Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32023L1791

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel und Gegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Rahmen, insbesondere die zu erfüllenden Anforderungen, die Verfahren und die Qualitätssicherung, für die Entwicklung, die Einführung und den Erwerb von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung.

(2) Qualifikationen, die gemäß diesem Bundesgesetz verordnet werden, müssen sich an den Qualifikationsniveaus ab Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß § 3 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren, berufspraktisch ausgerichtet sein und die Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz bei der Ausübung betrieblicher, unternehmerischer oder berufsfachlicher Tätigkeiten für Personen, die bereits über eine berufliche Erstausbildung oder qualifikationsbezogene Berufserfahrung verfügen, zum Ziel haben. Sie bereiten auf Leitungsaufgaben oder spezialisierte fachliche Tätigkeiten im betrieblichen Umfeld vor und bauen inhaltlich auf einer beruflichen Erstausbildung der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten auf. Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz orientieren sich an den Bedarfslagen und Anforderungen des Arbeitsmarktes und der Wirtschaft, wobei sowohl mittel- und langfristig als auch kurzfristig ausgerichtete Qualifizierungserfordernisse zu berücksichtigen sind.

(3) Die Prüfung und Validierung der einzelnen Kompetenzen erfolgt auf Grundlage konkreter beruflicher Anforderungen an Fachkräfte entsprechend dem jeweiligen Qualifikationsniveau (Berufskonzept).

(4) Einrichtungen, die mit der Durchführung der zum Erwerb von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz erforderlichen Beurteilungs- oder Validierungsprozesse betraut sind, müssen über Expertise in Bezug zum beruflichen Tätigkeitsfeld auf das sich die einzelnen Qualifikationen beziehen, sowie ein entsprechendes Qualitätsmanagement gemäß den nachfolgenden Bestimmungen sowie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Bundesgesetz verfügen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:

1.

Qualifikation: gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen – NQR Gesetz, BGBl. I Nr. 14/2016, das Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Durchführung von Validierungs- oder Prüfungsverfahren ermächtigte Validierungs- und Prüfungsstelle festgestellt hat, dass die nachgewiesenen Lernergebnisse den in den Validierungs- und Prüfungsverordnungen festgelegten Standards entsprechen;

2.

Qualifikationsanbieter: Einrichtung, die die Lernergebnisse, deren Nachweis Voraussetzung für den Erwerb einer Qualifikation ist, sowie das Validierungs- oder Prüfungsverfahren definiert und als Validierungs- und Prüfungsverordnung festlegt;

3.

Validierungs- und Prüfungsverfahren: Validierung bezeichnet jede Form der Feststellung – insbesondere im Rahmen informellen Lernens (§ 2 Z 3 des NQR Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) – erworbener Kompetenzen gegenüber den betreffenden, in der Validierungs- und Prüfungsordnung festgelegten Lernergebnissen durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission (zB aufgrund eines Fachgesprächs oder einer Projektarbeit); unter Prüfung ist eine schriftliche, mündliche oder praktische Testung oder eine Kombination dieser Testverfahren durch eine gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildete Kommission zu verstehen;

4.

Validierungs- und Prüfungsstelle: funktionell und betrieblich vom Qualifikationsanbieter getrennte Einrichtung, die entsprechend dem vom Qualifikationsanbieter festgelegten Validierungs- oder Prüfungsverfahren Qualifikationen vergibt;

5.

wissenschaftliche Einrichtung: Einrichtung, die berufs-, arbeitsmarkt- und branchenbezogene Analysen nach üblichen wissenschaftlichen Standards durchführt, über Erfahrung in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit beruflicher Aus- und Weiterbildung verfügt und gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufgrund eines transparenten Auswahlverfahrens durch den Qualifikationsanbieter für die Mitwirkung an der Entwicklung und Einrichtung von Qualifikationen vorgeschlagen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Hinblick darauf genehmigt wurde.

Entwicklung und Einführung von Qualifikationen der Höheren Beruflichen Bildung

Qualifikationsanbieter

§ 3. (1) Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung werden durch

1.

Einrichtungen der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder der freien Berufe, jeweils im übertragenen Wirkungsbereich im Hinblick auf Tätigkeiten, die dem jeweiligen eigenen gesetzlichen Wirkungsbereich der Einrichtungen entsprechen (Qualifikationsanbieter im übertragenen Wirkungsbereich), oder

2.

den Bund, vertreten durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft,

jeweils als Qualifikationsanbieter mit Verordnung festgelegt (Validierungs- und Prüfungsverordnung).

