Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2024 – QS-VO 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2027-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
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Abkürzung

QS-VO 2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9b in Verbindung mit § 9a Abs. 7 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 unter Bezugnahme auf §§ 49 Abs. 2a und 56 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2023 sowie §§ 8 Abs. 1 Z 4 und 8a GQG, wird verordnet:

Abkürzung

QS-VO 2024

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Regelungsgegenstand dieser Verordnung

§ 1. (1) Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von § 2 Z 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.

(2) Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind

1.

die zu evaluierenden Qualitätskriterien,

2.

das Evaluierungsverfahren (Evaluierungsprozess),

3.

das Verfahren zur Kontrolle der Evaluierungsergebnisse und

4.

das vom Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (im Folgenden BIQG) zu führende Qualitätskontroll-Register einschließlich der Erstattung des Qualitätsberichts gemäß § 8a Abs. 6 GQG.

(3) Diese Verordnung gilt für alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens.

(4) Soweit diese Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden von der QS-VO 2024 nicht berührt und gelten uneingeschränkt.

(5) Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist durch das BIQG sicherzustellen.

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QS-VO 2024

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 GQG folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

„Adressaten (Adressatinnen) des Evaluierungs- und Kontrollprozesses“ sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte hinsichtlich ihrer Ordinationen sowie Gruppenpraxen hinsichtlich ihrer Standorte. Sie werden in den Bestimmungen als Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen bezeichnet.

2.

„Aggregat“ bezeichnet anonymisierte, kumulierte Daten, die derart dargestellt werden, dass keine Rückführung auf den Einzelfall oder betroffene Personen möglich ist.

3.

„Evaluierung (Evaluierungsprozess, Evaluierungsverfahren)“ bezeichnet die Vorgänge der Selbstevaluierung, der Plausibilitätsprüfung, der Validitätsprüfung, der allfälligen Mängelbehebungsaufträge und Verbesserungsempfehlungen, weiters der Evaluierung im Rahmen von stichprobenartigen oder anlassbezogenen Ordinationsbesuchen jeweils durch Peers und diesbezügliche allfällige Mängelbehebungsaufträge und Verbesserungsempfehlungen.

4.

„Evaluierungszyklus“ bezeichnet die Evaluierung und Kontrolle aller Ordinationen und Gruppenpraxen auf Grundlage der jeweils gültigen Qualitätssicherungsverordnung im Zeitraum ihrer Geltungsdauer.

5.

„Kontrolle (Kontrollprozess, Kontrollverfahren)“ bezeichnet die Verifizierung der Mängelbehebung.

6.

„Ordination“ bezeichnet den Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, und in dem oder von dem aus die freiberufliche ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998).

7.

„ÖQMED“ bezeichnet die gemäß § 118a ÄrzteG 1998 für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Ärztinnen/Ärzte zuständige Organisation.

8.

„BIQG“ bezeichnet die gemäß § 8a GQG für die Durchführung der qualitätssichernden Maßnahmen im überwiegend öffentlichen Interesse zuständige Organisation.

9.

„Plausibilitätsprüfung“ bezeichnet die Prüfung der Stichhaltigkeit der ausgefüllten Fragebögen.

10.

„Qualitätskontroll-Register“ bezeichnet die Gesamtheit der erfassten qualitätsrelevanten Daten aus Evaluierung und Kontrolle gemäß § 8a Abs. 5 GQG sowie der erforderlichen Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen einschließlich deren Ordinationen und Standorte.

11.

„Qualitätssicherungsverfahren“ bezeichnet die Summe der Verfahrensschritte im Bereich der Evaluierung und Kontrolle.

12.

„Selbstevaluierung“ bezeichnet die auf die eigene Person bezogene Erhebung vorgeschriebener Kriterien der Struktur- und Prozessqualität für Ordinationen und alle Standorte von Gruppenpraxen durch Ärztinnen/Ärzte anhand standardisierter Fragebögen.

13.

„Validitätsprüfung“ bezeichnet die Prüfung des Zutreffens der Evaluierungskriterien auf Grundlage von Besuchen der Ordination oder des Standortes der Gruppenpraxis.

14.

