Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KoDiG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KoDiG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt,

1.

die Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;

2.

Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;

3.

den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Z 1 sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,

sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich

1.

der Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;

2.

der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;

3.

der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;

4.

der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);

5.

der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.

Abkürzung

KoDiG

2.

Abschnitt

Behördliches Zusammenwirken

Koordination der zuständigen Behörden

§ 2. Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

1.

das Fachplenum,

2.

sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und

3.

die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

Abkürzung

KoDiG

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

§ 3. Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und

2.

die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

Abkürzung

KoDiG

Expertin bzw. Experte

§ 4. (1) Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

Abkürzung

KoDiG

Expertin bzw. Experte

§ 4. (1) Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.

Abkürzung

KoDiG

3.

Abschnitt

Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Fachplenum

§ 5. (1) Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:

1.

die leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,

2.

die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und

3.

Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(3) Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.

(4) Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.

(5) Die Aufgaben des Fachplenums sind:

1.

Ausarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,

2.

Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,

3.

fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,

4.

Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),

5.

Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,

6.

Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7,

7.

Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und

8.

Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006.

Abkürzung

KoDiG

Arbeitsgruppen

§ 6. (1) Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Adhoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

(2) Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

1.

zumindest eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

2.

je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes, wobei eine Person auch von mehreren Ländern mit der Vertretung beauftragt werden kann.

(3) Andere Mitglieder sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ernennen.

(4) Den Vorsitz führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Landes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.

(5) Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 5 vorzulegen.

Abkürzung

KoDiG

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

§ 7. (1) Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:

1.

drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

2.

je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes.

(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu nominieren, die bzw. der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter des vorsitzführenden Landes der Landeshauptleutekonferenz.

(4) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 4 zu regeln.

(5) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(6) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(7) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:

1.

die Erörterung des Einsatzes von finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Vollzuges, ausgenommen Angelegenheiten des Tierschutzes,

2.

die Beratung der Umsetzung von fachlich einschlägigen Beschlüssen beispielsweise der Konferenz der Landesamtsdirektoren bzw. der zuständigen Landesreferenten sowie der Landeshauptleutekonferenz im Zusammenhang mit Ressourcenfragen.

Abkürzung

KoDiG

4.

Abschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.

(2) Die zentrale MNKPStelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Abkürzung

KoDiG

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 9. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

Abkürzung

KoDiG

Nationale Kontrollpläne

§ 10. (1) Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.

(4) Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.

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