Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-04-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens zum Verkaufspreis in Höhe von 47,7 Mio. Euro ermächtigt, wobei eine Veräußerung an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (FN 34897w) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß Bundesimmobiliengesetz (BGBl. I Nr. 141/2000, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 96/2018) zur Befriedigung des Raumbedarfs des Bundes zu erfolgen hat.

Bundesland: EZ: Grundstücksnummer(n): KG:
W 2700 .992/2 01305 Meidling

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.