(2) Validierungs- und Prüfungsverordnungen von Qualifikationsanbietern gemäß Abs. 1 Ziffer 1 bedürfen vor ihrer Kundmachung der Zustimmung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft. Dieser bzw. diese ist verpflichtet, den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor der beabsichtigten Zustimmung zu informieren und ihm bzw. ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat Vorschläge anderer fachzuständiger Bundesminister bzw. Bundesministerinnen gemäß Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Einführung einer neuen Qualifikation oder zur Weiterentwicklung einer bestehenden Qualifikation nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Form der Umsetzung ist zu begründen und als Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen an den jeweiligen Bundesminister oder die jeweilige Bundesministerin zu übermitteln.

(4) Validierungs- und Prüfungsverordnungen sind vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen.

(5) Qualifikationsanbieter gemäß Abs. 1 Z 1 sind bei Besorgung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben gemäß Art. 120b Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. I/1930 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 222/2022, an Weisungen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft gebunden.

Inhaltliche Kriterien für Qualifikationen

§ 4. (1) Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung müssen sich an den Qualifikationsniveaus 5 bis 7 des Nationalen Qualifikationsrahmens orientieren und den in der Anlage geregelten Deskriptoren entsprechen. Die im Zuge des Erwerbs einer Qualifikation nachzuweisenden Kompetenzen sind lernergebnisorientiert zu beschreiben und in der Validierungs- und Prüfungsverordnung abzubilden.

(2) Für jede Qualifikation ist eine Prognose zum aktuellen und zum zukünftigen Bedarf am Arbeitsmarkt zu erstellen. Dazu ist insbesondere eine branchen- und arbeitsmarktbezogene Analyse, die üblichen wissenschaftlichen Standards entspricht, vorzulegen. Dabei sind insbesondere Entwicklungen, die sich aus den Anforderungen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit ergeben, zu berücksichtigen.

(3) Eine Qualifikation muss inhaltlich auf beruflicher Praxis im Anschluss an eine berufliche Erstausbildung oder auf einer mehrjährigen qualifikationsbezogenen beruflichen Tätigkeit aufbauen. Das Vorliegen nicht-formaler Qualifikationen (§ 2 Z 5 des NQRGesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Alle Qualifikationen müssen die aktuellen und absehbaren klimaschutz- und nachhaltigkeitsbezogenen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen berücksichtigen.

(5) Eine Validierungs- und Prüfungsverordnung muss eine Beschreibung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens beinhalten, die insbesondere

1.

die Vornahme der Validierung oder Prüfung durch eine Kommission und deren Zusammensetzung,

2.

mögliche Befangenheitsgründe von Kommissionsmitgliedern,

3.

die Kriterien der Beurteilung sowie des Nachweises und der Dokumentation des Validierungs- oder Prüfungsgeschehens,

4.

die Möglichkeiten, Validierungen und Prüfungen zu wiederholen und Beschwerden gegen negative Entscheidungen der Kommission zu erheben, und

5.

die für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten anfallenden Kosten

festlegt.

(6) Die für die Durchführung der Validierungs- oder Prüfungsverfahren vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen müssen im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Validierungs- und Prüfungsverordnung benannt werden.

(7) Für am Erwerb einer Qualifikation interessierte Personen muss ein Konzept für die Bildungs- und Berufsinformation vorliegen.

(8) Bei der Gestaltung der Qualifikationen und der Validierungs- und Prüfungsverfahren sind die Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen und deren berufliche Teilhabe zu berücksichtigen.

(9) Bei Einführung einer Qualifikation ist eine externe Evaluierung durch eine vom Qualifikationsanbieter zu betrauende wissenschaftliche Einrichtung vorzusehen, die nach Ablauf einer im Zuge der Qualifikationserstellung festzulegenden ersten Erprobungsphase durchzuführen ist. Im Rahmen der Evaluierung ist nach üblichen wissenschaftlichen Standards der Nutzen und die Verwertbarkeit der angeeigneten Kompetenzen am Arbeitsmarkt sowie die Eignung des Validierungs- oder Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Zielerreichung zu untersuchen. Die Evaluierung nach Einführung der Qualifikation muss spätestens fünf Jahre ab Inkrafttreten der Validierungs- und Prüfungsverordnung abgeschlossen sein. In weiterer Folge ist die Qualifikation nach diesen Kriterien im Abstand von jeweils maximal sieben Jahren nach üblichen wissenschaftlichen Standards zu evaluieren. Die Ergebnisse der Evaluierungen sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft und dem Beirat gemäß § 8 zu übermitteln.

