Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44d des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:

Abschnitt 1

Datenmodell

§ 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB

Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen.

Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden.

Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 2

Meldungen zu Krediten

§ 2 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2), ABl. L 73 vom 3.3.2021, im Folgenden „EZB-Monetärstatistik-VO“

– Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34), ABl. L 297 vom 7.11.2013, im Folgenden „EZB-Zinssatzstatistik-VO“

– Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken, BGBl. II Nr. 87/2024 im Folgenden „FinStab-VO 2024“ – hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.

– Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs, BGBl. II Nr. 573/2020, im Folgenden „ZABIL-VO“ – hinsichtlich der gemäß § 17 in Verbindung mit Anlage B.1 und Anlage B. 2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder.

§ 3 Meldepflichtige

Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO – im Folgenden MFI – zu melden.

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis h angeführten Melderkreise Meldungen von Kreditdaten zu erstatten:

a)

Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa1 (Kredit-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

b)

Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa2 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

c)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa3 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

d)

Sofern Meldepflichtige gemäß §1 und § 2 der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa4 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

e)

Sofern Meldepflichtige gemäß §1, § 2 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa5 (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

f)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa6 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

g)

Sofern Meldepflichtige gemäß §1 und § 2 der FinStab-VO 2024 und nicht auch gemäß § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa7 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

h)

Sofern Meldepflichtige gemäß §1, § 2 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend den in Beilage Aa8 (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko mit Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 3

Meldung zu Einlagen und Sachkonten

§ 5 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

– EZB-Monetärstatistik-VO

– EZB-Zinssatzstatistik-VO

– ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß Abschnitt 4.3 i.V.m. Anlage 14 und Anlage 15 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder

– FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.

Abschnitt 3

Meldung zu Einlagen und Sachkonten

§ 5 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

– EZB-Monetärstatistik-VO

– EZB-Zinssatzstatistik-VO

– ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß § 17 in Verbindung mit Anlage B.1 und Anlage B.2 jener Verordnung zu meldenden zusätzlichen Datenfelder

– FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.

§ 6 Meldepflichtige

Daten zu Einlagen und Sachkonten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 7 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 6 haben entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Melderkreise die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten zu erstatten:

a)

Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab1 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

b)

Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab2 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

c)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab3 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

d)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab4 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

e)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab5 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

f)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Daten zu Einlagen und Sachkonten entsprechend den in Beilage Ab6 (Einlagen- und Sachkonten-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 4

Wertpapiermeldungen

§ 8 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

– EZB-Monetärstatistik-VO

– Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24), ABl. L 305 vom 1.11.2012, im Folgenden „SHS-VO“

– ZABIL-VO hinsichtlich der gemäß § 26 (1) jener Verordnung zu meldenden Wertpapier-Eigenbestände

– FinStab-VO 2024 hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach den §§ 1, 2 und 3 jener Verordnung.

§ 9 Meldepflichtige

Wertpapierdaten sind von in Österreich gebietsansässigen MFIs (Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO) zu melden.

§ 10 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem oder beiden in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:

a)

Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

b)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac2 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (ohne Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

c)

Sofern Meldepflichtige gemäß § 1 und § 3 der FinStab-VO 2024 meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend den in Beilage Ac3 (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität (mit Länderrisiko ohne Kreditrisiko)) angegebenen Attributen und Wertarten zu gliedern.

Abschnitt 5

Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik

§ 11 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Zahlungsverkehrsstatistikdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 12 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

– Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43), ABl. L 352 vom 24.12.2013, im Folgenden „EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO“

– Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, BGBl. II Nr. 510/2021, im Folgenden „ZABIL-DL 1/2022“ – hinsichtlich des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der ZABIL-DL 1/2022 zu meldenden Daten.

Abschnitt 5

Meldungen zur Zahlungsverkehrsstatistik

§ 11 Meldepflichten

Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Zahlungsverkehrsstatistikdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 12 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind:

– Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43), ABl. L 352 vom 24.12.2013, im Folgenden „EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO“

– Meldeverordnung der Oesterreichischen Nationalbank ZABIL-DL 1/2022 betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, BGBl. II Nr. 510/2021, im Folgenden „ZABIL-DL 1/2022“ – hinsichtlich des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks der ZABIL-DL 1/2022 zu meldenden Daten

– § 44a Abs. 7 des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), BGBl. Nr. 50/1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 612/1986.

§ 12 Meldepflichtige

Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik gemäß diesem Abschnitt sind von in Österreich gebietsansässigen

a)

Zahlungsdienstleistern gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, im Folgenden Zahlungsdienstegesetz 2018,

b)

Betreibern von Zahlungssystemen gemäß Artikel 1 lit. d der EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO und

c)

Meldepflichtigen gemäß § 22 ZABIL-DL 1/2022

zu melden.

§ 12 Meldepflichtige

Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik gemäß diesem Abschnitt sind von in Österreich gebietsansässigen

a)

Zahlungsdienstleistern gemäß § 4 Z 11 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, im Folgenden Zahlungsdienstegesetz 2018,

b)

Betreibern von Zahlungssystemen gemäß Artikel 1 lit. d der EZB-Zahlungsverkehrsstatistik-VO,

c)

Meldepflichtigen gemäß § 22 ZABIL-DL 1/2022 und

d)

Betreibern von Zahlungssystemen gemäß § 44a Abs. 1 NBG

zu melden.

§ 13 Gliederung der Meldungen

a)

Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a, sofern sie Issuer und/oder Acquirer sind, und Meldepflichtige gemäß § 12 lit. c haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Da (Issuer und Acquirer quartalsweise) zu gliedern.

b)

Meldepflichtige gemäß § 12 lit. b haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Db (Zahlungssysteme halbjährlich) zu gliedern.

c)

Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Dc (Zahlungsverkehrsdaten halbjährlich) zu gliedern.

d)

Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage Dd (Zahlungsverkehrsdaten/Betrug halbjährlich) zu gliedern.

e)

Meldepflichtige gemäß § 12 lit. a haben die Meldungen von Zahlungsverkehrsstatistikdaten entsprechend der Beilage De (Überweisungen, Lastschriften, Schecks quartalsweise) zu gliedern.

§ 13 Gliederung der Meldungen

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