Bundesgesetz über den Koordinator-für-digitale-Dienste nach der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – KDD-G)
Abkürzung
KDD-G
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
KDD-G
Gegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
Abkürzung
KDD-G
Zuständige Behörde
§ 2. (1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.
(3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:
die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,
den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,
die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,
den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,
das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,
die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,
die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,
Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,
Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,
Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung und
die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.
(4) Die RTRGmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.
Abkürzung
KDD-G
Datenschutz und Behördenkooperation
§ 3. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung, insbesondere Art. 40, 51 bis 53 sowie 56 ff. der Verordnung, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie des Abs. 5, im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 4. März 2021 S. 35, in der Folge: DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu verarbeiten.
(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria das Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.
(3) Mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet, der KommAustria bei der Erfüllung von sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen Hilfe zu leisten. Diesfalls hat die entsprechende Behörde der KommAustria die hierzu unbedingt erforderlichen Informationen, die auch personenbezogene Daten beinhalten können, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu übermitteln.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der KommAustria auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Nachprüfungen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b oder Art. 69 Abs. 8 der Verordnung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und werden dabei – sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden – als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Im Zuge dessen sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die KommAustria bei der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die KommAustria hat in Angelegenheiten der Regulierung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die auch andere mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden betreffen, einen regelmäßigen Meinungsaustausch zu bestimmten Themen mit diesen Behörden durchzuführen. Darüber hinaus kann sie auch nach § 2 Abs. 3 zertifizierte außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Z 1), vertrauenswürdige Hinweisgeber (Z 3) oder die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle nach § 25 Abs. 1 des ECommerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie weitere geeignete Einrichtungen beiziehen.
Abkürzung
KDD-G
Einschränkung des Zugangs zu Vermittlungsdiensten
§ 4. (1) Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 lit. b der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3) Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.
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KDD-G
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Wer als Anbieter eines Vermittlungsdienstes
entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte erlassen hat, oder eine andere in dieser Anordnung genannte Behörde über die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte und deren Ausführung informiert,
entgegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat, oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde über den Erhalt und die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
entgegen Art. 10 Abs. 5 der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Auskunftsanordnung und deren Ausführung informiert,
entgegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung keine Kontaktstelle für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste benennt oder keine leicht zugänglichen Informationen über diese Kontaktstelle veröffentlicht oder diese nicht aktualisiert,
entgegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung nicht die zur Kommunikation mit dieser Kontaktstelle geforderten Angaben zu den Amtssprachen macht,
entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung keine Kontaktstelle zur elektronischen Kommunikation mit Nutzern benennt,
entgegen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen Informationen zur Kontaktstelle veröffentlicht, leicht zugänglich macht oder auf dem aktuellen Stand hält,
ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienste anbietet, als sein gesetzlicher Vertreter fungiert, schriftlich benennt,
ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 2 der Verordnung keinen gesetzlichen Vertreter, der zu allen Fragen in Anspruch genommen werden kann, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind, bevollmächtigt oder diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und den Beschlüssen nachkommen kann, oder
ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 4 der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E Mail-Adresse und die Telefonnummer seines gesetzlichen Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, meldet, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben öffentlich verfügbar, leicht zugänglich, richtig und stets aktuell sind,
entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes auferlegt werden, macht oder diese Angaben nicht in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abfasst oder nicht in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung stellt,
entgegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung die Nutzer nicht über wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert,
entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung die Bedingungen für die Nutzung eines Dienstes, der sich in erster Linie an Minderjährige richtet oder überwiegend von Minderjährigen genutzt wird, nicht in einer für Minderjährige verständlichen Art erläutert,
entgegen Art. 14 Abs. 4 der Verordnung bei der Anwendung und Durchsetzung der in Art. 14 Abs. 1 genannten Beschränkungen nicht sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgeht oder dabei nicht die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte der Nutzer berücksichtigt oder
entgegen Art. 15 Abs. 1 lit. a bis e und Abs. 2 der Verordnung nicht mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise einen Bericht über die von ihm in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(2) Wer als Hostingdiensteanbieter (einschließlich als Anbieter einer Online-Plattform)
entgegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung kein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte einrichtet, oder dieses Verfahren nicht leicht zugänglich und benutzerfreundlich ausgestaltet oder keine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglicht,
entgegen Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Übermittlung von Meldungen, die die in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung vorgeschriebenen Elemente beinhalten, zu ermöglichen und zu erleichtern,
entgegen Art. 16 Abs. 4 der Verordnung der meldenden Person oder Einrichtung nicht unverzüglich eine Empfangsbestätigung schickt,
entgegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung der meldenden Person oder Einrichtung nicht unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mitteilt oder in dieser Mitteilung nicht auf die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung oder auf den Einsatz automatisierter Mittel zur Bearbeitung oder Entscheidungsfindung hinweist,
entgegen Art. 16 Abs. 6 der Verordnung die im Rahmen des betreffenden Verfahrens erhaltenen Meldungen nicht bearbeitet, oder nicht zeitnah, sorgfältig und in sachlicher Weise über die gemeldeten Informationen entscheidet,
entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung betroffenen Nutzern keine klare und spezifische Begründung für relevante Beschränkungen vorlegt,
entgegen Art. 17 Abs. 4 der Verordnung dem betreffenden Nutzer keine klaren, leicht verständlichen und spezifischen Informationen übermittelt, oder diese Informationen nicht so beschaffen sind, dass der betreffende Nutzer damit die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe wirksam wahrnehmen kann, oder
entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung seinen Verdacht auf Begehung einer Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, nicht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des zuständigen Mitgliedstaats mitteilt oder nicht alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(3) Wer als Anbieter einer Online-Plattform oder Online-Suchmaschine – nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung –
entgegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung nicht mindestens alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich seiner Online-Schnittstelle (Art. 3 lit. m der Verordnung) Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl seiner aktiven Nutzer in der Europäischen Union veröffentlicht,
entgegen Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht unverzüglich der KommAustria und der Kommission auf deren Verlangen die für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl seiner aktiven Nutzer in der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermittelt oder
entgegen Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht sicherstellt, dass eine solche Information keine personenbezogenen Daten enthält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.
(4) Wer als Anbieter einer Online-Plattform – nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung –
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