Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Armenisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Durchführungsprotokoll tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Mai 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PROTOKOLL

ZWISCHEN

DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG

UND

DER REGIERUNG DER REPUBLIK ARMENIEN

ZUR DURCHFÜHRUNG DES

ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ARMENIEN

ÜBER DIE RÜCKÜBERNAHME VON PERSONEN MIT UNBEFUGTEM AUFENTHALT

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Armenien (im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ bzw. „Partei“ oder gemeinsam als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) sind gemäß Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt 1 (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) wie folgt übereingekommen:


1 Siehe ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 13.

Artikel 1

Zuständige Behörden

(1) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:

a. Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:

Bundesministerium für Inneres

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

b. Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:

Bundesministerium für Inneres

c. Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):

Bundesministerium für Inneres

(2) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:

a. Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:

Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst

Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien

b. Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:

Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst

Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien

c. Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):

Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst

Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien

Artikel 2

Inhalt, Übermittlung und Beantwortung von Rückübernahmeanträgen

(1) Der erforderliche Inhalt von Rückübernahmeanträgen ist gemäß Artikel 8 des Rückübernahmeabkommens festzulegen.

(2) Ein gemeinsames Formblatt zur Verwendung für Rückübernahmeanträge ist dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 5 beigefügt.

(3) Rückübernahmeanträge, die Bestätigung ihres Empfangs, die Antworten darauf und alle sonstigen damit zusammenhängenden Mitteilungen werden über das Readmission Case Management Electronic System (nachstehend „RCMES“ genannt) oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, übermittelt. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Antrags gilt der Sendebericht als Bestätigung des Empfangs des Rückübernahmeantrags. Solange der armenischen Vertragspartei nichts anderes mitgeteilt wird, nimmt Österreich eingehende Rückübernahme- oder Durchbeförderungsanträge nur per E-Mail entgegen.

(4) Bei der Übermittlung von Rückübernahmeanträgen und der Beantwortung von Rückübernahmeanträgen sind die Fristen des Artikels 11 des Rückübernahmeabkommens zu beachten.

(5) Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) der ersuchenden Vertragspartei aufgegriffen, nachdem sie direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kommend die Grenze illegal überschritten hat, so kann die ersuchende Vertragspartei innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag (gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens) stellen.

Artikel 3

Verfahren für die Durchführung von Befragungen

(1) Können keine Ausweispapiere gemäß den Anhängen 1 und 2 des Rückübernahmeabkommens vorgelegt werden, so führt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei in Abstimmung mit der ersuchenden Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Artikel 9 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens eine Befragung durch.

(2) Die Durchführung der Befragung obliegt:

– Auf Ersuchen der Behörden der Republik Österreich:

Der Botschaft der Republik Armenien in Wien

– Auf Ersuchen der Behörden der Republik Armenien:

Der Botschaft der Republik Österreich in Tiflis

(3) Die Befragung findet grundsätzlich so bald wie möglich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei statt, kann aber nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien auch an einem anderen geeigneten Ort oder unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.

(4) Ein Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei kann bei der Befragung der rückzuübernehmenden Person anwesend sein.

(5) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich nach der Befragung, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, über das Ergebnis der Befragung. Die schriftliche Beantwortung des Rückübernahmeantrags einschließlich des Ergebnisses der Befragung erfolgt spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach der Befragung.

(6) Wird der Rückübernahmeantrag wegen unzureichender Feststellung der Identität der rückzuübernehmenden Person abgelehnt und besteht Grund zu der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch eine zusätzliche Befragung festgestellt werden kann, so wird diese zusätzliche Befragung so bald wie möglich auf Vorschlag einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt.

Artikel 4

Grenzübergangsstellen

(1) Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:

a. auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Internationaler Flughafen Wien

Wien-Schwechat

Stadtpolizeikommando Schwechat

Grenzpolizeiinspektion

b. auf armenischem Hoheitsgebiet:

Internationaler Flughafen Zvartnots

(2) Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.

Artikel 5

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme oder nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens gesetzten Frist übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung mit folgenden Angaben:

– Art der Überstellung (Luft-, See- oder Landweg);

– Einreiseort (Grenzübergangsstelle der Staaten);

– Datum der Überstellung;

– Zeitpunkt der Überstellung;

– etwaige Begleitpersonen bei der Überstellung.

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung des diesem Protokoll als Anhang beigefügten Überstellungsformulars an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Übermittlung erfolgt über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, spätestens drei (3) Arbeitstage vor dem Tag der Überstellung der rückzuübernehmenden Person.

(3) Muss der Überstellungstermin von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschoben werden, so wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich unterrichtet. Im Falle einer Verschiebung des Überstellungstermins sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine weitere Mitteilung gemäß Absatz 1.

(4) Muss die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Termin für die Überstellung aufgrund formaler oder praktischer Hindernisse verschieben, so wird die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unterrichtet, und es kann ein neuer Termin für die Überstellung vereinbart werden.

Artikel 6

Durchbeförderungsantrag

(1) Der Durchbeförderungsantrag wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei mindestens zehn (10) Tage vor der geplanten Durchbeförderung unter Verwendung des dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 6 beigefügten Formblatts über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Mittel wie E-Mail, übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet den Durchbeförderungsantrag über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail.

