Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung LF-ESV)
Abkürzung
LF-ESV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 4 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:
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LF-ESV
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG.
(2) §§ 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine
Elektrofachkraft: eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können;
elektrotechnisch unterwiesene Person: eine Person, die durch Elektrofachkräfte ausreichend unterrichtet wurde, sodass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können.
(4) Die Anhänge 1 und 2 der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
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LF-ESV
Abschnitt
Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
Allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, sich stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen (zB durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber zu informieren.
(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrischen Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen können.
(3) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, von denen eine Gefahr durch den elektrischen Strom für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht, dürfen nicht verwendet werden.
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LF-ESV
Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)
§ 3. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht
in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,
in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.
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Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)
§ 4. (1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
Nullung,
Fehlerstrom-Schutzschaltung,
Isolationsüberwachungssystem,
Schutzisolierung,
Schutzkleinspannung,
Funktionskleinspannung,
Schutztrennung,
Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
a. vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
b. nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,
Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.
(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
Nullung,
Fehlerstrom-Schutzschaltung,
Schutzisolierung,
Schutzkleinspannung,
Schutztrennung.
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Zusatzschutz durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
§ 5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
in Arbeitsstätten Stromkreise mit Steckdosen für den Hausgebrauch gemäß ÖVE/ÖNORM IEC 60884-1 oder für industrielle Anwendungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60309 bis 16 Ampere Nennstrom bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
von Baustromverteilern gespeiste Stromkreise mit Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom, bei Anwendung der Maßnahmen des Fehlerschutzes Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung, mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere ausgestattet sind,
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, auf auswärtigen Arbeitsstellen nur dann an Steckdosen, die Teil einer bestehenden Hausinstallation oder einer ähnlichen Anlage sind, betrieben werden, wenn
feststeht, dass die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.
Die Lage der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist den Betriebsangehörigen bekanntzugeben. Der Zugang dazu ist frei zu halten und die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist von brennbaren Stoffen, wie Heu, Stroh, Verpackungsmaterial, Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ständig frei zu halten.
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Leitungsroller und Leitungen
§ 6. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (z. B. Risse) zu prüfen.
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Kontrollen und Prüfungen
§ 7. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen in ihren Arbeitsstätten sowie die von ihnen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellten ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn
die für diese nach Abs. 3 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden,
die für diese nach §§ 8 und 9 erforderlichen Prüfungen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen und Betriebsmittel haben, durchgeführt wurden, und
Angaben von Herstellerinnen und Herstellern oder von Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern über die Prüfungen der elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung.
(3) Folgende Kontrollen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person sind erforderlich:
Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, jedenfalls für jene, die den Fehler- oder Zusatzschutz nach den Regeln der Technik gewährleisten, durch Betätigung der Prüftaste in den von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern angegebenen Intervallen, falls solche Intervalle nicht angegeben sind, zumindest monatlich sowie nach einem Fehlerfall,
auf auswärtigen Arbeitsstellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen für den Betrieb der auswärtigen Arbeitsstelle und der elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich.
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Prüfungen vor Inbetriebnahme
§ 8. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.
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LF-ESV
Wiederkehrende Prüfungen
§ 9. (1) Wiederkehrende Prüfungen sind erforderlich für
elektrische Anlagen,
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse I in Arbeitsstätten, es sei denn, die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass diese ausschließlich an Steckdosen einer elektrischen Anlage betrieben werden, die dem § 5 Z 1 entspricht.
(2) Die Zeitabstände von wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 betragen längstens fünf Jahre. Abweichend davon betragen die Zeitabstände
längstens zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist, wie insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen,
längstens drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
längstens ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung zB durch eine der in Abs. 3 Z 1 genannten Einwirkungen,
längstens ein Jahr in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe obertage gewonnen oder aufbereitet werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter Abs. 2 Z 3 und 4 fallen, kürzere Zeitabstände vorzuschreiben:
längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch
Feuchtigkeit oder Nässe, oder wenn Kondenswasser oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann,
Umgebungstemperaturen von weniger als 20°C oder mehr als 40°C,
Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können,
direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch lit. a oder b erfasst sind,
Einwirkung von Staub, der durch die Arbeitsvorgänge entsteht.
längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.
(4) Die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet sein könnten.
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Mindestinhalt der Prüfungen
§ 10. (1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
Funktionsprüfung,
gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
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LF-ESV
Prüfbefunde
§ 11. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:
Prüfdatum,
Name der Prüferin bzw. des Prüfers,
Anschrift der Prüferin bzw. des Prüfers oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle,
Unterschrift der Prüferin bzw. des Prüfers,
⋯
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