Abschlussbezeichnungen

§ 5. (1) Die Abschlussbezeichnungen von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz lauten entsprechend den Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens in deutscher und englischer Sprache wie folgt:

Die Qualifikation entspricht den Deskriptoren mit Bezug zu folgenden Qualifikationsniveaus: Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation) Englische Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)
NQR 5 Höhere Berufsqualifikation (HBQ) Extended Professional Qualification
NQR 6 Fachdiplom (FD) Professional Certificate
NQR 7 Höheres Fachdiplom (HFD) Advanced Professional Certificate

(2) Personen, die im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens eine Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz erworben haben, sind berechtigt, die entsprechende Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr zu führen.

Das Verfahren und die Kriterien für die Entwicklung von Qualifikationen durch den Qualifikationsanbieter

§ 6. (1) Die Entwicklung einer Qualifikation durch einen Qualifikationsanbieter hat in einem Entwicklungsteam zu erfolgen. Dem Entwicklungsteam haben

1.

zumindest ein Experte oder eine Expertin der betroffenen Branchen oder Berufsbereiche mit Kenntnis und Erfahrung in der Entwicklung von beruflichen Qualifikationen,

2.

je ein Vertreter oder eine Vertreterin der fachlich zuständigen Einrichtungen der Sozialpartner auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,

3.

zumindest ein Experte oder eine Expertin einer wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Abs. 4 und

4.

zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin der vorgesehenen Validierungs- und Prüfungsstellen anzugehören.

(2) Beim Entwicklungsteam ist auf eine ausgewogene Geschlechterverteilung zu achten.

(3) Bei der Entwicklung einer Qualifikation ist der Bedarf anderer inhaltlich verwandter und betroffener Branchen oder Berufsbereiche, insbesondere durch Einholung von Stellungnahmen oder Gutachten, einzubeziehen.

(4) Die Entwicklung und Festlegung einer Qualifikation sowie deren mögliche Weiterentwicklung ist durch eine dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft nach einem transparenten Auswahlverfahren zu nennende und von ihm zu genehmigende wissenschaftliche Einrichtung zu begleiten. Diese hat den Entwurf der in Aussicht genommenen neuen Qualifikation hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen.

(5) Der Qualifikationsanbieter hat zur Förderung der Transparenz und Qualität in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Kriterien für die Beurteilung der maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie die Methoden der Feststellungsverfahren zu entwickeln und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundeministerin für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, nach Befassung des Beirates gemäß § 8, Richtlinien für die Entwicklung von Qualifikationen und für die Gestaltung der die Qualifikationen festlegenden Validierungs- und Prüfungsverordnungen mittels Verordnung zu erlassen.

Begutachtung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft

§ 7. (1) Durch einen Qualifikationsanbieter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erstellte Vorschläge für neue oder zu novellierende Validierungs- oder Prüfungsverordnungen sind nach Abschluss des Entwicklungsverfahrens dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft samt allen für die Beurteilung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die ihm bzw. ihr vorliegenden Entwürfe für Validierungs- und Prüfungsverordnungen im Hinblick auf die inhaltlichen und prozessualen Anforderungen zu prüfen und eine Empfehlung zu erstellen. Anschließend hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Ergebnis der Prüfung samt Empfehlung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.

Beirat

§ 8. (1) Zur Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft bei der Entwicklung und Gestaltung der höheren beruflichen Bildung und deren Rahmenbedingungen sowie hinsichtlich in Aussicht genommener neuer oder zu ändernder Qualifikationen wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Der Beirat besteht aus vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu bestellenden 20 Mitgliedern und 20 Ersatzmitgliedern. Die Bestellung je eines Mitglieds und je eines Ersatzmitglieds erfolgt auf Vorschlag der nachfolgend genannten Stellen. Dem Beirat haben mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören.

1.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Bereich Wirtschaft (Vorsitz und Geschäftsführung)

2.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Bereich Arbeit

3.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Bereich berufliche Bildung (stellvertretender Vorsitz)

4.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Bereich Hochschulen

5.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

6.

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – Bereich Gesundheit

7.

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport – Bereich öffentlicher Dienst

8.

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

9.

Verbindungsstelle der Bundesländer

10.

Anwalt bzw. Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt bzw. Behindertenanwältin)

11.

Wirtschaftskammer Österreich

12.

Bundesarbeitskammer

13.

Landwirtschaftskammer Österreich

14.

Österreichischer Landarbeiterkammertag

15.

Österreichischer Gewerkschaftsbund

16.

Industriellenvereinigung

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