Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

§ 1. (1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985, BGBl. II Nr. 149/1997 und BGBl. II Nr. 218/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in § 20a Abs. 1 Z 14 NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.

(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.

Anlage

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

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