Tieren eines bestimmten Bestands ausnahmsweise folgende Tierarzneimittel oder Arzneimittel anwenden:

1.

ein gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bei einer der Lebensmittelgewinnung dienenden an Land lebenden Tierart zugelassenes Tierarzneimittel,

2.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 verfügbar ist, ein Arzneimittel, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist.

(3) Außer für immunologische Tierarzneimittel gilt, dass die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tiere ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln kann, das in einem Drittstaat für diese Tierart und das fragliche Anwendungsgebiet zugelassen ist, wenn kein Arzneimittel gemäß Abs. 1 oder 2 zur Verfügung steht.

(4) Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Abs. 1, 2 und 3 angewendeten Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln enthalten sind, müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Tierarzneimittel ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.

Abkürzung

TAMG

Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten

§ 59. (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 dürfen bei Vorliegen eines Therapienotstandes (§ 56 Abs. 2) der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tierarten entsprechend Art. 114 der Verordnung (EU) 2019/6 mit folgenden Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln behandelt werden:

1.

mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei derselben oder bei einer anderen der Lebensmittelgewinnung dienenden Art von Wassertieren für dasselbe Anwendungsgebiet oder für ein anderes Anwendungsgebiet zugelassenen Tierarzneimitteln,

2.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 verfügbar ist, mit einem gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat für die Anwendung bei einer der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierart zugelassenen Tierarzneimittel, das einen in dem gemäß Art. 114 Abs. 3 Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Verzeichnis aufgeführten Wirkstoff enthält,

3.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 oder 2 verfügbar ist, mit einem Arzneimittel, das gemäß § 7 AMG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist und das in dem gemäß Art. 114 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 erstellten Verzeichnis aufgeführte Wirkstoffe enthält, oder

4.

wenn kein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß Z 1, 2 oder 3 verfügbar ist, mit einem Tierarzneimittel, das fallweise nach tierärztlicher Verschreibung zubereitet wird (magistrale Zubereitung).

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 und solange das Verzeichnis gemäß Art. 114 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 noch nicht erstellt ist, kann die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens bei der Behandlung von der Lebensmittelgewinnung dienenden im Wasser lebenden Tieren eines bestimmten Bestands ausnahmsweise folgende Tierarzneimittel oder Arzneimittel anwenden:

1.

ein gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung bei einer der Lebensmittelgewinnung dienenden an Land lebenden Tierart zugelassenes Tierarzneimittel,

2.

wenn kein Tierarzneimittel gemäß Z 1 verfügbar ist, ein Arzneimittel, das gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen ist.

(3) Außer für immunologische Tierarzneimittel gilt, dass die verantwortliche Tierärztin bzw. der verantwortliche Tierarzt in direkter Eigenverantwortung und insbesondere zur Vermeidung unzumutbaren Leidens der Lebensmittelgewinnung dienende im Wasser lebende Tiere ausnahmsweise mit einem Tierarzneimittel behandeln kann, das in einem Drittstaat für diese Tierart und das fragliche Anwendungsgebiet zugelassen ist, wenn kein Arzneimittel gemäß Abs. 1 oder 2 zur Verfügung steht.

(4) Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in gemäß Abs. 1, 2 und 3 angewendeten Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln enthalten sind, müssen gemäß Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Tierarzneimittel ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu regeln.

Abkürzung

TAMG

Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung

§ 60. (1) Erfolgt eine Tierarzneimittel- bzw. Arzneimittelanwendung im Sinne der §§ 58 oder 59, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt entsprechend Art. 115 der Verordnung (EU) 2019/6 eine Wartezeit festzusetzen. Als erster Tag der Wartezeit gilt der Tag nach der letztmaligen Anwendung eines Tierarzneimittels oder Arzneimittels Dabei sind folgende Kriterien zu befolgen:

1.

für Fleisch und Nebenerzeugnisse von der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetieren, Geflügel und Zuchtfederwild beträgt die Wartezeit nicht weniger als:

a)

die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit für Fleisch und Nebenerzeugnisse, multipliziert mit dem Faktor 1,5,

b)

28 Tage, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel nicht für die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere zugelassen ist,

c)

einen Tag, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine Wartezeit gleich Null hat und bei einer anderen taxonomischen Familie angewendet wird als die in der Zulassung angegebene Zieltierart.

