Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Abfallende von feuerfesten Abfällen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, endet (Recycling-Refractories).

(2) Verpflichtete dieser Verordnung sind Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines feuerfesten Abfalls zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises;

2.

Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;

3.

Feuerungsanlage: eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, ausgenommen Anlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

4.

Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;

5.

Los: die Menge eines Abfalls, die für die Entnahme einer Stichprobe für die Überprüfung der Qualitätsanforderungen vorgesehen ist;

6.

qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;

7.

Recycling-Refractories (RCR): aus feuerfesten Abfällen hergestellte feuerfeste Werkstoffe, die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung erreicht haben;

8.

Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird;

9.

Stichprobe: eine Probe, die

a)

an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird und

b)

nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst wird.

Abfallende für feuerfeste Abfälle

§ 3. (1) Recycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermittelt werden.

(2) Aufbereitete feuerfeste Abfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN (Schlüsselnummer) 31112 „Feuerfeste Abfälle, qualitätsgesichert“ zuzuordnen.

(3) Recycling-Refractories und die daraus hergestellten Produkte haben die (bau)technischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik und sonstige für Produkte geltenden Anforderungen einzuhalten.

(4) Recycling-Refractories dürfen nur

1.

für die Herstellung von feuerfesten Werkstoffen

a)

für die Ofenzustellung in der Eisen- und Stahlindustrie, der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der Gießereiindustrie, der Glasindustrie, der Keramikindustrie, der Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, der Chemieindustrie und

b)

in Kokereien

2.

für Ausmauerungen von Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen

verwendet werden (bestimmungsgemäße Verwendung).

(5) Der Hersteller von Recycling-Refractories hat diese eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik ((bau)technische Eigenschaften, wie zB Hauptbestandteile, Korngröße, Feuchte) zu erfolgen und die Benennung „RCR“ sowie die Zuordnung zur jeweiligen Produktgruppe gemäß Anhang 1 Punkt 3 zu enthalten.

(6) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres die Abnehmer der Recycling-Refractories des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermitteln.

(7) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung gemäß Anhang 2 übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(8) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recycling-Refractories (Name, Adresse, Menge, Datum der Übergabe) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(9) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise und Aufzeichnungen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.

(10) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Refractories anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Abfallende für feuerfeste Abfälle

§ 3. (1) Recycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermittelt werden.

(2) Aufbereitete feuerfeste Abfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN (Schlüsselnummer) 31112 „Feuerfeste Abfälle, qualitätsgesichert“ zuzuordnen.

(3) Recycling-Refractories und die daraus hergestellten Produkte haben die (bau)technischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik und sonstige für Produkte geltenden Anforderungen einzuhalten.

(4) Recycling-Refractories dürfen nur

1.

für die Herstellung von feuerfesten Werkstoffen

a)

für die Ofenzustellung in der Eisen- und Stahlindustrie, der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der Gießereiindustrie, der Glasindustrie, der Keramikindustrie, der Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, der Chemieindustrie und

b)

in Kokereien,

2.

für Ausmauerungen von Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen sowie

3.

als Zuschlagstoff (Schlackenkonditionierer) in Öfen der Eisen- und Stahlindustrie (mit Ausnahme der Produktgruppen 2c und 2g gemäß Anhang 1 Kapitel 3)

verwendet werden (bestimmungsgemäße Verwendung).

(5) Der Hersteller von Recycling-Refractories hat diese eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik ((bau)technische Eigenschaften, wie zB Hauptbestandteile, Korngröße, Feuchte) zu erfolgen und die Benennung „RCR“ sowie die Zuordnung zur jeweiligen Produktgruppe gemäß Anhang 1 Punkt 3 zu enthalten.

(6) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres die Abnehmer der Recycling-Refractories des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermitteln.

(7) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss dem Abnehmer die Konformitätserklärung gemäß Anhang 2 übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(8) Der Hersteller von Recycling-Refractories muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Recycling-Refractories (Name, Adresse, Menge, Datum der Übergabe) führen und sieben Jahre aufbewahren.

