Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Dornbirn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird verordnet:
Im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2025 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Dornbirn errichtet.
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