2.

für Milch von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, beträgt die Wartezeit nicht weniger als:

a)

die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit für Milch, unabhängig davon, für welche Tierart sie genannt wird, multipliziert mit dem Faktor 1,5,

b)

sieben Tage, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel nicht für Tiere zugelassen ist, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,

c)

einen Tag, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel eine Wartezeit gleich Null hat.

3.

für Eier von Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, beträgt die Wartezeit nicht weniger als:

a)

die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit für Eier, unabhängig davon, für welche Tierart sie genannt wird, multipliziert mit dem Faktor 1,5,

b)

zehn Tage, wenn das Tierarzneimittel oder Arzneimittel nicht für Tiere zugelassen ist, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

4.

für im Wasser lebende Tierarten, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, beträgt die Wartezeit nicht weniger als:

a)

die längste in der Fachinformation genannte Wartezeit, unabhängig davon, für welche Wassertierart sie genannt wird, multipliziert mit dem Faktor 1,5 und ausgedrückt als Gradtagzahl,

b)

wenn das Tierarzneimittel für der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten zugelassen ist, die längste in der Fachinformation für der Lebensmittelgewinnung dienende landlebende Tierarten genannte Wartezeit, multipliziert mit dem Faktor 50 und ausgedrückt als Gradtagzahl, jedoch nicht länger als 500 Gradtage.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn in der Fachinformation eines Tierarzneimittels für die betreffende Tierart eine Wartezeit genannt ist.

(3) Wenn das Ergebnis der Berechnung der Wartezeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 4 lit. a und b ein Bruchteil eines Tages ist, wird die Wartezeit auf die nächste Anzahl voller Tage aufgerundet.

(4) Für homöopathische Arzneimittel oder Tierarzneimittel im Sinne des § 63 Abs. 1 und 2 gilt § 63 Abs. 3.

Abkürzung

TAMG

Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln

§ 61. (1) Antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel dürfen entsprechend Art. 107 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren nicht routinemäßig eingesetzt oder angewendet werden, um

1.

die mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsbedingungen oder Pflege oder eine unzureichende Betriebsführung auszugleichen

2.

um das Wachstum der Tiere zu fördern oder

3.

den Ertrag zu erhöhen.

(2) Im Rahmen der Diagnosestellung hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt einen Erregernachweis und eine Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) zu erstellen, wenn

1.

der Einsatz von Cephalosporinen der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolonen als Mittel der Wahl indiziert sein könnte, oder

2.

der kombinierte Einsatz von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, welche nicht als Kombinationspräparate zugelassen sind, indiziert ist, oder

3.

die Anwendung eines nicht für Tiere zugelassenen antimikrobiell wirksamen Arzneimittels, welches systemisch wirkt, als Mittel der Wahl indiziert ist.

(3) Jedenfalls ist ein Antibiogramm zu erstellen, wenn

1.

das antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksame Arzneimittel gewechselt wird, weil das gewählte antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksame Arzneimittel nicht wirkt, oder

2.

bei wiederholtem oder längerfristigem Einsatz von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln in einer epidemiologischen Einheit.

(4) In den „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln“, welche in den amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterführende Bestimmungen zur Durchführung der Erregernachweise und Empfindlichkeitsprüfungen (Antibiogramme) unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft und der gültigen Zulassungsvoraussetzungen für antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksame Arzneimittel zu definieren.

(5) Von einem Erregernachweis und einer Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) kann im Rahmen der Diagnosestellung abgesehen werden, wenn vorhersehbar ist, dass

1.

die Probenahme mit der Gefahr einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre, oder

2.

aufgrund einer vorangegangenen Behandlung mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln mit verfälschten Ergebnissen zu rechnen wäre, oder

3.

der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder

4.

für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode zur Verfügung steht.

