Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) In Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria mit dem Namen Interdisciplinary Transformation University, kurz: „IT:U“, als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – eingerichtet.

(2) Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 BVG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I. Nr. 200/2022, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei.

(3) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 BVG selbst.

(4) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer und forschungsinstitutioneller Kooperationen – eine Interaktion insbesondere medizinwissenschaftlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich exzellenz- sowie innovationsorientiert allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.

(2) Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zu orientieren.

Leitende Grundsätze und Aufgaben

§ 3. (1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft bzw. Kunst und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen und der Lernfreiheit verpflichtet.

(2) Die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Universität sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) sowie Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Gewährleistung einer Universitätsausbildung, die anwendungsorientiert auf Digitalisierung und auf digitale Transformation bezogen und gleichzeitig in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet ist;

3.

Vermittlung der Fähigkeit, sich den kontinuierlich ändernden Anforderungen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Industrie sowie technologischen Entwicklungen und den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen zu stellen;

4.

Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf die Anforderungen unterschiedlicher Arbeitsfelder;

5.

Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien- Lehr- und Forschungsbereich gemäß § 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS QSG, BGBl. I Nr. 74/2011;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten gemäß § 11 Abs. 1 Z 11 und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

Diskriminierungsfreiheit, Diversität, Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung;

8.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

9.

intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts-, Forschungs- und Kunsteinrichtungen sowie vor allem Wirtschaft und Industrie auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene (Wissens- und Technologietransfer);

10.

weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Lehr- und Forschungspersonal sowie von Studierenden;

11.

internationale Ausrichtung in Forschung, Lehre sowie Wissens- und Technologietransfer;

12.

soziale Chancengleichheit sowie Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen im Sinn einer humanen Gesellschaft;

13.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen;

14.

Vereinbarkeit von Studium bzw. Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

15.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

16.

nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

(3) Die Universität hat die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung sicherzustellen. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – BGlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 BGlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b BGlBG trifft.

(4) Zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenförderung und der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist ein weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen. Die Aufgabe dieses Kollegialorgans ist die Mitwirkung an Prozessen der Personalbestellung, der Gestaltung von Karrieremodellen, der Gewährleistung der geschlechtergerechten Repräsentanz gemäß § 13 Abs. 1 sowie der Entwicklung und Umsetzung einer am Stand der Wissenschaften orientierten Gleichstellungs- und Diversitätskultur an der Universität.

(5) Zur Lösung von Konflikten auf Ersuchen des Kollegialorgans gemäß Abs. 4 ist ein weiteres weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Kollegialorgan in der Satzung vorzusehen.

(6) Aufbauend auf den Grundsätzen nach Abs. 2 hat die Universität Organisations- und Ablaufstrukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen.

(7) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach nationalen und internationalen Standards aufzubauen, welches die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.

(8) Die Satzung sowie die Curricula sind auf der Website der Universität zu veröffentlichen.

Studien und akademische Grade

§ 4. (1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und PhDDoktoratsstudien einzurichten, darüber hinaus Universitätslehrgänge gemäß §§ 56 und 70 UG. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat mindestens 180 ECTSAnrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTSAnrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTSAnrechnungspunkte zu betragen, wenn das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTSAnrechnungspunkte umfasst. Die Dauer der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Die PhDDoktoratsstudien können auch als kombinierte Master-PhDStudien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre.

(2) Studien können auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG eingerichtet werden.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhDDoktoratsgrade zu verleihen.

(4) Studierende haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 600 Euro für jedes Semester zu entrichten. Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags können in der Satzung festgelegt werden.

(5) Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(6) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Studierenden einen Lehrgangsbeitrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs zu entrichten. Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

Studierende

§ 5. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.

(2) Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014.

(3) Auf die Studierenden der Universität sind anzuwenden:

1.

das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe sowie

2.

das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986.

Z 1 ist auf Studierende in Universitätslehrgängen nicht anzuwenden.

(4) Zur Unterstützung insbesondere der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Frauenförderung, der Inklusion sowie zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Qualitätssicherung

§ 6. (1) Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HSQSG zu unterziehen.

(2) Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.

(3) Die Leistungen im Wirkungsbereich der Universität sind, beginnend mit dem achten Jahr des Bestehens der Universität im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Rechtsaufsicht und Säumnis von Organen

§ 7. (1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (im Folgendem: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35), umfassen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.

(5) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(6) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den ergangenen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

(8) Kommt ein zu den Leitungsorganen zählendes Organ der Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister auf Antrag einer bzw. eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb derer das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).

Satzung

§ 8. (1) Die Universität erlässt ihre Satzung nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 BVG im Rahmen der Gesetze. Die Satzung ist vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie nach Einholung einer Stellungnahme der Universitätsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu beschließen und zu ändern.

(2) Die Satzung enthält die für die Universität erforderlichen Ordnungsvorschriften. In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1.

Strategische Ausrichtung der Universität;

2.

Organisationsplan für die Universität;

3.

Wahlordnung für die Mitglieder der Universitätsversammlung und gegebenenfalls Regelungen über die elektronische Durchführung der Wahlen;

4.

Bestimmungen für die Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch das Kuratorium;

5.

Anforderungsprofil für die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten sowie für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters;

6.

Agenden und Befugnisse im Zusammenhang mit der Führung der Gebarung der Universität gemäß § 19 Abs. 2;

7.

Bestimmungen über die Berufung von Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. a;

8.

Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal;

9.

Einrichtung und Zusammensetzung eines weisungsfreien Kollegialorgans gemäß § 3 Abs. 4;

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