Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024)
Abkürzung
PThG 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PThG 2024
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen und Berufsbild
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
die Berufsausbildung,
die Berufsberechtigung,
die Berufsausübung und
die Berufspflichten.
Abkürzung
PThG 2024
Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Psychotherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird der durch
das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,
das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
das Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
das Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
das Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,
das Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, und
das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt.
(3) Auf die Ausübung der Psychotherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
PThG 2024
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,
die Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173/25 vom 28.06.2018,
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27 und
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
PThG 2024
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 4. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
„Berufsangehörige:r“: Psychotherapeutin, Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in;
„berufsmäßig“: die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychotherapeutischer Leistungen zu Erwerbszwecken;
„Berufssitz“: Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche psychotherapeutische Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird; Räumlichkeiten, in denen oder von denen aus die ambulante Behandlung oder Betreuung von Patientinnen bzw. Patienten durchgeführt wird und in denen die für die psychotherapeutische Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel aufbewahrt werden;
„Einheit“: Zeitmaß von 45 Minuten;
„Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapieausbildung voraus; nach der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben die Berufsangehörigen der Psychotherapie dafür zu sorgen, dass das hohe Niveau der erworbenen Kompetenz beibehalten und Psychotherapie am aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeübt werden kann; fachlich einschlägige Veranstaltungen, theoretisch und praktisch;
„Geheimnisse“: wahre oder objektiv unwahre Informationen oder Tatsachen, die nur der Patientin bzw. dem Patienten, der Trägerin bzw. dem Träger des Geheimnisses oder allenfalls noch einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein natürliches Interesse der bzw. des Betroffenen besteht, dass diese Außenstehenden nicht bekannt werden, sowie Informationen oder Tatsachen, die nicht die Sphäre der Patientin bzw. des Patienten, sondern die einer bzw. eines Dritten betreffen;
„Hilfsperson“: insbesondere Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, Raumpflegekräfte, Personen, die bei der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen teilnehmen oder anwesend sind, sowie weitere im beruflichen Umfeld von psychotherapeutischen Leistungen tätige Personen;
„Lehrsupervision“: psychotherapeutische Supervision im Ausbildungskontext zur Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision, insbesondere zum Erkennen von Übertragungs- und Gegenübertragungsbeziehungen und Interaktionsmustern von Patientinnen und Patienten und zur Reflexion und Verdeutlichung des eigenen Handelns als Vorbereitung auf die selbständige Praxistätigkeit und zur Qualitätssicherung;
„Patient:in“: Person, die eine psychotherapeutische Leistung in Anspruch nimmt; Person, die in psychotherapeutischer (Kranken-)Behandlung oder Betreuung ist, weil sie an einer Erkrankung oder krankheitswertigen Störung leidet oder psychotherapeutische Unterstützung benötigt;
„Person“: natürliche Person;
„Praxisgemeinschaft“: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der Psychotherapie zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
„Psychotherapeutische Fachgesellschaften“: wissenschaftlich-psychotherapeutisch qualitätszertifizierte Bildungseinrichtungen unter Mitwirkung von Berufsangehörigen, insbesondere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die sich überwiegend mit wissenschaftlichen Fragen der Psychotherapie, der psychotherapeutischen Praxis und der psychotherapeutischen Ausbildung sowie der cluster- bzw. methodenspezifischen Fortbildung und Weiterbildungen befassen und über eine wissenschaftlich fundierte Expertise in zumindest einer psychotherapeutischen Methode eines psychotherapeutischen Clusters oder mehrere Cluster und deren Vermittlung verfügen;
„Psychotherapeutische Selbsterfahrung“: ausgehend von der Grundannahme, dass die eigenen Erfahrungen das Denken, Fühlen, Verhalten und Handeln im beruflichen Kontext bedeutsam sind, steht das Erkennen und Verstehen dieser Einflüsse im Vordergrund der Selbsterfahrung; Ziel ist die Erweiterung der Selbstwahrnehmung (Introspektionsfähigkeit) durch das Erkennen und Verstehen eigener Erfahrungen, des Denkens, Fühlens und Handelns durch Selbstexploration bzw. Selbstreflexion mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten; Die psychotherapeutische Selbsterfahrung spielt damit eine zentrale Rolle in der Förderung personenbezogener und interpersoneller Kompetenzen für die berufliche Arbeit und das psychotherapeutische Handeln;