Die Behandlung von anderen Tieren im selben Bestand oder im Bestand eines Teilbetriebs oder in einem anderen Bestand, der mit dem Ausbruchsbestand eine epidemiologische Einheit bildet, bedarf keines weiteren Erregernachweises oder einer Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm), wenn bei Vorliegen gleichartiger Symptome bereits Erreger isoliert wurden bzw. Ergebnisse von Empfindlichkeitsprüfungen vorliegen, die für die Behandlungsentscheidung berücksichtigt werden können, . Bei Vorliegen einer akuten Erkrankung, bei der eine Gefahr für das Leben oder eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere aus veterinärfachlichen Erkenntnissen anzunehmen ist, darf mit der Behandlung bereits vor Vorliegen des Antibiogramms begonnen werden.

(6 Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Verhinderung der Bildung von Antibiotikaresistenzen durch Verordnung – hinsichtlich der Anwendung bei landwirtschaftlichen Nutztieren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Fortswirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft - weitere Wirkstoffgruppen bei denen gemäß Abs. 2 oder Indikationen bei denen gemäß Abs. 3 vorzugehen ist, festlegen.

(7) Grundsätzlich ist der prophylaktische Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel verboten. In Ausnahmefällen dürfen antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel jedoch gemäß Art. 107 der Verordnung (EU) 2019/6 zur Prophylaxe angewendet und dann einem einzelnen Tier oder einer begrenzten Zahl von Tieren verabreicht werden, wenn das Risiko einer Infektion oder einer Infektionskrankheit sehr hoch ist und die Folgen wahrscheinlich schwerwiegend sein würden. In derartigen Fällen dürfen die antimikrobiell wirksamen Tierarzneimittel oder Arzneimittel zur Prophylaxe nur einzelnen Tieren und gemäß den in Abs. 1 genannten Bedingungen verabreicht werden, wobei dies entsprechend begründet und dokumentiert werden muss.

(8) Die Anwendung antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe ist nur zulässig, wenn das Risiko der Ausbreitung einer Infektion oder einer Infektionskrankheit in einer Gruppe von Tieren hoch ist und keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Der Handlungsplan hat jedenfalls die Diagnose, die Begründung für den Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel, die zu behandelnde Tiereinheit, das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu dem der Handlungsplan gültig ist, zu enthalten.

(9) Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe gemäß des Anhangs der gemäß Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Abl. Nr. L 191 vom 20.7.2022, S. 58, enthalten, werden nicht gemäß § 57, 58 und 59 angewendet.

Abkürzung

TAMG

Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln

§ 61. (1) Antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel dürfen entsprechend Art. 107 der Verordnung (EU) 2019/6 bei Tieren nicht routinemäßig eingesetzt oder angewendet werden, um

1.

die mangelhafte Hygiene, unzulängliche Haltungsbedingungen oder Pflege oder eine unzureichende Betriebsführung auszugleichen

2.

um das Wachstum der Tiere zu fördern oder

3.

den Ertrag zu erhöhen.

(2) Im Rahmen der Diagnosestellung hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt einen Erregernachweis und eine Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) zu erstellen, wenn

1.

der Einsatz von Cephalosporinen der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolonen als Mittel der Wahl indiziert sein könnte, oder

2.

der kombinierte Einsatz von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, welche nicht als Kombinationspräparate zugelassen sind, indiziert ist, oder

3.

die Anwendung eines nicht für Tiere zugelassenen antimikrobiell wirksamen Arzneimittels, welches systemisch wirkt, als Mittel der Wahl indiziert ist.

(3) Jedenfalls ist ein Antibiogramm zu erstellen, wenn

1.

das antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksame Arzneimittel gewechselt wird, weil das gewählte antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksame Arzneimittel nicht wirkt, oder

2.

bei wiederholtem oder längerfristigem Einsatz von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln in einer epidemiologischen Einheit.

(4) In den „Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln“, welche in den amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterführende Bestimmungen zur Durchführung der Erregernachweise und Empfindlichkeitsprüfungen (Antibiogramme) unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Wissenschaft und der gültigen Zulassungsvoraussetzungen für antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksame Arzneimittel zu definieren.

(5) Von einem Erregernachweis und einer Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) kann im Rahmen der Diagnosestellung abgesehen werden, wenn vorhersehbar ist, dass

1.

die Probenahme mit der Gefahr einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des zu behandelnden Tieres verbunden wäre, oder

2.

aufgrund einer vorangegangenen Behandlung mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln mit verfälschten Ergebnissen zu rechnen wäre, oder

3.

der Erreger nicht mittels zellfreier künstlicher Medien kultiviert werden kann, oder

4.

für die Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers keine geeignete Methode zur Verfügung steht.