„Vor-Ort-Besuch“ bezeichnet den Besuch von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers im Fall der Fristversäumnis für die Selbstevaluierung, im Rahmen von Validitätsprüfungen, Kontrollen von Mängelbehebungen, aufgrund von Anregungen (Spezifische, anlassbezogene Vor-Ort-Besuche) und bei Gefahr im Verzug.

15.

„nachweislich“ bezeichnet eine mit der jeweiligen Bestimmung einhergehende Dokumentationspflicht der niedergelassenen Ärztin/des niedergelassenen Arztes bzw. der Gruppenpraxis.

16.

„unerwünschtes Ereignis“ bezeichnet ein schädliches Vorkommnis, das eher auf Struktur oder Prozessen als auf der Erkrankung beruht.

17.

„Peer“ bezeichnet eine Ärztin/einen Arzt, die/der besonders qualifiziert ist, weil sie/er über Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen gemäß Z 2 der Anlage 2 und über mindestens insgesamt fünf Jahre ärztliche hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis verfügt. Sie/er wird in der Funktion als Peer vom BIQG für Vor-Ort-Besuche, die Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind, als Sachverständige/Sachverständiger herangezogen.

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QS-VO 2024

2.

Abschnitt

Evaluierungskriterien

Gegenstand und Adressaten der Evaluierungskriterien

§ 3. (1) Gegenstand der ärztlichen Qualitätsevaluierung sind wesentliche Ausschnitte des ärztlichen Pflichtenkreises und somit ausschließlich jene fachspezifischen Qualitätskriterien, die von der Ärztin/vom Arzt oder von der Gruppenpraxis selbst zu verantworten sind.

(2) Adressatinnen/Adressaten der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien sind nieder- gelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen.

(3) Örtlicher Bezugspunkt der in den §§ 4 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien ist die Ordination und jeder Standort der Gruppenpraxis.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Patientenversorgung – Erreichbarkeit“

§ 4. (1) Insofern es für den Arbeitsablauf notwendig ist, haben während der deklarierten Öffnungszeiten ausreichend Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Ordination oder Gruppenpraxis anwesend und für die Patientin/den Patienten persönlich oder telefonisch erreichbar zu sein.

(2) Bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes wird den Patientinnen/den Patienten entsprechend den Kassenverträgen und Verträgen mit Krankenfürsorgeanstalten die Erreichbarkeit einer ärztlichen Vertreterin/eines ärztlichen Vertreters oder des verlässlichen Kontakts, wo man die Vertretungsärztin/den Vertretungsarzt erfahren kann, in geeigneter Form bekanntgegeben. Ärztinnen/Ärzte ohne Kassenvertrag oder Vertrag mit einer Krankenfürsorgeanstalt haben längere Abwesenheiten bekannt zu geben.

(3) Patientinnen/Patienten mit akuten Beschwerden haben je nach ihren dargestellten Symptomen oder der dargestellten Sachlage kurzfristig einen Termin zu erhalten oder sind – wenn medizinisch erforderlich – an eine Ambulanz oder einen Ärztenotdienst zu verweisen. Für Fälle der Ersten Hilfe gilt § 8.

(4) Der Ansprechperson oder der Telefonvermittlung hat bekannt zu sein, nach welchen organisatorischen Kriterien Hausbesuche durchgeführt werden.

(5) Patientinnen/Patienten müssen sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über die baulichen Gegebenheiten wie z. B. den Zugang, die räumliche Ausstattung (einschließlich der Sanitärräume), die technische Ausstattung und die Behandlungsmöglichkeiten (auch für Menschen mit Behinderungen) informieren können.

(6) Patientinnen/Patienten sind in die Lage zu versetzen, sich schon vor dem Besuch der Ordination oder Gruppenpraxis über das Vorhandensein von etwaigen Fremdsprachenkenntnissen einschließlich der Gebärdensprache im Betreuungsteam informieren zu können.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Räumlichkeiten“

§ 5. (1) Die Räumlichkeiten der Ordination oder Gruppenpraxis haben in Größe und Anzahl der Einzelräume sowie in der Ausstattung den medizinischen und administrativen Anforderungen des angebotenen Leistungsspektrums gerecht zu werden.

(2) Hinsichtlich Zugang und Ausstattung der Ordination oder Gruppenpraxis ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zu berücksichtigen.

(3) Eine Toilette sowie eine Handwaschmöglichkeit mit Wasser, Seife und Einweghandtüchern oder eine elektrische Vorrichtung zum Händetrocknen haben für die Benutzung durch die Patientinnen/Patienten vorhanden zu sein.

