Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Persönliche Schutzausrüstung LF-PSA-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LF-PSA-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 239 Z 5 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Abkürzung

LF-PSA-V

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 202 Abs. 1 und 2 LAG und auf Baustellen (zB im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes).

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

LF-PSA-V

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen im Sinne des § 237 Abs. 2 LAG einschließlich Hautschutz für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.

(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:

1.

Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers dienen,

2.

Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,

3.

Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267) gelten,

4.

Arbeitsmittel zur Sportausübung,

5.

Selbstverteidigungs -und Abschreckungsmittel,

6.

tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,

7.

Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Land- und forstwirtschaftlichen Bildschirmarbeitsverordnung LF-BS-V, BGBl. II Nr. 51/2024 soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.

(3) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

(4) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung optische Strahlung (LF-VOPST), BGBl. II Nr. 52/2024.

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LF-PSA-V

Allgemeine Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

§ 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Ort der Gefahr eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die § 237 LAG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auch bei Benutzung durch mehrere Personen für eine ausreichende Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung für jede einzelne Arbeitnehmerin bzw. jeden einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (zB für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.

(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.

(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.

(7) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung

1.

außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und

2.

nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.

(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.

(9) Auf Verlangen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen.

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LF-PSA-V

Arbeitsplatzevaluierung

§ 4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 187 LAG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 188 LAG zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

1.

Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),

2.

die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,

3.

die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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LF-PSA-V

Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung

§ 5. (1) Die Bewertung nach § 237 Abs. 9 LAG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere

1.

die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,

2.

Häufigkeit und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber den Gefahren,

3.

Ausmaß und Art der Gefahr,

4.

die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes jeder auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmerin bzw. jedes auf die persönliche Schutzausrüstung angewiesenen Arbeitnehmers, der am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, der Arbeitsvorgänge und der Art der Tätigkeit,

5.

den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.

(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.

(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.

Abkürzung

LF-PSA-V

Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 6. (1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der §§ 4 und 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Trägerin bzw. des Trägers oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen.

(3) Verfügt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(4) Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Prüferinnen und Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.

(5) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (§ 237 Abs. 8 LAG), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein.

(6) Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen oder deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein.

(7) Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 190 Abs. 2 Z 10 LAG).

(8) Abs. 5 bis 7 gelten auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren.

(9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 196 LAG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.

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LF-PSA-V

Information und Unterweisung

§ 7. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 195 und 197 LAG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen:

1.

gegen welche Gefahren die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt,

2.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen,

3.

die Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,

4.

die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung,

5.

die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken.

Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Z 1, 4 und 5 umfassen.

(3) Erforderlichenfalls sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.

(4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen:

1.

die bestimmungsgemäße Benutzung unter Beachtung allfälliger Verwendungsbeschränkungen,

2.

die ordnungsgemäße Lagerung vor der ersten Verwendung,

3.

die ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den einzelnen Verwendungen sowie die Aufbewahrungsplätze für persönliche Schutzausrüstung, wenn solche festgelegt sind,

4.

die Reinigung und Pflege,

5.

die sachgerechte Entsorgung,

6.

das Erkennen von die Schutzwirkung beeinträchtigenden Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung vor der Verwendung),

7.

Verhaltens- und Verfahrensregeln bei die Schutzwirkung beeinträchtigenden festgestellten Beschädigungen und Mängeln,

8.

alle sonstigen Maßnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit zu treffen sind.

(5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller sowie Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.

(6) Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Verwenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (zB wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.

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