Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das teilweise Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-02-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz mit Ausnahme der in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehenen Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen, kundgemacht.

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