Verordnung des Bundeskanzlers über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 418/2024).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2022, wird festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 418/2024).
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2024 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach
§ 25a Abs. 2 Z 1 ZDG € 585,10
und der Zuschlag zur Grundvergütung nach
§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. a ZDG € 1.963,50
§ 25a Abs. 2 Z 2 lit. b ZDG € 1.818,30
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