Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-04-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LFBAG 2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

LFBAG 2024

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.

Abkürzung

LFBAG 2024

Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 2. (1) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen haben auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten und auf die dazu erforderlichen Kompetenzen entsprechend der jeweiligen Qualifikationsstufe (Facharbeiterqualifikation, Meisterqualifikation), vorzubereiten. Zu den erforderlichen Kompetenzen zählen insbesondere Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz und Selbstkompetenz. Absolventen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz).

(2) Um die Attraktivität der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu achten.

(3) Um die Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, erstattet der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) unter Bedachtnahme auf nationale, europäische und internationale Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie auf veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse in der Berufsausbildung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft entsprechende Vorschläge.

(4) Im Rahmen der Ausbildung ist insbesondere auf die Produktsicherheit, auf die Prinzipien der Nachhaltigkeit, auf den Verbraucherschutz, den Schutz der Umwelt und auf die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, auf die Erhaltung und Sicherung des ländlichen Raumes, auf die Tiergesundheit und die Versorgungssicherheit sowie auf die Gleichwertigkeit der konventionellen Landwirtschaft und der biologischen Produktion einschließlich der alternativen Handlungsmethoden in der biologischen Landwirtschaft in Wertigkeit und Intensität der Vermittlung Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

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Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung

1.

der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021) beschäftigten Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 LAG) und der familieneigenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 3 LAG) und

2.

von anderen Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz absolvieren.

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Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen beziehen sich auf alle Geschlechter gleichermaßen.

Abkürzung

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Ausbildungsgebiete und Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung

§ 5. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung umfasst folgende Ausbildungsgebiete:

1.

Landwirtschaft,

2.

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverarbeitung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung,

16.

Berufsjagdwirtschaft.

(2) Die Ausbildungsgebiete gemäß Abs. 1 gelten im Rahmen der Ausbildung gemäß § 8 als Lehrberufe.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter und

2.

zum Meister

in den Ausbildungsgebieten gemäß Abs. 1.

Abkürzung

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Ausbildungsversuche

§ 6. (1) Wenn es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der jeweils zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) und des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches,

3.

die Ausbildungsinhalte,

4.

die Prüfungsgegenstände,

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

6.

Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe gemäß § 5 Abs. 1,

7.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1,

8.

Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Absolvierung einer Schule gemäß § 36.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 5 Abs. 1 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte (§ 9) oder die Ausbildungseinrichtung (§ 14) hat

1.

der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt worden sind,

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen und

3.

einen jährlichen Bericht über den Ausbildungsversuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Liste der Ausbildungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung gemäß § 37.

Abkürzung

LFBAG 2024

2.

Abschnitt

Ausbildung zum Facharbeiter

Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch

1.

erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß § 8 in einem Lehrbetrieb gemäß § 9 bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14,

2.

Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 1,

3.

erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder

4.

erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß § 36.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).

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LFBAG 2024

Ausbildung durch die Lehre

§ 8. (1) Als Lehrling kann unbeschadet des Abs. 3 aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung sachlich und persönlich geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt im Rahmen des dualen Ausbildungssystems durch die Lehre als Ausbildung im Lehrbetrieb (§ 9) und in der Berufsschule (§ 30). Voraussetzung ist der Abschluss eines Lehrvertrages (§ 268 LAG) bzw. eines Ausbildungsvertrages (§ 14).

(3) Als Lehrling für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 kann aufgenommen werden, wer sachlich und persönlich geeignet ist und eine in einem österreichischen Bundesland gültige Jagdkarte besitzt. Vom Erfordernis des Besitzes einer Jagdkarte kann jedoch vorläufig abgesehen werden. In diesem Fall hat der Lehrling dafür zu sorgen, dass er spätestens ein Jahr nach Antritt der Lehre über eine entsprechende Jagdkarte verfügt.

(4) Sachlich geeignet gemäß Abs. 3 sind Personen, die eine Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.

(5) Die Lehrzeit für Personen gemäß Abs. 3 dauert unbeschadet des § 16 Abs. 1 zwei Jahre.

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Lehrbetrieb und Lehrberechtigter

§ 9. (1) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in einem anerkannten Lehrbetrieb gemäß § 12 oder in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 14.

(2) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern dieser als Lehrbetrieb anerkannt worden ist. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 32 sind auf diese Ausbildung anzuwenden.

(3) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(4) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist

1.

die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 4 LAG und

2.

die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung, um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten (§ 10).

(5) Ist der Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Abs. 4 Z 1 eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine natürliche Person, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb eine Person tätig ist, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist und die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 2 erfüllt (Ausbilder).

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Ausbilder

§ 10. (1) Zur Ausbildung von Lehrlingen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung des Ausbilders erforderlich.

(2) Fachlich geeignet sind Personen, die

1.

eine Meisterprüfung (§ 41) im betreffenden Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) erfolgreich abgelegt haben,

2.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich absolviert haben,

3.

eine Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt haben oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder

4.

eine mit Z 3 vergleichbare hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen glaubhaft machen.

(3) Pädagogisch geeignet sind Personen

1.

die einen Vorbereitungslehrgang (Ausbilderlehrgang) im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit Vermittlung von pädagogisch-didaktischen Inhalten und der rechtlich relevanten Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich absolviert und die Ausbilderprüfung positiv abgelegt haben oder

2.

welchen im vergleichbaren Ausmaß mit Z 1 pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Ausbildung von Lehrlingen vermittelt worden sind.

(4) Persönlich geeignet sind Personen, die

1.

voll geschäftsfähig sind und

2.

unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zur Ausbildung von Lehrlingen geeignet sind.

(5) Die persönliche Eignung ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die

1.

wegen einer vorsätzlichen begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft gemäß dem Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, unterliegt, oder

2.

wiederholt die Pflichten als Lehrberechtigte gemäß § 270 LAG oder Ausbilder vernachlässigt haben.

(6) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Lehrbetrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(7) Für Personen, die gemäß § 18 oder § 19 ausgebildet werden, gilt Abs. 6 sinngemäß.

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Ausbildungsverbund

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