Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024)
Abkürzung
PThG 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PThG 2024
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen und Berufsbild
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
die Berufsausbildung,
die Berufsberechtigung,
die Berufsausübung und
die Berufspflichten.
Abkürzung
PThG 2024
Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Psychotherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird der durch
das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
das Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
das Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
das Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
das Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, und
das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt.
(3) Auf die Ausübung der Psychotherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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PThG 2024
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
die Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173/25 vom 28.06.2018,
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27 und
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.
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PThG 2024
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 4. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
„Berufsangehörige:r“: Psychotherapeutin, Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in;
„berufsmäßig“: die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychotherapeutischer Leistungen zu Erwerbszwecken;
„Berufssitz“: Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche psychotherapeutische Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird; Räumlichkeiten, in denen oder von denen aus die ambulante Behandlung oder Betreuung von Patientinnen bzw. Patienten durchgeführt wird und in denen die für die psychotherapeutische Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel aufbewahrt werden;
„Einheit“: Zeitmaß von 45 Minuten;
„Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapieausbildung voraus; nach der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben die Berufsangehörigen der Psychotherapie dafür zu sorgen, dass das hohe Niveau der erworbenen Kompetenz beibehalten und Psychotherapie am aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeübt werden kann; fachlich einschlägige Veranstaltungen, theoretisch und praktisch;
„Geheimnisse“: wahre oder objektiv unwahre Informationen oder Tatsachen, die nur der Patientin bzw. dem Patienten, der Trägerin bzw. dem Träger des Geheimnisses oder allenfalls noch einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein natürliches Interesse der bzw. des Betroffenen besteht, dass diese Außenstehenden nicht bekannt werden, sowie Informationen oder Tatsachen, die nicht die Sphäre der Patientin bzw. des Patienten, sondern die einer bzw. eines Dritten betreffen;
„Hilfsperson“: insbesondere Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, Raumpflegekräfte, Personen, die bei der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen teilnehmen oder anwesend sind, sowie weitere im beruflichen Umfeld von psychotherapeutischen Leistungen tätige Personen;
„Lehrsupervision“: psychotherapeutische Supervision im Ausbildungskontext zur Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision, insbesondere zum Erkennen von Übertragungs- und Gegenübertragungsbeziehungen und Interaktionsmustern von Patientinnen und Patienten und zur Reflexion und Verdeutlichung des eigenen Handelns als Vorbereitung auf die selbständige Praxistätigkeit und zur Qualitätssicherung;
„Patient:in“: Person, die eine psychotherapeutische Leistung in Anspruch nimmt; Person, die in psychotherapeutischer (Kranken-)Behandlung oder Betreuung ist, weil sie an einer Erkrankung oder krankheitswertigen Störung leidet oder psychotherapeutische Unterstützung benötigt;
„Person“: natürliche Person;
„Praxisgemeinschaft“: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der Psychotherapie zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
„Psychotherapeutische Fachgesellschaften“: wissenschaftlich-psychotherapeutisch qualitätszertifizierte Bildungseinrichtungen unter Mitwirkung von Berufsangehörigen, insbesondere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die sich überwiegend mit wissenschaftlichen Fragen der Psychotherapie, der psychotherapeutischen Praxis und der psychotherapeutischen Ausbildung sowie der cluster- bzw. methodenspezifischen Fortbildung und Weiterbildungen befassen und über eine wissenschaftlich fundierte Expertise in zumindest einer psychotherapeutischen Methode eines psychotherapeutischen Clusters oder mehrere Cluster und deren Vermittlung verfügen;
„Psychotherapeutische Selbsterfahrung“: ausgehend von der Grundannahme, dass die eigenen Erfahrungen das Denken, Fühlen, Verhalten und Handeln im beruflichen Kontext bedeutsam sind, steht das Erkennen und Verstehen dieser Einflüsse im Vordergrund der Selbsterfahrung; Ziel ist die Erweiterung der Selbstwahrnehmung (Introspektionsfähigkeit) durch das Erkennen und Verstehen eigener Erfahrungen, des Denkens, Fühlens und Handelns durch Selbstexploration bzw. Selbstreflexion mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten; Die psychotherapeutische Selbsterfahrung spielt damit eine zentrale Rolle in der Förderung personenbezogener und interpersoneller Kompetenzen für die berufliche Arbeit und das psychotherapeutische Handeln;
„Psychotherapeutische Supervision“: eigenständige Reflexionsmethode zur Begleitung eines Praktikums und der psychotherapeutischen Tätigkeit nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) durch eine erfahrene Psychotherapeutin bzw. einen erfahrenen Psychotherapeuten; Beleuchtung von berufsbezogenen Situationen mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten aus verschiedenen Blickwinkeln bzw. Kontexten; sie ermöglicht ein vertieftes Verstehen, sodass Wahlmöglichkeiten für das psychotherapeutische Handeln geschaffen werden;
„Psychotherapeutische Versorgungseinrichtungen“: psychotherapeutische oder psychosomatische Ambulanzen, Krankenanstalten, Primärversorgungseinheiten, psychotherapeutisch-psychosomatische Konsiliar(-liaisons-)dienste sowie sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Versorgung mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen, in denen in klinikartigen Settings gearbeitet wird und denen grundsätzlich mindestens eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger der Psychotherapie sowie eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger eines facheinschlägigen angrenzenden Gesundheitsberufes angehören, insbesondere berufsberechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte mit ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Klinische Psychologinnen bzw. Klinische Psychologen, wobei mit der psychotherapeutischen Leitung eine für die Erfüllung dieser Aufgabe qualifizierte Person betraut ist, die seit mindestens fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen ist,
„Studierende“: Personen, die den ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung absolvieren;
„Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Workload bzw. Arbeitspensum);
„Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes gemäß § 12 voraus, beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum; erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen; berechtigt Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) eine Weiterbildung zu absolvieren.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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PThG 2024
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5. (1) Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Honorarabrechnung (§ 40 Abs. 6),
der Auskunftserteilung (§ 43 Abs. 1 und 2),
der Dokumentation (§ 44) und
der Anzeige oder Mitteilung (§§ 45 Abs. 4 bis 7)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(3) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,
der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
der Gesundheit Österreich GmbH und
den psychotherapeutischen Berufsvertretungen
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder statutarischen Aufgaben zu übermitteln.
(5) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Durchführung einer EU/EWR Anerkennung (§§ 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR Berufsanerkennungen (§ 28 Abs. 8, § 34 Abs. 10),
der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (§ 34),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 54 Abs. 10 und 11),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige
zu übermitteln.
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