Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 23 des Abkommens erfolgte am 10. Juli 2023 bzw. 9. Jänner 2024; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 mit 1. März 2024 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, sind Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

in dem Wunsch, den internationalen Luftverkehr in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf diesen Verkehr so weit wie möglich zu fördern, und

in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu fördern,

sind sie wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Einräumung von Rechten

Artikel 3 Benennung und Widerruf

Artikel 4 Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen

Artikel 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 6 Besteuerung

Artikel 7 Nutzungsentgelte

Artikel 8 Verkehr im direkten Transit

Artikel 9 Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen

Artikel 10 Preisgestaltung

Artikel 11 Handelsvertretungen und Möglichkeiten

Artikel 12 Grundsätze für den Betrieb vereinbarter Dienste

Artikel 13 Flugsicherheit

Artikel 14 Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 15 Soziale Aspekte

Artikel 16 Schutz der Umwelt

Artikel 17 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 18 Konsultationen

Artikel 19 Änderungen

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21 Beendigung

Artikel 22 Eintragung

Artikel 23 Inkrafttreten

Anhang

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens:

a)

Der Begriff "Luftfahrtbehörden" bezeichnet im Falle der österreichischenBundesregierung das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate die General Civil Aviation Authority oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die befugt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;

b)

Der Begriff "vereinbarte Dienste" bezeichnet den internationalen Linienflugverkehrauf der/den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gemäß Artikel 12 dieses Abkommens.

c)

Der Ausdruck "Abkommen" bezeichnet das am siebten Dezember 1944 inChicago zur Unterzeichnung eröffnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt 1 , einschließlich aller nach Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens nach den Artikeln 90 und 94 Buchstabe a) dieses Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien wirksam sind;

d)

Der Begriff "Anhang" bezeichnet den Anhang zu diesem Abkommen,einschließlich aller Änderungen, die daran gemäß diesem Abkommen vorgenommen werden. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen schließen die Bezugnahme auf den Anhang ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;

e)

Der Begriff "Kapazität" bedeutet in Bezug auf vereinbarte Dienste die verfügbareNutzlast des auf diesen Diensten eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt eingesetzt wird;

f)

Die Begriffe "Luftverkehrsdienst", "internationaler Luftverkehrsdienst", "Luftfahrtunternehmen" und "Zwischenlandung zu Nichtverkehrszwecken" haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung;

g)

Der Begriff "bezeichnetes Luftfahrtunternehmen" bezeichnet jedes Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und zugelassen wurde;

h)

Der Begriff "intermodaler Verkehr" bezeichnet die öffentliche entgeltliche oderangemietete Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsträgern, getrennt oder in Kombination;

i)

Der Begriff "Preis" bezeichnet die Flugpreise und/oder Luftfrachtraten, die für dieBeförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post zu zahlen sind, sowie die Bedingungen (einschließlich etwaiger Sonderbedingungen für die Beförderung von Post), unter denen diese Preise gelten. (Diese Begriffsbestimmung umfasst gegebenenfalls auch die Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, unter denen sie gelten);

j)

Der Begriff "Selbstabfertigung" bezeichnet eine Situation, in der derFlughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten unmittelbar für sich selbst erbringt und keinen wie auch immer gearteten Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:

a)

die eine die Mehrheit in der anderen hat, oder

b)

ein einziges Gremium jeweils eine Mehrheitsbeteiligung hat;

k)

Der Begriff "festgelegte Strecke" bezeichnet eine im Anhang zu diesemAbkommen festgelegte Strecke;

l)

Der Begriff "Gebiet" hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugewieseneBedeutung;

m)

Der Begriff "Nutzungsentgelte" bezeichnet ein Entgelt, das denLuftfahrtunternehmen (für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste, Gepäck, Fracht und gegebenenfalls Post) von den zuständigen erhebenden Behörden für die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur, Flughafenumwelt-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit verbundener Dienste und Einrichtungen, berechnet wird oder von ihnen erhoben werden darf.

n)

Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der RepublikÖsterreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen;

o)

Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der RepublikÖsterreich und der Vereinigten Arabischen Emirate sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich bzw. den Vereinigten Arabischen Emiraten benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen;

p)

Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die "EU-Verträge" sind alsBezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen;

q)

Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die "Europäische Freihandelsgemeinschaft" sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

ARTIKEL 2

EINRÄUMUNG VON RECHTEN

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommenfestgelegten Rechte zum Zwecke der Durchführung von internationalen Linienflugdiensten auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jederVertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen bei der Durchführung der vereinbarten Flugdienste auf den angegebenen Strecken die folgenden Rechte:

a)

das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zuüberfliegen, und

b)

Das Recht, in seinem Hoheitsgebiet zu nicht verkehrsbedingten Zwecken anzuhalten.

c)

Das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhanggenannten Punkten Zwischenstopps einzulegen, um Fahrgäste, Gepäck, Fracht, einschließlich Post, einzeln oder zusammen an Bord zu nehmen und auszusteigen.