(9) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie müssen auf Verlangen die Beurteilungsnachweise und Aufzeichnungen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Konformitätserklärungen, die nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden.

(10) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Refractories anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

§ 4. Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal (edm.gv.at).

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

(3) Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(4) § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang 1

Qualitätsanforderungen für Recycling-Refractories

1.

Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Refractories

Folgende Abfallarten gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Herstellung von Recycling-Refractories zulässig:

SN g/gn Abfallbezeichnung
31103 1) Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen
31104 1) Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen
31108 1) 2) g Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen
31109 1) 2) g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produktionsspezifisch schädlichen Beimengungen
31407 Keramik
31414 Schamotte
1) Ofenausbruch aus der Aluminiumherstellung, Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen und Ofenausbruch, der asbesthaltige oder künstliche Mineralfasern enthält, sind keine zulässigen Abfälle für die Herstellung von Recycling-Refractories. 2) Gefährliche Abfälle sind nur zulässig, wenn ausschließlich auf Grund des Gehaltes an Calciumoxid (HP 4, HP 8) oder des Gehaltes von Chrom VI im Eluat (HP 15) gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen.
2.

Vorgaben für die Herstellung und Verwendung von Recycling-Refractories

Der Hersteller von Recycling-Refractories muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfälle behandelt werden, die von der Genehmigung für die Behandlungsanlage umfasst und für die Herstellung von Recycling-Refractories geeignet sind. Der Hersteller muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen.

Feuerfeste Abfälle sind möglichst sortenrein (in Abhängigkeit von der Herkunft) auszubauen, getrennt zu halten und für die jeweiligen vorgesehenen Anwendungsbereiche aufzubereiten.

Verunreinigungen, wie beispielsweise Metalle, Schlacke, Holz, Kunststoffe, Papier, Glas, künstliche Mineralfasern und Siedlungsabfälle, sind weitestgehend im Rahmen der Aufbereitung abzutrennen. Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Refractories verwendet werden.

3.

Qualitätsmanagement von Recycling-Refractories

Die feuerfesten Abfälle sind getrennt nach folgenden Produktgruppen zu beproben und zu untersuchen:

1.

Kohlenstoffhaltige Recycling-Refractories

a)

Recycling-Magnesia kohlenstoffgebunden: Recycling-Refractories auf Basis von Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) mit einem Kohlenstoff-Gehalt von ≥ 2%;

b)

Recycling-Doloma kohlenstoffgebunden: Recycling-Refractories auf Basis von Doloma (Sinter- oder Schmelzdoloma) mit einem Anteil von 60% Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) und einem Kohlenstoff-Gehalt von ≥ 2%;

c)

Recycling-Alumina-Silika kohlenstoffgebunden (mit/ohne Magnesia): Recycling-Refractories auf Basis von Alumina (Korund, Tabulartonerde, Bauxit) mit Anteilen von SiO 2 -haltigen und/oder MgO-haltigen Komponenten und einem Kohlenstoff Gehalt von ≥ 2%;

2.

Gesinterte Recycling-Refractories

a)

Recycling-Magnesia, gesintert: Recycling-Refractories auf Basis von Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) mit einem Kohlenstoff Gehalt von 2%;

b)

Recycling-Doloma: Recycling-Refractories auf Basis von Doloma (Sinter- oder Schmelzdoloma) mit einem Anteil von 60% Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) und einem Kohlenstoff Gehalt von 2%;

c)

Recycling-Magnesia-Chrom: Recycling-Refractories auf Basis von Magnesia (Sinter- oder Schmelzmagnesia) mit einem Cr 2 O 3 -Gehalt von 5%;

d)

Recycling-Alumina: Recycling-Refractories mit einem Al 2 O 3 -Gehalt zwischen 20 und 100% und einem Cr 2 O 3 -Gehalt 0,4%, wobei der Kohlenstoffgehalt 0,1% betragen muss;

e)

Recycling-Porzellan: Recycling-Refractories auf Basis von Porzellan mit einem Al 2 O 3 -Gehalt 35%;

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