Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das technische Format für die Übermittlung von Rechtsgrundlagen gemäß § 4a EStG 1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4a Abs. 5 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 13/2024, wird verordnet:
§ 1. Die Übermittlung von Rechtsgrundlagen von Körperschaften hat ausschließlich im Format „OCR PDF/a textinterpretierbar“ zu erfolgen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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