Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 24. Jänner 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 1/2024/XI/45/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

2.

Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

3.

Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Entgelte

§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 10,73 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2024 festgesetzt.

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