„Psychotherapeutische Supervision“: eigenständige Reflexionsmethode zur Begleitung eines Praktikums und der psychotherapeutischen Tätigkeit nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) durch eine erfahrene Psychotherapeutin bzw. einen erfahrenen Psychotherapeuten; Beleuchtung von berufsbezogenen Situationen mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten aus verschiedenen Blickwinkeln bzw. Kontexten; sie ermöglicht ein vertieftes Verstehen, sodass Wahlmöglichkeiten für das psychotherapeutische Handeln geschaffen werden;
„Psychotherapeutische Versorgungseinrichtungen“: psychotherapeutische oder psychosomatische Ambulanzen, Krankenanstalten, Primärversorgungseinheiten, psychotherapeutisch-psychosomatische Konsiliar(-liaisons-)dienste sowie sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Versorgung mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen, in denen in klinikartigen Settings gearbeitet wird und denen grundsätzlich mindestens eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger der Psychotherapie sowie eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger eines facheinschlägigen angrenzenden Gesundheitsberufes angehören, insbesondere berufsberechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte mit ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Klinische Psychologinnen bzw. Klinische Psychologen, wobei mit der psychotherapeutischen Leitung eine für die Erfüllung dieser Aufgabe qualifizierte Person betraut ist, die seit mindestens fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen ist,
„Studierende“: Personen, die den ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung absolvieren;
„Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Workload bzw. Arbeitspensum);
„Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes gemäß § 12 voraus, beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum; erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen; berechtigt Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) eine Weiterbildung zu absolvieren.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
PThG 2024
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5. (1) Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Honorarabrechnung (§ 40 Abs. 6),
der Auskunftserteilung (§ 43 Abs. 1 und 2),
der Dokumentation (§ 44) und
der Anzeige oder Mitteilung (§§ 45 Abs. 4 bis 7)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(3) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,
der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
der Gesundheit Österreich GmbH und
den psychotherapeutischen Berufsvertretungen
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder statutarischen Aufgaben zu übermitteln.
(5) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Durchführung einer EU/EWR Anerkennung (§§ 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR Berufsanerkennungen (§ 28 Abs. 8, § 34 Abs. 10),
der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (§ 34),
der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 54 Abs. 10 und 11),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige
zu übermitteln.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.
(7) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
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PThG 2024
Abschnitt
Berufsumschreibung und Kompetenzbereich
Berufsumschreibung
§ 6. (1) Psychotherapie ist die nach der Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie in einer therapeutischen Beziehung mit dem Ziel
Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, vorzubeugen, diese festzustellen, zu lindern, zu stabilisieren und zu heilen,
behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der behandelten bzw. betreuten Personen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes umfasst die eigenverantwortliche psychotherapeutische Diagnostik, Behandlung, Beratung, Betreuung oder Begleitung von Personen aller Altersstufen mit emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, insbesondere im Rahmen der
psychotherapeutischen Versorgung als Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen, als Krisenintervention sowie als Präventions- und Rehabilitationsmaßnahme,
Förderung personaler und sozialer Kompetenzen, insbesondere als Selbsterfahrung und Supervision,
Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten,
Ausbildung sowie
psychotherapeutischen Lehre und Forschung
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
(3) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Abs. 2 Z 1 umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Personen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel-, Gruppen- oder Paarsetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten, beratenen, betreuten oder begleiteten Personen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten oder betreuten Personen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.
(4) Die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie ist Berufsangehörigen vorbehalten, ausgenommen Abs. 2 Z 4 und 5.