Die Behandlung von anderen Tieren im selben Bestand oder im Bestand eines Teilbetriebs oder in einem anderen Bestand, der mit dem Ausbruchsbestand eine epidemiologische Einheit bildet, bedarf keines weiteren Erregernachweises oder einer Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm), wenn bei Vorliegen gleichartiger Symptome bereits Erreger isoliert wurden bzw. Ergebnisse von Empfindlichkeitsprüfungen vorliegen, die für die Behandlungsentscheidung berücksichtigt werden können, . Bei Vorliegen einer akuten Erkrankung, bei der eine Gefahr für das Leben oder eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere aus veterinärfachlichen Erkenntnissen anzunehmen ist, darf mit der Behandlung bereits vor Vorliegen des Antibiogramms begonnen werden.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Verhinderung der Bildung von Antibiotikaresistenzen durch Verordnung – hinsichtlich der Anwendung bei landwirtschaftlichen Nutztieren im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft - weitere Wirkstoffgruppen bei denen gemäß Abs. 2 oder Indikationen bei denen gemäß Abs. 3 vorzugehen ist, festlegen.

(7) Grundsätzlich ist der prophylaktische Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel verboten. In Ausnahmefällen dürfen antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksame Arzneimittel jedoch gemäß Art. 107 der Verordnung (EU) 2019/6 zur Prophylaxe angewendet und dann einem einzelnen Tier oder einer begrenzten Zahl von Tieren verabreicht werden, wenn das Risiko einer Infektion oder einer Infektionskrankheit sehr hoch ist und die Folgen wahrscheinlich schwerwiegend sein würden. In derartigen Fällen dürfen die antimikrobiell wirksamen Tierarzneimittel oder Arzneimittel zur Prophylaxe nur einzelnen Tieren und gemäß den in Abs. 1 genannten Bedingungen verabreicht werden, wobei dies entsprechend begründet und dokumentiert werden muss.

(8) Die Anwendung antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksamer Arzneimittel zur Metaphylaxe ist nur zulässig, wenn das Risiko der Ausbreitung einer Infektion oder einer Infektionskrankheit in einer Gruppe von Tieren hoch ist und keine angemessenen Alternativen zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Der Handlungsplan hat jedenfalls die Diagnose, die Begründung für den Einsatz antimikrobiell wirksamer Tierarzneimittel bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel, die zu behandelnde Tiereinheit, das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu dem der Handlungsplan gültig ist, zu enthalten.

(9) Arzneimittel, die antimikrobielle Wirkstoffe gemäß des Anhangs der gemäß Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, Abl. Nr. L 191 vom 20.7.2022, S. 58, enthalten, werden nicht gemäß § 57, 58 und 59 angewendet.

Abkürzung

TAMG

Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

§ 62. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 12 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, bleibt davon unberührt.

Abkürzung

TAMG

Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

§ 62. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 29 Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt.

Abkürzung

TAMG

Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel

§ 63. (1) Abweichend von § 56 dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.

(2) Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Art. 87 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.

(3) Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Abs. 1 und 2 nicht notwendig.

Abkürzung

TAMG

Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung

§ 64. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten bzw. deren Wirkstoffe) von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 4 oder des § 15 des Tierärztegesetzes den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder Mensch oder für die Umwelt erforderlich ist, auch nähere Bestimmungen über die Anwendung der Tierarzneimittel festgelegt werden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Landeshauptleutekonferenz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen entsprechende bundesweit einheitliche Vorgaben, denen Tiergesundheitsdienste im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen haben, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten im Einzelfall hat auf Antrag durch die jeweils zuständige Landeshauptfrau bzw. den jeweils zuständigen Landeshauptmann nach den vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Vorgaben zu erfolgen. Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat hiebei die nach den jeweiligen sanitäts-und veterinärhygienischen Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Der Anerkennungsbescheid ist von der jeweils zuständigen Landeshauptfrau bzw. vom jeweils zuständigen Landeshauptmann dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann diesen Bescheid jederzeit amtswegig aufheben, wenn der Bescheid entweder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Bestimmungen anderer auf die Abgabe oder Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bezugnehmender Vorschriften widerspricht. Im Rahmen dieser Tiergesundheitsdienste darf die Tierärztin bzw. der Tierarzt die Tierhalterin bzw. den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen Tiergesundheitsdienstes können nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 Tierhalterinnen bzw. Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 Tierärztegesetz und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht entgegen. Die Dokumentation ist von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Tiergesundheitsdienste gelten als Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste können insbesondere Folgendes beinhalten:

1.