(4) Die vertrauliche Kommunikation zwischen der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der Patientin/dem Patienten ist zu gewährleisten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch administrative Patientenbelange unter Wahrung der Vertraulichkeit der Patientendaten besprochen werden können.

(5) Das Rauchverbot ist in der Ordination oder Gruppenpraxis sicherzustellen.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“

§ 6. (1) In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren.

(2) Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Hygiene“

§ 7. (1) Die einschlägigen Vorschriften zur Hygiene, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer, sind einzuhalten.

(2) Allfällige in der Ordination oder Gruppenpraxis befindliche Tiere müssen sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden und dürfen keinen Zugang zu Behandlungsräumen haben.

(3) Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2013 zu gewähren.

(4) In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Notfallvorsorge“

§ 8. (1) Die Ordination oder Gruppenpraxis hat über einen schriftlichen Plan für medizinische Not- fälle zu verfügen, in dem die getroffenen Vorkehrungen festgehalten und erläutert sind.

(2) Im Notfall ist folgender Ablauf einzuhalten, wobei die nach den Umständen des Einzelfalles optimale Erstversorgung bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes sicherzustellen ist. Ob das Notarztsystem verständigt werden muss, ist in jedem Fall individuell, aufgrund fachlicher Notwendigkeiten durch die Ärztin/den Arzt zu entscheiden:

1.

Der Notfall wird erkannt und die Patientin/der Patient situationsgerecht gelagert.

2.

Erforderlichenfalls wird das Notarztsystem (die Notärztin/der Notarzt) durch die Ärztin/den Arzt oder eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter verständigt.

3.

Bei einem Herz-Kreislaufstillstand hat die Ärztin/der Arzt oder eine geschulte Mitarbeiterin/ein geschulter Mitarbeiter sofort mit der Reanimation zu beginnen.

4.

Die dringend notwendige Erste Hilfe ist zu gewährleisten. Falls ein Notarztsystem (Notärztin/Notarzt) verständigt wurde, ist die notwendige Erste Hilfe bis zum Eintreffen der Notärztin/des Notarztes zu gewährleisten.

(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über die Inhalte dieses Notfallplans zu unterweisen.

(4) Ärztinnen/Ärzte haben mindestens alle zwei Jahre ein wiederkehrendes Notfalltraining gemein- sam mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern durchzuführen, das auch einen praktischen Teil zu enthalten hat und dessen Dokumentation in der Ordination oder Gruppenpraxis aufzubewahren ist.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“

§ 9. (1) Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.

(2) Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.

(3) Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.

(4) Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Arzneimittelverfügbarkeit und -qualität, Reagenzien“

§ 10. (1) Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung der Ordination oder Gruppenpraxis ist sicherzustellen, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien Verwendung finden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.

(2) Die Lagerung hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und ist regelmäßig zu überprüfen.

(3) Die benötigten Arzneimittel oder Reagenzien sind verfügbar zu halten; dafür ist ein System der regelmäßigen Überprüfung zu etablieren.

(4) Arzneimittelnebenwirkungen sind vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“

§ 11. (1) Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren.

(2) Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern.

(3) Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.

(4) Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Medizinisches Verbrauchsmaterial“

§ 12. (1) Es ist sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial in der Ordination oder Gruppenpraxis in ausreichender Menge verfügbar ist; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.

(2) Medizinisches Verbrauchsmaterial ist ordnungsgemäß zu lagern; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.

(3) Die Haltbarkeitsdaten sind regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial nur innerhalb der Haltbarkeit eingesetzt wird.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“

§ 13. (1) Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen.

(2) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen.

(3) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Laboruntersuchungen“

§ 14. Die Verlässlichkeit von Laboruntersuchungen ist durch die nachweisliche Teilnahme an Ring- versuchen oder durch ähnliche zur Verfügung stehende Methoden zu überprüfen.

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QS-VO 2024

Evaluierungskriterium „Ärztliche Fortbildung“

§ 15. Die Ärztin/Der Arzt hat der ärztlichen Fortbildungspflicht nachzukommen und die Erfüllung dieser gegenüber der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Akademie der Ärzte GmbH nachzuweisen..

Abkürzung

QS-VO 2024

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