(5) Der Berufsangehörigen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst
die psychotherapeutische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das persönliche Erleben und Verhalten und
aufbauend auf Z 1 die Erstellung von psychotherapeutischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das persönliches Erleben und Verhalten beeinflussen oder die durch persönliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), sofern sie vertrauenswürdig sowie persönlich und gesundheitlich (psychisch und somatisch) geeignet sind, zur Ausübung der in Abs. 2 Z 1 genannten Tätigkeiten für die Dauer ihrer Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision durch ausbildende Berufsangehörige berechtigt.
(7) Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst nicht die Verschreibung von Arzneimitteln.
Abkürzung
PThG 2024
Psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster) und Kompetenzbereich
§ 7. (1) Die Psychotherapie gliedert sich in folgende psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster):
Humanistische Therapie,
Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
Systemische Therapie und
Verhaltenstherapie.
(2) Der Kompetenzbereich der Berufsangehörigen der Psychotherapie umfasst:
Störungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, zu diagnostizieren und diese entweder selbst zu behandeln und erforderlichenfalls ergänzende notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen oder für Personen, deren Behandlung nicht selbst übernommen oder weitergeführt werden kann, Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen,
das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln,
Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren,
Patientinnen bzw. Patienten, andere Beteiligte oder andere zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über allgemeine behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten,
Patientinnen bzw. Patienten zur ärztlichen Diagnostik und Behandlung, zur klinisch-psychologischen Diagnostik und Behandlung oder zur Musiktherapie zu überweisen,
auf der Basis von wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren,
berufsethische und berufsrechtliche Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln durchgängig zu berücksichtigen, sowie
aktiv trans- und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
PThG 2024
Abschnitt
Berufsbezeichnung
Berufs- und Zusatzbezeichnungen
§ 8. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung
„Psychotherapeutin“ (weiblich) bzw.
„Psychotherapeut“ (männlich) bzw.
„Psychotherapeut:in“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
zu führen.
(2) Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:
Humanistische Therapie,
Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
Systemische Therapie,
Verhaltenstherapie.
Die in der Ausbildung im Rahmen der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) gemäß Z 1 bis 4 erlernte psychotherapeutische Methode bzw. die erlernten psychotherapeutischen Methoden kann bzw. können zusätzlich nach einem Schrägstich innerhalb des Klammerausdrucks ausgewiesen werden.
(3) Berufsangehörige, die eine qualitätszertifizierte Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung der Weiterbildung im beruflichen Verkehr nach der oder den Zusatzbezeichnung(en) gegebenenfalls die erlernte psychotherapeutische Methode oder erlernten psychotherapeutischen Methoden anzuführen, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Berufsbildes handelt.
(4) Berufsangehörige,
die die Berufstätigkeit beendet haben oder
deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen ruht oder
die ihren Beruf im Ausland ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie die erlernte Methode, sofern kein Bezug zu einer inländischen Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(6) Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.
(7) Die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Zusatzbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen und Bezeichnungen, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie oder von Teilen der Psychotherapie vorzutäuschen, sind untersagt.
(8) In Fachausbildung stehende Personen der Psychotherapie sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) berechtigt und im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit verpflichtet, die Bezeichnung
„Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw.
„Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw.
„Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 25 oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.
Abkürzung
PThG 2024
Hauptstück
Psychotherapeutische Ausbildung
Abschnitt
Ausbildungserfordernisse
Ausbildungsumfang
§ 9. Die psychotherapeutische Ausbildung hat entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, medizinischer, psychologischer, bildungs- bzw. erziehungswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, sozialkommunikativen Kenntnisse, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen, wissenschaftlichen Kompetenzen sowie berufsethischen und berufsrechtlichen Kompetenzen zu vermitteln, die für eine selbständige, eigenverantwortliche und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Personen aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Personen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Methoden erforderlich sind. Zudem hat die Ausbildung die Absolventinnen bzw. Absolventen zu befähigen, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Methoden im Rahmen der jeweiligen psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) mitzuwirken sowie sich selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.
