Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung LWA-G – Sachzuwendungen Schulbedarf)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wird verordnet:
§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der vom Bund bereitgestellten Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023, zur Besorgung übertragen.
§ 2. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Verteilung von Sachzuwendungen gemäß § 3b Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 119/2023 in den Jahren 2024 bis 2026.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit am 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
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