Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2024/25 (Limit-Verordnung 2024/25)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:
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| Profil | Bezeichnung | Schulform-Grundlimit in € | Religions- bzw. Ethik-Limit in € | Digital-Limit in € |
| 100 | Volksschulen – Grundschulen | 60,00 | 9,00 | - |
| 100 | Vorschulstufe | 26,00 | 9,00 | - |
| 100 | Sonderschulen | 92,00 | 9,00 | - |
| 300 | Mittelschulen | 105,00 | 14,50 | 16,00 |
| 400 | Polytechnische Schulen | 119,00 | 11,30 | 13,20 |
| 1000 | Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe | 105,00 | 14,50 | 16,00 |
| 1100 | Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien) | 190,00 | 17,50 | 13,20 |
| 2000 | Berufsbildende Pflichtschulen – Fachbereiche Elektrotechnik, Elektronik, Metall sowie kaufmännische Bereiche | 66,00 | 5,70 | 5,00 |
| 2000 | Berufsbildende Pflichtschulen – alle anderen Fachbereiche | 57,20 | 5,70 | 5,00 |
| 3100 | Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten | 100,00 | 13,50 | 13,20 |
| 3600 | Mittlere kaufmännische Lehranstalten | 162,00 | 13,50 | 13,20 |
| 3710 | Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) | 126,00 | 13,50 | 13,20 |
| 3730 | Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) | 142,00 | 13,50 | 13,20 |
| 3730 | Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) | 165,00 | 13,50 | 13,20 |
| 3730 | Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung | 165,00 | 13,50 | 13,20 |
| 4100 | Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten | 180,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4600 | Höhere kaufmännische Lehranstalten | 200,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4600 | Handelsakademien für Berufstätige | 184,60 | 16,50 | 13,20 |
| 4600 | Kaufmännische Kollegs | 174,50 | 16,50 | 13,20 |
| 4600 | Aufbaulehrgänge an Handelsakademien | 179,50 | 16,50 | 13,20 |
| 4710 | Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe | 200,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4710 | Kollegs für wirtschaftliche Berufe | 174,50 | 16,50 | 13,20 |
| 4710 | Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe | 179,50 | 16,50 | 13,20 |
| 4720 | Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe | 166,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4730 | Höhere Lehranstalten für Tourismus | 190,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4730 | Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus | 176,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4730 | Kollegs für Tourismus | 169,00 | 16,50 | 13,20 |
| 4740 | Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung | 200,00 | 16,50 | 13,20 |
| 5120 | Bildungsanstalten für Elementarpädagogik | 168,00 | 16,50 | 13,20 |
| 5120 | Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik | 176,40 | 16,50 | 13,20 |
| 5120 | Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe | 162,70 | 13,70 | 13,20 |
| 5120 | Kollegs für Elementarpädagogik | 157,50 | 16,50 | 13,20 |
| 5130 | Bildungsanstalten für Sozialpädagogik | 164,00 | 16,50 | 13,20 |
| 5130 | Kollegs für Sozialpädagogik | 154,00 | 16,50 | 13,20 |
| 6100 | Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen | 70,00 | 5,70 | 5,00 |
| 6100 | Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen | 134,00 | 13,50 | 13,20 |
| 6200 | Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten | 164,00 | 16,50 | 13,20 |
(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des E-Book+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.
(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.
(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Minderheitensprache/Volksgruppensprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 6,00 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe sind in dem Umfang (Anzahl der Titel) zu bemessen, dass eine gleichwertige Umsetzung des Lehrplans wie für vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährleistet ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7. Die Schulbücher für körperlich und mehrfachbehinderte Schüler/innen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe sind in dem Umfang (Anzahl der Titel) zu bemessen, dass eine gleichwertige Umsetzung des Lehrplans wie für vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gewährleistet ist.
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