Abkürzung
PThG 2024
Ausbildungserfordernisse für die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie
§ 10. (1) Wer die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigt, hat
als ersten Ausbildungsabschnitt ein Bachelorstudium gemäß § 11 an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten,
als zweiten Ausbildungsabschnitt ein Masterstudium der Psychotherapie gemäß § 12 an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten,
als dritten Ausbildungsabschnitt eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften, wobei ein Teil der postgraduellen Ausbildung nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) im Sinne des § 23 Abs. 7 erfolgreich zu absolvieren ist, sowie
die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
erfolgreich zu absolvieren.
(2) Dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß Abs. 1 Z 1 ist
die erfolgreiche Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums oder Diplomstudiums der Humanmedizin,
die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Psychologie mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
die erfolgreiche Absolvierung eines auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauenden Masterstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 120 ECTS Anerkennungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik mit mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
die Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 8 Musiktherapiegesetz,
die Berechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Diensts gemäß § 1 MTD Gesetz,
die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß § 10 HebG oder
Zeugnisse gemäß § 1 Z 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2022,
gleichgestellt.
(3) Dem Abschluss der ersten beiden Ausbildungsabschnitte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die
Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998 als
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder
Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III),
Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 7 Musiktherapiegesetz,
Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 Psychologengesetz 2013,
die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 Psychologengesetz 2013,
erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder
Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
gleichgestellt.
Abkürzung
PThG 2024
Erster Ausbildungsabschnitt
§ 11. (1) Das Bachelorstudium dient im Sinne des § 9 einer breiten psychotherapeutischen Basisausbildung.
(2) Im Rahmen des Bachelorstudiums sind insbesondere grundlegende
fachlich-methodische Kenntnisse,
berufsethische Kenntnisse,
wissenschaftliche Grundkompetenzen sowie
sozialkommunikative und selbstreflexive Grundkompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
Abkürzung
PThG 2024
Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 12. (1) Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des § 9 sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.
(2) Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere
fachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
psychotherapeutische Handlungskompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht sowie psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
Abkürzung
PThG 2024
Dritter Ausbildungsabschnitt
§ 13. (1) Die postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung dient im Sinne des § 9 der Qualifizierung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision für die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster). Die psychotherapeutische Fachausbildung hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.
(2) Im Rahmen der psychotherapeutischen Fachausbildung sind fachlich-methodische, berufsethische und berufsrechtliche sowie wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben:
eine theoretische Ausbildung,
psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision, wobei ein Teil davon im Rahmen der Mitarbeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung als psychotherapeutische Krankenbehandlungen von mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen zu leisten sind,
im Rahmen der begleitenden Lehrsupervision mit einer Mindestanzahl an Stunden im Verhältnis 1:5,
im Rahmen der psychotherapeutischen Selbsterfahrung,
im Rahmen individueller Schwerpunktsetzung sowie
im Rahmen der Vorbereitung zur Approbationsprüfung und ihrer Absolvierung.
(3) Der Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz für eine umfassende versorgungswirksame psychotherapeutische Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 hat insbesondere im Rahmen der Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen durch die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision zu erfolgen.
Abkürzung
PThG 2024
Praktische Ausbildung
§ 14. (1) Die praktische Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnitts, mit Ausnahme der Selbsterfahrung und Lehrsupervision, hat in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen und in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen zu erfolgen. Ein Teil kann auch im niedergelassenen Bereich, dazu zählen insbesondere psychotherapeutische Lehrpraxen und Praxisgemeinschaften, absolviert werden. Psychotherapeutische Lehrpraxen können von Berufsangehörigen der Psychotherapie, von Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) betrieben werden.
(2) Sofern die praktische Ausbildung nicht in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen oder in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen absolviert wird, hat im niedergelassenen Bereich die kontrollierende Lehrsupervision jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.
