Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über das Tageskostgeld
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird verordnet:
§ 1. Das Tageskostgeld beträgt 6,50 €.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2024 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über das Tageskostgeld, BGBl. II Nr. 420/2020, außer Kraft.
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