(3) Zusätzlich zu dem in Artikel 15 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Mindestinhalt muss der schriftliche Durchbeförderungsantrag erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

– Informationen über einen besonderen Bedarf an Hilfe, Pflege oder Unterstützung aufgrund von Krankheit oder Alter der betreffenden Person;

– Informationen über den möglichen Bedarf an besonderen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

(4) Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Informationen sind unter Punkt C („Bemerkungen“) des für Durchbeförderungsersuchen zu verwendenden gemeinsamen Formblatts (Anhang 6 des Rückübernahmeabkommens) anzugeben.

(5) Die ersuchende Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei über das RCMES oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, mindestens einen (1) Tag vor der geplanten Durchbeförderung schriftlich etwaige Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Überstellung und/oder den vorgesehenen Einreiseort mit. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt den geänderten Zeitpunkt der Überstellung und/oder den geänderten Einreiseort erneut.

Artikel 7

Modalitäten der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung

(1) Erfolgt die Rückführung oder Durchbeförderung in Begleitung von Personal der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei (nachstehend: Begleitpersonen), so übermittelt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei folgende Angaben zu den Begleitpersonen: Vor- und Nachname; Dienstgrad der Begleitpersonen, falls zutreffend; Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Pässe; Flugnummer; Datum und Uhrzeit der Ankunft und des Abflugs.

(2) Die Begleitpersonen müssen in der Lage sein, sich während der begleiteten Rückübernahme oder Durchbeförderung jederzeit auszuweisen sowie ihre Befugnis und die Art der Aufgabe im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung nachzuweisen.

(3) Die Befugnisse der Begleitpersonen beschränken sich auf Selbstverteidigung und Hilfe im Notfall. Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, so führen die Begleitpersonen die Rückübernahme oder die Durchbeförderung unbewaffnet und in Zivilkleidung durch. Die Begleitpersonen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen setzen.

(4) Die Begleitpersonen haben den gesetzlichen Rahmen der ersuchten Vertragsparteieinzuhalten.

(5) Im gegenseitigen Einvernehmen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Rückübernahme oder die Durchbeförderung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, insbesondere durch die Überwachung der betreffenden Person und die Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck.

Artikel 8

Kosten

(1) Sind einer Vertragspartei Kosten entstanden, die sie nach Artikel 16 des Rückübernahmeabkommens nicht zu tragen hat, so sind diese Kosten von der Vertragspartei, die zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung in Euro zu erstatten.

(2) Sind im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme nach Artikel 13 des Rückübernahmeabkommens Kosten entstanden, so legt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung dafür vor, warum die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt sind, und übermittelt ihr alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Durchbeförderungsroute der zurückzunehmenden Person.

Artikel 9

Kontaktdaten

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander unverzüglich schriftlich die Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail) der in den Artikeln 1, 3 und 4 dieses Protokolls genannten zuständigen Behörden, staatlichen Grenzübergangsstellen und Botschaften sowie alle diesbezüglichen Änderungen mit.

Artikel 10

Konsultationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie in damit zusammenhängenden Angelegenheiten zusammen.

(2) Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden innerhalb von drei (3) Monaten Konsultationen über die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls auf der zuständigen Ebene abgehalten. Der Ort der Sitzung wird gemeinsam festgelegt. In Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Konsultationen unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.

(3) Kann keine Einigung erzielt werden, so werden auf diplomatischem Wege Lösungsversuche unternommen.

Artikel 11

Sprache

(1) Englisch wird als gemeinsame Verständigungssprache für die Durchführung dieses Protokolls und des Rückübernahmeabkommens vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander alle Dokumente und Unterlagen, die die zuständigen Behörden einander im Rahmen der Durchführung des Rückübernahme-abkommens und dieses Protokolls zu übermitteln haben, wie etwa die dem Rückübernahmeabkommen beigefügten Formblätter, in englischer Sprache.

Artikel 12

Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien unterrichten einander wechselseitig auf diplomatischem Wege über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Die Vertragspartei, die die letzte Mitteilung erhalten hat, notifiziert dies gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens dem Gemischten Rückübernahmeausschuss. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag dieser Notifizierung des Gemischten Rückübernahmeausschusses in Kraft.

(2) Dieses Protokoll wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.

(3) Im Falle der Kündigung des Rückübernahmeabkommens tritt dieses Protokoll zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

(4) Im Falle einer vorübergehenden Aussetzung des Rückübernahmeabkommens oder eines Teils davon gilt die Durchführung dieses Protokolls zur gleichen Zeit als vorübergehend ausgesetzt.

(5) Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Tag des Erhalts der Benachrichtigung der Kündigung.

(6) Änderungen und Ergänzungen dieses Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege vorgenommen werden. Änderungen oder Ergänzungen treten unter denselben Bedingungen in Kraft, wie sie für das Inkrafttreten dieses Protokolls vorgesehen sind.

GESCHEHEN zu Wien am 18. Juli 2023 in zwei Urschriften, jede in englischer, deutscher und armenischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle einer abweichenden Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Anhang

INFORMATIONEN ZUR ÜBERSTELLUNG

Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

PERSONENBEZOGENE DATEN UND DETAILS DER ÜBERSTELLUNG

1.

Vollständiger Name (Nachname unterstreichen):

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2.

Datum der Geburt:

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3.

Art der Überstellung (auf dem Luft- oder Landweg):

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4.

Datum:

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5.

Uhrzeit:

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6.

Ort der Überstellung (staatliche Grenzübergangsstelle):

.........................................................................................................................................

7.

Gesundheitszustand:

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8.

Begleitetes Überstellen: o ja o nein

9.

Am Bestimmungsort zu treffende Sicherheitsmaßnahmen:

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(Unterschrift der ersuchenden Behörde) (Siegel/Stempel)

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