(3) Die Qualität der praktischen Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnitts ist entsprechend den Bestimmungen der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung sicherzustellen.
(4) Ziel ist die Absolvierung eines Teiles der praktischen Ausbildung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, wobei diese insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen hat. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung sowie bei Vorliegen der erforderlichen Finanzierungsvoraussetzungen mit der Verordnung gemäß § 19 nähere Vorschriften zur stufenweisen Anhebung des verpflichtenden Anteils der im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen zu absolvierenden praktischen Ausbildung zu erlassen.
Abkürzung
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Psychotherapeutische Fachgesellschaften
§ 15. (1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften sind von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als solche bescheidmäßig anzuerkennen. Bei einem Antrag auf Anerkennung als Psychotherapeutische Fachgesellschaft kann gegebenenfalls der Psychotherapiebeirat angehört werden. Die fachliche Qualifikation des Lehrpersonals ist jedenfalls durch eine einschlägige Ausbildung und spezifische Qualifikation in den zu vermittelnden Lehrinhalten nachzuweisen. Lehrende aus dem Kreis der Berufsangehörigen haben darüber hinaus eine seit zumindest fünf Jahren bestehende aufrechte Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) nachzuweisen.
(2) Die Aufgaben der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften umfassen insbesondere die Verbreitung des entsprechenden Fachwissens sowie die wissenschaftliche Bearbeitung und Weiterentwicklung des jeweiligen methodenspezifischen Schwerpunkts innerhalb des entsprechenden psychotherapeutischen Clusters.
(3) Die Anerkennung als Psychotherapeutische Fachgesellschaft ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Psychotherapeutische Fachgesellschaft nachweislich jedenfalls über
einen Sitz und Wirkungsbereich samt den zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen, Lehrmaterialien etc. in Österreich,
zumindest ein einem Cluster zugehöriges methodenspezifisches Curriculum, dem eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns zugrunde liegt, einschließlich eines entsprechenden Ausbildungskonzepts,
eine mehrjährige Erprobung der praktischen Anwendung und Wirksamkeit dieser Methode,
ein Konzept zur Weiterentwicklung dieser Methode im Rahmen der jeweiligen Ausrichtung (Cluster),
eine kontinuierliche, einschlägige Tätigkeit in psychotherapeutischer Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich,
eine dokumentierte psychotherapiewissenschaftliche Tätigkeit und Forschung (Publikationen, Vorträge, Tagungen etc.),
eine internationale Vernetzung sowie
ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal, einschließlich eines wissenschaftlichen Beirats zur Evaluierung der Ausbildung
verfügt.
(4) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erforderlichenfalls auf deren bzw. dessen Verlangen Unterlagen über ihr Bildungsangebot vorzulegen und eine Einschau an Ort und Stelle zu gestatten.
Abkürzung
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Anrechnung und Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen
§ 16. (1) Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind für den dritten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsinhalte und Prüfungen aus der Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dem ÖÄKDiplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) sowie der Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin.
(2) Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen von einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 4 oder 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, für ein Bachelorstudium gemäß diesem Bundesgesetz oder ein Masterstudium der Psychotherapie gilt § 78 UG sinngemäß.
(3) Eine Anerkennung oder Anrechnung von Prüfungen auf die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist nicht zulässig.
Abkürzung
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Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision
§ 17. (1) Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen, die in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes aufgenommen sind, sowie im Rahmen der ersten beiden Ausbildungsabschnitte oder auf sonstige gleichwertige Art. 5 000 Stunden jeweils cluster- und methodenspezifische Theorie, psychotherapeutische Selbsterfahrung und Supervision absolviert haben, haben bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, insbesondere über ihre Aufnahme in diese und die Absolvierung der jeweils cluster- und methodenspezifischen Theorie, psychotherapeutischen Selbsterfahrung und Supervision vorzulegen.
