Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit., welche im Zusammenhang mit den durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (EKZ-NPO-Richtlinienverordnung – EKZ-NPO-RLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-01-16
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG), BGBl. I Nr. 102/2023 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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EKZ-NPO-RLV

1.

Abschnitt

Allgemeines

Ausgestaltung der Förderung

§ 1. Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 3 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, sind subsidiär anzuwenden.

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EKZ-NPO-RLV

Ziel und Zweck der Förderung

§ 2. (1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Verwerfungen auf den internationalen Energiemärkten entstandenen Energiekostensteigerungen bei den nach dieser Verordnung förderbaren, nicht oder teilweise nicht unternehmerisch gemäß § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, tätigen Organisationen nach § 3 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt insgesamt bis zu 140 Millionen Euro abzüglich Abwicklungskosten.

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EKZ-NPO-RLV

2.

Abschnitt

Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 3. (1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

1.

Non-Profit-Organisationen („NPO“) und

2.

gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind und nicht unter § 4 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1.

Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-Gesetz), BGBl. I Nr. 49/2002, handelt.

2.

Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31. Dezember 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem 1. Jänner 2022 errichtet.

3.

Der Sitz oder eine Betriebsstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.

4.

Die förderbare Organisation darf am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent gewesen sein.

5.

Über die förderbare Organisation oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.

6.

Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung).

7.

Der gemäß § 1 Abs. 3 EKZ-NPOG zur Verfügung gestellte Betrag ist noch nicht erschöpft.

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 4. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

1.

Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,

2.

Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,

3.

beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und

4.

Organisationen, deren nach dieser Verordnung förderbare Energiemehrkosten aufgrund einer gesetzlichen Grundlage von Ländern oder Gemeinden direkt oder indirekt zu tragen oder abzugelten sind.

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EKZ-NPO-RLV

3.

Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

§ 5. (1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

§ 6. (1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

1.

für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie

2.

für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.

(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: „betriebsnotwendige“) Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme und Fernkälte, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden, d.h. die förderwerbende Organisation in einem direkten Vertragsverhältnis mit einem Energieversorger, einem Energie-Contractor oder einem sonstigen Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur stand und die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.

2.

betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Benzin und Diesel, sofern diese auf eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden und in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgabenwirksam im Förderzeitraum erfasst wurden.

3.

betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern diese auf eigenen Namen und eigene Rechnung der förderwerbenden Organisation getragen wurden.

(3) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 1 sind zur Berechnung der Bemessungsgrundlage (im Folgenden: „Energiemehrkosten“) die im Förderzeitraum nachweislich verbrauchten Einheiten je Energieart (kWh) heranzuziehen. Ist bei der Berechnung ein auf den Förderzeitraum abgegrenzter Nachweis nicht möglich, kann eine Aliquotierung des Verbrauchs vorgenommen werden. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Arbeitspreise pro kWh des Förderzeitraumes und des Jahres 2021 zu multiplizieren. Als Arbeitspreis versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive Umsatzsteuer.

(4) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 2 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im jeweiligen Förderzeitraum nachweislich beschafften Mengen an Litern heranzuziehen. Diese Zahl ist jeweils mit dem durchschnittlichen Preis pro Liter inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich des Pauschalwerts von 130 Cent pro Liter zu multiplizieren.

(5) Für förderbare Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 sind zur Berechnung der Energiemehrkosten die im Förderzeitraum nachweislich beschafften Einheiten heranzuziehen. Diese Zahl ist mit der Differenz der durchschnittlichen Preise pro relevanter Einheit inklusive aller Steuern und Abgaben abzüglich der auf den jeweiligen Energieträger anzuwendenden CO2-Bepreisung gemäß NEHG 2022 des Förderzeitraums und des Jahre 2021 zu multiplizieren. Die relevanten Einheiten sind

1.

für Heizöl Liter,

2.

für Pellets Kilogramm und

3.

für Hackschnitzel Kubikmeter.

(6) Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen.

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EKZ-NPO-RLV

Förderintensität für die Jahre 2022 und 2023

§ 7. (1) Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30% der gemäß § 6 errechneten gesamten Energiemehrkosten.

(2) Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50% der gemäß § 6 errechneten gesamten Energiemehrkosten

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EKZ-NPO-RLV

Maximale Förderhöhe für die Jahre 2022 und 2023

§ 8. Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal 500 000 Euro.

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Verbundene Organisationen

§ 9. (1) Die maximale Förderhöhe gemäß § 8 steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Abs. 2 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

(2) Als verbundene Organisationen im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, die über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Organisation am Grund- oder Stammkapitals einer anderen Organisation in einem Ausmaß von über 50% miteinander verbunden sind (Mutter- und Tochterorganisationen).

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Förderuntergrenze und Kostenersatz

§ 10. (1) Beträgt die errechnete Förderhöhe gemäß § 6 in einer Förderphase weniger als 800 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt.

(2) Ein nach dieser Verordnung gewährter Zuschuss, der 15 000 Euro nicht übersteigt, wird um den Betrag von 500 Euro erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

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EKZ-NPO-RLV

Trennungsmöglichkeit im Rechnungswesen

§ 11. Für förderwerbende Organisationen, die sowohl unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten gem. § 2 UStG ausüben, ist eine Förderung der nicht unternehmerischen Tätigkeit nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Maßnahmen die Trennung zwischen unternehmerischen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten ermöglicht wird, sodass die förderbaren Kosten den nicht unternehmerischen Tätigkeiten zugerechnet werden können.

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

4.

Abschnitt

Verfahren der Förderungsabwicklung

§ 12. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform.

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EKZ-NPO-RLV

Antragstellung

§ 13. (1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

1.

Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;

2.

Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 3 Abs. 1 vorliegt;

3.

Angaben über sonstige Energie- und Energiemehrkosten betreffende Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;

4.

Angaben zu den Energiemehrkosten gemäß § 6 Abs. 3 bis 5;

5.

Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 6 Abs. 2 für die Monate Jänner bis Dezember 2021 und der jeweiligen Förderzeiträume Jänner bis Dezember 2022 bzw. Jänner bis Dezember 2023;

6.

Angaben über das Bestehen einer im Sinne des § 9 verbundenen, aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Organisation;

7.

eine Feststellung einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten gemäß § 17.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind für die Phase 1 bis zum 30. Juni 2024 und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024 zu beantragen.

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EKZ-NPO-RLV

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

§ 14. Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

1.

die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 3 vorliegen,

2.

kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 4 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,

3.

die förderbare Organisation am 31. Oktober 2023 nicht materiell insolvent war,

4.

im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 6 Abs. 2 enthalten sind,

5.

die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen ganz oder teilweise gedeckt worden sind,

6.

die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung von Energiekostensteigerungen beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen (EKZ-NPOG) gewährten Förderungen angeben wird,

7.

alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden,

8.

alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,

9.

zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie zum mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,

10.

ihr nicht nach dem Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen, BGBl. I Nr. 117/2022, ein Energiekostenzuschuss gewährt wurde, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, die in den Anwendungsbereich des § 11 fällt.

Abkürzung

EKZ-NPO-RLV

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

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