Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung LF-VGÜ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-01
Status Aufgehoben · 2026-03-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LF-VGÜ

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0431

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnitt 20 insbesondere des § 241 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Abkürzung

LF-VGÜ

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0431, 32024L0869

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnitt 20 insbesondere des § 241 Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird verordnet:

Abkürzung

LF-VGÜ

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des Unterabschnittes 20f des LAG vorgesehen sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

LF-VGÜ

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG

§ 2. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

3.

Arsen oder seine Verbindungen;

4.

Mangan oder seine Verbindungen;

5.

Cadmium oder seine Verbindungen;

6.

Chrom-VI-Verbindungen;

7.

Cobalt oder seine Verbindungen;

8.

Nickel oder seine Verbindungen;

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche (= ASchG);

10.

Quarz oder asbesthältiger Staub oder Hartmetallstaub;

11.

Schweißrauch;

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

14.

Benzol;

15.

Toluol;

16.

Xylole;

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

19.

Dimethylformamid;

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

21.

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

22.

Phosphorsäureester;

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

24.

Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

1.

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2020 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung (LF-GKV), BGBl. II Nr. 45/2024 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn

1.

die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird und

2.

die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.

(5) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

1.

die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(6) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Abkürzung

LF-VGÜ

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 240 LAG

§ 2. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

3.

Arsen oder seine Verbindungen;

4.

Mangan oder seine Verbindungen;

5.

Cadmium oder seine Verbindungen;

6.

Chrom-VI-Verbindungen;

7.

Cobalt oder seine Verbindungen;

8.

Nickel oder seine Verbindungen;

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche (= ASchG);

10.

Quarz oder asbesthältiger Staub oder Hartmetallstaub;

11.

Schweißrauch;

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

14.

Benzol;

15.

Toluol;

16.

Xylole;

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

19.

Dimethylformamid;

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

21.

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

22.

Phosphorsäureester;

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

24.

Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 187 und 224 LAG, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

1.

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2024 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2002, in Verbindung mit § 1 der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV), BGBl. II Nr. 45/2024 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Ungeachtet der Einstufung als eindeutig krebserzeugend gilt für Quarzfeinstaub Abs. 3 Z 1. Abs. 1 ist auf Quarzfeinstaub nicht anzuwenden, wenn

1.

die Einhaltung des MAK-Wertes durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnitts der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV oder durch Vergleichsdaten im Sinne des Abs. 5 nachgewiesen wird und

2.

die Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die zu setzenden Schutzmaßnahmen möglichst niedrig gehalten wird.

(5) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 187 und 224 LAG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

1.

die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV in Verbindung mit § 1 LF-GKV zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(6) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern und Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.

Abkürzung

LF-VGÜ

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 224 LAG

§ 3. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;

2.

Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;

3.

Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 214/2022, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.

(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

Abkürzung

LF-VGÜ

Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Herabsetzung der Sauerstoffkonzentration zur Brandvermeidung

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