(2) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe) einzutragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) bescheidmäßig zu versagen. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
(3) Personen, die in die Berufsliste (Psychotherapie) als „Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bzw. „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ eingetragen sind, sind für die Dauer der Eintragung im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung zur Ausübung der Psychotherapie unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision berechtigt. Die §§ 40 bis 50 sind auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(4) Psychotherapeutische Fachgesellschaften sowie Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind verpflichtet, das Ausscheiden aus der Fachausbildung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nachweislich unverzüglich zu melden.
(5) Bei Ausscheiden aus der Fachausbildung ist die Person aus der Berufsliste (Psychotherapie) zu streichen.
Abkürzung
PThG 2024
Abschnitt
Psychotherapeutische Approbationsprüfung
§ 18. (1) Zur Überprüfung der Antrittsvoraussetzungen für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung sind die Nachweise über die absolvierte Selbsterfahrung und die Lehrsupervision von den Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, jeweils durch die in der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft tätigen für die Ausbildung zuständige Psychotherapeutin bzw. den in der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft tätigen und für die Ausbildung zuständigen Psychotherapeuten mit Unterschrift bestätigt, der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft vor der Approbationsprüfung vorzulegen.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist eine kommissionelle mündliche Psychotherapeutische Approbationsprüfung in jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, in der die postgraduelle Ausbildung absolviert worden ist, abzulegen.
(3) Zweck dieser Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist, durch geeignete Prüfungsmethoden zu ermitteln, ob die Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. der Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung der Aufgaben des psychotherapeutischen Kompetenzprofils und die für eine Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung erworben hat. Medizinische Inhalte und Kernfächer sind für Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) nicht Gegenstand der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
(4) Jede Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Psychotherapiebeirats ausgewählt werden.
Die bzw. der Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen Bundesminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in der jeweiligen Berufsliste eingetragen sind, ausgewählt.
Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Lehrenden an Psychotherapeutischen Fachgesellschaften so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft angehören kann, in welcher die bzw. der zu Prüfende die postgraduelle Ausbildung absolviert hat.
Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH sowie des Psychotherapiebeirats bedienen.
Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Betroffene bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen. Die bzw. der Vorsitzende hat ein Veto einzulegen, sofern sie bzw. er Grund zur Annahme hat, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Qualifikation zur selbständigen Berufsausübung nicht ausreichend nachgewiesen hat.
(5) Bei Nichtbestehen ist eine dreimalige Wiederholung zulässig.
(6) Die Approbationsprüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann.
(7) Personen, die die Approbationsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Abschlusszertifikat. Dieses hat jedenfalls die Ausbildungseinrichtung, die Personen der Prüfungskommission, die geprüfte Person, den Prüfungserfolg sowie das Datum der jeweiligen Prüfung anzuführen.
(8) Bei Wechsel der Ausbildungseinrichtung ist die Approbationsprüfung in jener Psychotherapeutischen Fachgesellschaft abzulegen, in der der dritte Ausbildungsabschnitt beendet worden ist.
Abkürzung
PThG 2024
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung
§ 19. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat für
den dritten Ausbildungsabschnitt,
die Psychotherapeutische Approbationsprüfung,
die Qualitätssicherung
der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und
der Fort- und Weiterbildungen sowie
psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung
durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
(2) Für den dritten Ausbildungsabschnitt (Abs. 1 Z 1) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
die zu erwerbenden Kompetenzen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung, insbesondere
die Gestaltung der Ausbildung,
den Umfang von Modul- und Lehrveranstaltungsinhalten und der praktischen Ausbildung samt zeitlichem Ausmaß,
die Lehrveranstaltungsarten,
der Anteil der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu absolvierenden Ausbildungszeiten sowie deren stufenmäßiger Anstieg,
die erforderlichen Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des Kompetenzerwerbs, insbesondere
die Mindestanforderungen an die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung,
die Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte und sonstiger Inhalte,
die Auswirkungen einer Unterbrechung der Ausbildung, sowie
die nachzuweisenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, wissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikativen und selbstreflexiven Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß § 13 Abs. 2.