Angaben, Bedingungen, Auflagen und sonstige Einschränkungen, die im Anerkennungsbescheid der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes festzulegen sind;

2.

die organisatorischen Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst, zum Beispiel hinsichtlich der einzurichtenden Organisationsform, der Organe und deren Befugnisse;

3.

Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes und Bestimmungen über dessen Betrieb, beispielsweise betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung und Gebühren, die der Tiergesundheitsdienst von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern für erbrachte Leistungen zu fordern berechtigt ist;

4.

die Pflichten des Tiergesundheitsdienstes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalterinnen bzw. Tierhalter und Tierärztinnen bzw. Tierärzte, insbesondere auch Regelungen über die fachliche Weiterbildung und Eigenkontrollen der Betriebsführung sowie Maßnahmen, die der Tiergesundheitsdienst bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zu treffen hat.

(4) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste sind nach dem jeweiligen Stand der veterinär-und humanmedizinischen Wissenschaften

1.

gemäß den Anforderungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft und zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes,

2.

entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere,

3.

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung und

4.

unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten sowie der jeweiligen Betriebsstruktur in Österreich

festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner Beratung einen Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ einzusetzen, in welchem der Bundesminister oder eine von ihm bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter den Vorsitz führt. Ein Entsendungsrecht in diesen Beirat kommt der Österreichischen Tierärztekammer mit vier Vertretern, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs mit vier Vertretern, den Tiergesundheitsdiensten in den Ländern mit je einem Vertreter, der Bundesarbeitskammer mit einem Vertreter, der Wirtschaftskammer Österreich mit einem Vertreter, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit einem Vertreter sowie dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit einem Vertreter zu.

Abkürzung

TAMG

Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung

§ 64. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Arzneimittelsicherheit, des Konsumentenschutzes, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch Verordnung festzulegen, welche Tierarzneimittel (Veterinärarzneispezialitäten bzw. deren Wirkstoffe) von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 2 oder des § 4 oder des § 15 des Tierärztegesetzes den Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern überlassen werden dürfen. Hiebei können, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Tier oder Mensch oder für die Umwelt erforderlich ist, auch nähere Bestimmungen über die Anwendung der Tierarzneimittel festgelegt werden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Landeshauptleutekonferenz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen entsprechende bundesweit einheitliche Vorgaben, denen Tiergesundheitsdienste im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen haben, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten im Einzelfall hat auf Antrag durch die jeweils zuständige Landeshauptfrau bzw. den jeweils zuständigen Landeshauptmann nach den vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Vorgaben zu erfolgen. Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat hiebei die nach den jeweiligen sanitäts-und veterinärhygienischen Erfordernissen notwendigen Bedingungen und Auflagen festzulegen. Der Anerkennungsbescheid ist von der jeweils zuständigen Landeshauptfrau bzw. vom jeweils zuständigen Landeshauptmann dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann diesen Bescheid jederzeit amtswegig aufheben, wenn der Bescheid entweder Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Bestimmungen anderer auf die Abgabe oder Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bezugnehmender Vorschriften widerspricht. Im Rahmen dieser Tiergesundheitsdienste darf die Tierärztin bzw. der Tierarzt die Tierhalterin bzw. den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen Tiergesundheitsdienstes können nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 Tierhalterinnen bzw. Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 4 Tierärztegesetz und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht entgegen. Die Dokumentation ist von der Tierärztin bzw. vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Tiergesundheitsdienste gelten als Tiergesundheitsdienste im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste können insbesondere Folgendes beinhalten:

1.

Angaben, Bedingungen, Auflagen und sonstige Einschränkungen, die im Anerkennungsbescheid der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes festzulegen sind;

2.

die organisatorischen Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst, zum Beispiel hinsichtlich der einzurichtenden Organisationsform, der Organe und deren Befugnisse;

3.

Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes und Bestimmungen über dessen Betrieb, beispielsweise betreffend die Erlassung einer Geschäftsordnung und Gebühren, die der Tiergesundheitsdienst von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern für erbrachte Leistungen zu fordern berechtigt ist;

4.

die Pflichten des Tiergesundheitsdienstes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierhalterinnen bzw. Tierhalter und Tierärztinnen bzw. Tierärzte, insbesondere auch Regelungen über die fachliche Weiterbildung und Eigenkontrollen der Betriebsführung sowie Maßnahmen, die der Tiergesundheitsdienst bei Feststellung von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften zu treffen hat.

(4) Die gemäß Abs. 2 mit Verordnung zu erlassenden Vorgaben für Tiergesundheitsdienste sind nach dem jeweiligen Stand der veterinär-und humanmedizinischen Wissenschaften

1.

gemäß den Anforderungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft und zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes,

2.

entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere,

3.

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung und

4.

unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten sowie der jeweiligen Betriebsstruktur in Österreich

festzulegen.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu ihrer bzw. seiner Beratung hinsichtlich der Festlegung von Tierarzneimitteln gemäß Abs. 1 einen Tierarzneimittelbeirat einzurichten. Dem Tierarzneimittelbeirat gehören als Mitglieder an:

1.

Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,

2.

Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitsweisen,

3.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß Abs. 2,

4.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer,

5.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

6.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

7.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der österreichischen Bundeswirtschaftskammer sowie

8.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

Der bzw. die Vorsitzende kann weitere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen des Tierarzneimittelbeirates zulassen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß § 56 Abs. 5 Z 3 spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen der TGDArzneimittelanwenderin bzw. dem TGDArzneimittelanwender überlassen werden dürfen, nach Anhörung des Tierarzneimittelbeirats mit Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten festlegen. In dieser Verordnung können auch die Inhalte des Tiergesundheitsprogrammes festgelegt werden.

Abkürzung

TAMG

Entsorgung von Arzneimitteln

§ 65. Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zu entsorgen.

Abkürzung

TAMG

III. Abschnitt

Dokumentation

Allgemeine Bestimmungen

§ 66. (1) Tierärztinnen und Tierärzte sowie berechtigte Einzelhändlerinnen und Einzelhändler gemäß § 49 sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferantinnen bzw. Lieferanten oder Empfängerinnen bzw. Empfänger zum Zweck

1.

der Dokumentation

2.

der Anzeige oder Meldung

3.

der Auskunftserteilung

unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten. Insbesondere sind davon die §§ 67 bis 71 umfasst.

(2) Die Dokumentation ist sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle zugänglich zu machen und spätestens nach 30 Jahren zu löschen.

(3) Die Bestimmungen des Tierärztegesetzes, der ABO 2005 sowie der Veterinär-Antibiotika-Mengenströmeverordnung (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), BGBl. II Nr. 83/2014, bleiben von den §§ 66 bis 69 unberührt.

Abkürzung

TAMG

Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel

§ 67. (1) Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:

1.

Lieferdatum

2.

Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten

3.

eingegangene Menge

4.

Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke

5.

bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder

6.

Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.

Abkürzung

TAMG

Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke

§ 68. (1) Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei – unbeschadet des Art. 103 der Verordnung (EU) 2019/6 – folgende Angaben festzuhalten:

1.

Datum der Abgabe

2.

Tierart

3.

Name und Anschrift der Tierhalterin bzw. des Tierhalters der zu behandelnden Tiere sowie LFBIS Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer (soweit vorhanden)

4.

abgegebene Menge und

5.

Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke.

(2) Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:

1.

Datum der Untersuchung der Tiere bzw. Behandlungsbeginn

2.

Identität und gegebenenfalls Anzahl der Tiere

3.

Diagnose

4.

Dosis

5.

Anwendungsart

6.

Behandlungsdauer

7.

Wartezeit und

8.

bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder das Datum der Herstellung der magistralen Zubereitungen.

(3) Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und enthalten diese Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel antimikrobiell wirksame Wirkstoffe, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:

1.

Hausapothekennummer (Hapo ID)

2.

Nutzungsart der zu behandelnden Tiere und

3.

Anwendungseinheit.

