Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Abkürzung
EEff-MV
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 62 Abs. 3 und 4 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 59/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
EEff-MV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest.
Abkürzung
EEff-MV
Begriffsbestimmungen
§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Anwendungsfall“ eine von mehreren alternativen Anwendungsmöglichkeiten derselben Bewertungsmethode;
„Bewertungsmethode“ die Vorgehensweise zur Ermittlung der Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme entweder durch
eine „verallgemeinerte Methode“, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu § 5 aufgezählt ist oder
eine „individuelle Bewertung“, die für die Berechnung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme im Einzelfall festgelegt wird;
„Echtwert“ jene Daten, die für die Ermittlung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme erhoben werden;
„Förderung“ die Leistung eines finanziellen Unterstützungsbeitrags zur Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme an die Maßnahmensetzerin bzw. den Maßnahmensetzer;
„Lebensdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem eine Energieeffizienzmaßnahme bis zur Funktionsuntüchtigkeit Endenergieeinsparungen verursacht;
„Maßnahmensetzerin bzw. Maßnahmensetzer“ die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung erwirbt bzw. beauftragt oder ihr Verhalten ändert, wodurch Endenergieeinsparungen ausgelöst werden;
„Mehrfachzählung“ die Generierung von Endenergieeinsparungen, die aufgrund von Überschneidungen bereits im Zuge einer artverwandten Energieeffizienzmaßnahme angerechnet wurden;
„Mehrfachzurechnung“ die Anrechnung derselben Endenergieeinsparung für mehrere verantwortliche Stellen;
„normalisiert bzw. Normalisierung“ den um die maßnahmenfremden Einflüsse bereinigten Endenergieverbrauch zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme;
„normiert bzw. Normierung“ die Berechnung von Kennwerten nach dem Stand der Technik oder standardisierten Berechnungsmethoden;
„repräsentativ“ die Abbildung des zu erwartenden Verhaltens oder der zu erwartenden Betriebsweise während der Entfaltung der Einsparung innerhalb der Wirkdauer einer Energieeffizienzmaßnahme;
„Standardwert“ einen in einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung ermittelten repräsentativen durchschnittlichen Kennwert für eine homogene Gruppe an energieverbrauchenden Personen oder Objekten;
„Wirkdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem Energieeffizienzmaßnahmen in der Verpflichtungsperiode vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2030 Endenergieeinsparungen verursachen;
„Zeitpunkt der Maßnahmensetzung“ das Datum, an dem die Endenergieeinsparungen einer Energieeffizienzmaßnahme vollständig zu wirken beginnen.
Abkürzung
EEff-MV
Abschnitt
Erfordernisse für die Anrechenbarkeit
Anreize
§ 3. (1) Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
(2) Ein Anreiz ist insbesondere
eine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
(3) Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
(4) Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
(5) Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.
Abkürzung
EEff-MV
Zeitpunkt der Maßnahmensetzung
§ 4. Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei
Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung,
Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung,
Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung,
Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und
Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme.
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EEff-MV
Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation
§ 5. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren.
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EEff-MV
Individuelle Bewertung
§ 6. Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:
eine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,
eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,
die Angabe des methodischen Ansatzes,
die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und
die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.
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EEff-MV
Abschnitt
Ermittlung von Endenergieeinsparungen
Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
§ 7. (1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
unbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
maßnahmenfremde Einflüsse,
technische Wechselwirkungen und
das Nutzungsverhalten.
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EEff-MV
Referenzendenergieverbrauch
§ 8. (1) Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt:
der normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei
Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle;
Maßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung;
Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen;
Maßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen;
vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der
Neuerrichtung von Anlagen;
Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Z 2 nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der
Neuerrichtung von Gebäuden;
Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen;
Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen;
der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind.
(2) Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch
bis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 1 und
nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4
zu ermitteln.
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EEff-MV
Datenquellen
§ 9. (1) Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen:
Energiekostenabrechnungen,
gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards,
ausgearbeitete technische Normen sowie darauf basierende Berechnungsmethoden,
gesicherte Herstellerangaben,
Messungen gemäß § 10,
Studien,
Gutachten einer befugten Fachperson,
Statistiken und Datenbanken und
sonstige Dokumente oder Gutachten mit gleichwertiger Beweiskraft.
(2) Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden:
Annahmen oder Schätzungen, soweit die
Ermittlung belastbarer gemessener Daten für ein bestimmtes Objekt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist;
Werte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Abs. 1 hergeleitet werden;
Empirische Erhebungen bei
verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzungsverhalten faktische Endenergieeinsparungen mit sich bringen;
Bestimmung marktüblicher Durchschnittstechnologien;
Bestimmung von durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräten.
(3) Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden.
(4) Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist
aktuell, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung keine vergleichbare Datenquelle mit einem späteren Veröffentlichungsdatum vorliegt und sie nicht älter als zwanzig Jahre ist,
repräsentativ, wenn sie die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten berücksichtigt, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, und entweder
für die konkrete Energieeffizienzmaßnahme erhoben wird oder
die von der konkreten Energieeffizienzmaßnahme betroffene Grundgesamtheit beschreibt, und
objektiv, wenn diese von einer unabhängigen Person erstellt wurde oder sonst ein unabhängiges Ergebnis gewährleistet wird.
(5) Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6) Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen.
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Messungen
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