Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO)
Abkürzung
LF–JSVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 183 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 182 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des § 181 Abs. 8 LAG.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses, eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer land –oder forstwirtschaftlichen Schulausbildung.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Berufsschulunterricht oder Schulunterricht, die nachweislich absolviert wurde. Als Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gilt auch die Gefahrenunterweisung im Rahmen von Ausbildungskursen in einschlägigen Fachrichtungen (Fachkurse), wenn diese bei einer (schulischen) Ausbildung oder als Berufsschulersatzkurs besucht werden.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 187 Abs. 4 LAG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 190 LAG) zu treffen.
(7) Strengere Vorschriften nach dem LAG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(9) Folgende Begriffsbestimmungen des LAG gelten auch für diese Verordnung:
betreffend Arbeitsstoffe § 223 LAG;
betreffend persönliche Schutzausrüstung § 237 Abs. 2 LAG.
(10) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 2. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 3 LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.
(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG:
Arbeiten unter Verwendung von
entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
Arbeiten unter Verwendung von
entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.
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Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 3. (1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LFVOLV), BGBl. II Nr. 49/2024, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten sind;
mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, in der geltenden Fassung.
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Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
§ 4. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:
das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter 10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von 10° C bis 25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
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Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
§ 5. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht; Kettensägen ungeachtet der Nennleistung, wenn sie eine Ausstattung entsprechend den ÖNORMEN EN ISO 11681-1 und EN ISO 11681-2 aufweisen; erlaubt ab vollendetem 16. Lebensjahr nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 5 nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
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