Verordnung des Bundeskanzlers über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-12-30
Status Aufgehoben · 2024-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 418/2024).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2022, wird festgestellt:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 418/2024).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach

§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 585,10

und der Zuschlag zur Grundvergütung nach

§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. a ZDG € 1.963,50

§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. b ZDG € 1.818,30

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