(3) Für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung (Abs. 1 Z 2) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
die Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und die in diesem Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen sowie entsprechende Fristen;
Inhalte und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung, geeignete Prüfungsmethoden, die Gestaltung, den Ablauf, die Dauer und die Protokollierung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie der schriftlichen Abschlussarbeit;
den Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung;
die bei der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu vergebende Beurteilung und Gesamtbeurteilung, wobei zumindest die Beurteilungen „Bestanden“ und „Nicht bestanden“ vorzusehen sind;
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestellung (einschließlich Qualifikation, Bestellungsdauer, Abbestellung und Befangenheit) deren Mitglieder, wobei im Fall von Teilprüfungen zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission über eine Ausbildungsbezeichnung in jener psychotherapeutischen Ausrichtung (Cluster) verfügen muss, die die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erlernt hat;
den Umgang der Mitglieder der Prüfungskommission mit Befangenheitsgründen im Sinne des § 7 AVG;
die besonderen Rechte und Pflichten der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission, insbesondere die Verpflichtung, bei einer Teilprüfung ein Veto gegen eine positive Beurteilung einzulegen, sofern sie bzw. er aus nachvollziehbaren Gründen darlegen kann, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat keinen ausreichenden Prüfungserfolg nachgewiesen hat, sowie
die Ausstellung und formale Gestaltung des Abschlusszertifikats.
(4) Für die Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
den öffentlichen Auftritt und die Zugänglichkeit von Informationen,
die Bereitstellung von Informationen über den Prozess der Aufnahme und Ablehnung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung,
die Bereitstellung von öffentlich einsehbaren Informationen über den Ausbildungsverlauf,
die inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung, einschließlich der räumlichen Ausgestaltung,
die Miteinbeziehung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung in das Beschwerdemanagement,
qualitätssichernde Gremien der Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse sowie die Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen,
regelmäßige externe Qualitätssicherung durch Anbieter externer Qualitätssicherung (Audits) gemäß den Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)”),
die Qualifikation der Lehrenden und
die ökonomischen und organisationsrechtlichen Bedingungen.
(5) Für die Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
die Definition von Fort- und Weiterbildung,
die Anbieter bzw. Veranstalter von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
die Art und Weise der Fort- und Weiterbildung,
die Qualifikation der Lehrenden,
die Kosten der Fort- und Weiterbildungen und
die Teilnahmebestätigung.
(6) Für psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung (Abs. 1 Z 4) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
den öffentlichen Auftritt und die Zugänglichkeit von Informationen,
die Mindestanforderung an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber,
die Aufgaben der Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhabern,
die räumliche Ausgestaltung, sowie
die Aufgaben und Tätigkeiten der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung in Lehrpraxen.
Abkürzung
PThG 2024
Abschnitt
Fort- und Weiterbildungen
Fortbildungen
§ 20. (1) Psychotherapeutische Fortbildung dient der
Information der Teilnehmenden über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Psychotherapiewissenschaft sowie angrenzender Wissenschaften und Bezugswissenschaften,
theoretischen und praktischen Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen oder deren Erweiterungen,
Vermittlung von Handlungskompetenzen für unterschiedliche Felder der Psychotherapie und
Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation im Gesundheitswesen.
(2) Psychotherapeutische Fortbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss der Psychotherapieausbildung oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
(3) Psychotherapeutische Fortbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
(4) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fortbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Fortbildungen führen.
(5) Über eine absolvierte Fortbildung gemäß Abs. 1 bis 3 ist von Fortbildungsveranstaltern eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
Abkürzung
PThG 2024
Weiterbildungen
§ 21. (1) Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu absolvieren. Diese haben mindestens zehn ECTSAnrechnungspunkte zu umfassen und einen wissenschaftlichen Kontext aufzuweisen.