(4) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 bis 3 sowie 6 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.

(5) Tierärztinnen bzw. Tierärzte, die einer Meldeverpflichtung nach der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO unterliegen, haben sich einer elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtungs- und Betriebskosten die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

(6) Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke an eine andere tierärztliche Hausapotheke, so sind dabei folgende Angaben festzuhalten:

1.

Datum der Abgabe

2.

Empfängerin bzw. Empfänger

3.

Abgegebene Menge

4.

Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke

5.

bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer und

6.

Name der hausapothekenführenden Tierärztin bzw. des hausapothekenführenden Tierarztes der übernehmenden Hausapotheke sowie die zugehörige Hausapothekennummer.

Abkürzung

TAMG

Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin

§ 69. (1) Erfolgt die Einzelhandelsabgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:

1.

Datum der Abgabe

2.

Empfängerin bzw. Empfänger

3.

Abgegebene Menge

4.

Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke oder

5.

bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, die Chargennummer oder das Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen sowie

6.

Name der verschreibenden Tierärztin bzw. des verschreibenden Tierarztes.

(2) Öffentliche Apotheken haben alle tierärztlichen Rezepte, auf Grund derer ein Tierarzneimittel abgegeben wurde, im Original oder in Kopie mindestens sieben Jahre lang geordnet nach Datum aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgaben im Sinne des § 53 Abs. 2 ABO 2005 aus Apotheken einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin.

Abkürzung

TAMG

Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

§ 70. Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

1.

das Datum der Herstellung

2.

die Art und Menge der Inhaltsstoffe

3.

die Art der Herstellung und

4.

die Dauer der Verwendbarkeit

ermittelt werden kann.

Abkürzung

TAMG

Sonstige Dokumentationspflichten

§ 71. (1) Die Dokumentationspflichten nach § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 sowie § 69 gelten, sofern für sie zutreffend, auch für Herstellerinnen bzw. Hersteller, Zulassungsinhaberinnen bzw. Zulassungsinhaber (Depositeurinnen bzw. Depositeure), Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Arzneimittel-Großhändler.

(2) Herstellerinnen bzw. Hersteller, Zulassungsinhaberinnen bzw. Zulassungsinhaber (Depositeurinnen bzw. Depositeure), Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler, Arzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Arzneimittel-Großhändler, Tierärztinnen bzw. Tierärzte, die zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke berechtigt sind, sowie öffentliche Apotheken haben auf Verlangen der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dieser bzw. diesem alle verfügbaren Daten gemäß der §§ 66 bis 69 Abs. 1 über den Verkehr mit Tierarzneimitteln schriftlich mitzuteilen.

Abkürzung

TAMG

IV. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel

Verschreibung von Arzneifuttermitteln

§ 72. (1) Eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel darf entsprechend Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/4 erst nach einer klinischen Prüfung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt und nur für die diagnostizierte Erkrankung ausgestellt werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel, das immunologische Tierarzneimittel enthält, auch ausgestellt werden, wenn keine entsprechende Diagnose gestellt wurde.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf in dem Fall, dass nicht bestätigt werden kann, dass eine Erkrankung vorliegt, für die eine Diagnose gestellt wurde, auch auf der Grundlage der Kenntnis des Stadiums des Parasitenbefalls des Tieres oder der Gruppe von Tieren eine tierärztliche Verschreibung für ein Arzneifuttermittel, das Antiparasitika ohne antimikrobielle Wirkung enthält, ausgestellt werden.

(4) Das Original der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel verbleibt bei der Herstellerin bzw. beim Hersteller oder gegebenenfalls bei der Futtermittelunternehmerin bzw. dem Futtermittelunternehmer gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) 2019/4, die bzw. der das Arzneifuttermittel an die Tierhalterin bzw. den Tierhalter abgibt. Die verschreibende Tierärztin bzw. der verschreibende Tierarzt und die Halterin bzw. der Halter des der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieres haben eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel auf. Original und Kopien sind sieben Jahre ab dem Datum der Ausstellung aufzubewahren.

Abkürzung

TAMG

Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels

§ 73. (1) Arzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen gemäß Art. 16 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/4 nicht für mehr als eine Behandlung unter derselben tierärztlichen Verschreibung verwendet werden.

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