3.

Die Gewährung von Verkehrsrechten nach Absatz 2 umfasst nicht die Gewährungdes Rechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Gebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Gebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern ("Rechte der fünften Freiheit"). Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer vorherigen Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gemäß dem Anhang gewährt.

4.

Absatz 2 ist nicht so zu verstehen, dass den von einer Vertragspartei bezeichnetenLuftfahrtunternehmen das Vorrecht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post gegen Entgelt oder Miete an Bord zu nehmen, die für einen anderen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind ("Kabotage").

5.

Ist ein benanntes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, einen Flugdienst auf seiner normalen Streckenführung durchzuführen, so bemüht sich die andere Vertragspartei nach besten Kräften, die Fortsetzung des Flugdienstes durch eine geeignete, von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossene vorübergehende Regelung der Streckenführung zu erleichtern.

6.

Die benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, alle von den Vertragsparteien bereitgestellten Luftstraßen, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen diskriminierungsfrei zu nutzen.

ARTIKEL 3

BENENNUNG UND WIDERRUF

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu benennen und die Benennung eines Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder ein zuvor benanntes Luftfahrtunternehmen durch ein anderes zu ersetzen.

2.

Die Benennung erfolgt durch schriftliche Mitteilung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen den Nachweis verlangen, dass es die Voraussetzungen erfüllt, die nach den von diesen Behörden auf den Betrieb des internationalen Luftverkehrs angewandten Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben sind.

4.

Nach Erhalt einer solchen Benennung erteilt die andere Vertragspartei unverzüglich die entsprechenden Ermächtigungen und Genehmigungen, sofern dies verfahrensmäßig möglich ist:

a)

Im Falle eines von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:

(i) es ist im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung gemäß dem Recht der Europäischen Union; und

(ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist; und

(iii) das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird; und

(iv) das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung in der Republik Österreich (oder in dem Mitgliedstaat, von dem es die gültige Betriebsgenehmigung erhalten hat) hat.

b)

Im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten designierten Luftfahrtunternehmens:

(i) es ist im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate niedergelassen und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht der Vereinigten Arabischen Emirate; und

(ii) die Vereinigten Arabischen Emirate üben eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aus und erhalten es aufrecht und sind für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig; und

(iii) das Luftfahrtunternehmen befindet sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Vereinigten Arabischen Emirate und/oder ihrer Staatsangehörigen und wird tatsächlich von diesen kontrolliert.

5.

Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder die technischen Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken, wenn:

a)

Im Falle eines von der Republik Österreich designierten Luftfahrtunternehmens:

(i) dieses nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich im Sinne der EU-Verträge niedergelassen ist oder nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist; oder

(iii) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird; oder

(iv) das Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung nicht in der Republik Österreich/dem Mitgliedstaat hat, von dem es die Betriebsgenehmigung erhalten hat; oder

(v) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

(vi) das Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberscheinverfügt, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Unionausgestellt wurde, und kein bilaterales Luftverkehrsabkommenzwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und dembetreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht, undnachgewiesen werden kann, dass dem/den von den VereinigtenArabischen Emiraten benannten Luftfahrtunternehmen die für dieDurchführung des geplanten Flugbetriebs erforderlichenVerkehrsrechte nicht auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt werden.

b)

Im Falle eines von den Vereinigten Arabischen Emiraten benanntenLuftfahrtunternehmens

(i) es nicht im Hoheitsgebiet der Vereinigten Arabischen Emirateniedergelassen ist oder nicht über eine gültigeBetriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht der VereinigtenArabischen Emirate verfügt; oder

(ii) die Vereinigten Arabischen Emirate keine wirksame gesetzlicheKontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausüben oderaufrechterhalten oder die Vereinigten Arabischen Emirate nicht fürdie Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig sind;oder

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