(2) Psychotherapeutische Weiterbildungen sind insbesondere:
zielgruppenspezifische Weiterbildungen (wie etwa Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Suchttherapie, Gerontopsychotherapie, psychosomatische Medizin)
Spezialisierungen auf Arbeitsschwerpunkte (wie etwa Psychosomatik, Psychoonkologie, Suchterkrankungen) und
Weiterbildungen in an die Psychotherapie angrenzenden Fachgebieten.
(3) Psychotherapeutische Weiterbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
(4) Psychotherapeutische Weiterbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Psychotherapeutische Berufsvertretungen können für psychotherapeutische Weiterbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Weiterbildungen führen.
(7) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur ergänzenden Anführung der Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung im beruflichen Verkehr ab Abschluss der Psychotherapieausbildung und Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie).
Abkürzung
PThG 2024
Hauptstück
Berufsberechtigung und Berufspflichten
Abschnitt
Berufsberechtigung, Berufsliste und Qualifikationsnachweise
Berufsberechtigung
§ 22. (1) Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind ausschließlich Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 26 oder 27) erbringen,
über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, verfügen,
eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind.
(2) Im Rahmen der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Ausbildung sind nachweislich die Gebiete psychotherapeutische und psychotherapierelevante Diagnostik, psychotherapeutische Methodik, psychotherapeutische Technik, psychotherapeutische Begutachtung, ethische und rechtliche Rahmenbedingungen in der Psychotherapie, psychotherapeutische Selbsterfahrung, psychotherapeutische Supervision sowie psychotherapierelevante praktische Tätigkeiten in einem für die Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten angemessenen Umfang vorzusehen.
Abkürzung
PThG 2024
Berufsliste (Psychotherapie)
§ 23. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigten Personen Berufsliste (Psychotherapie) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Führung der Berufsliste kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2) Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer,
Eintragungsdatum,
Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel (fakultativ),
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Geburtsdatum,
Zustelladresse,
Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und erlernte psychotherapeutische Methode (fakultativ),
Hinweise auf die Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz bzw. Berufssitze oder Arbeitsort bzw. Arbeitsorte:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung,
Postadresse,
Telefonnummer,
Website (fakultativ),
E Mail-Adresse,
Barrierefreiheit,
Beginn der Berufsausübung,
Hinweise auf Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen der Berufsberechtigung und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK GH) gemäß E GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.
Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt § 52 Abs. 4, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung § 54 Abs. 1 zur Anwendung.
(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Z 10 und Z 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste (Psychotherapie) aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit der Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMIVerordnung, zu erteilen.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.
(7) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung ebenso jene Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, in der Berufsliste (Psychotherapie) zu führen.
(8) Die Berufsliste (Psychotherapie) hat im Hinblick auf Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, folgende Daten zu enthalten:
Eintragungsnummer,
Eintragungsdatum,
Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
Geschlecht,
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Geburtsdatum,
Zustelladresse,
E Mail-Adresse,
Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung (Fachgesellschaft),
Hinweis auf eine Unterbrechung der Ausbildung sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK GH) gemäß E GovG.
(9) Die gemäß Abs. 8 Z 1 bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(10) Die Daten gemäß Abs. 8 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.
(11) Als Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit sind Erfassungen oder Änderungen von personenbezogenen Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie deren Übermittlung ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
Abkürzung
PThG 2024
Antrag auf Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie)
§ 24. (1) Personen, die die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzulegen. Die für die Führung der Berufsliste (Psychotherapie) erforderlichen Daten gemäß § 23 Abs. 2 sind mittels eines durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
(2) Im Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Berufssitz bzw. Arbeitsort anzuführen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Berufssitzes bzw. Arbeitsorts sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates oder der Staaten, in dem bzw. in denen sich die bzw. der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, zu erbringen, in der bzw. dem keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein. Allfällige im Zuge der psychotherapeutischen Fachausbildung hervorgekommene, die Vertrauenswürdigkeit möglicherweise in Frage stellenden Vorkommnisse sind in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen.
(5) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
erfolgreich abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung in einer der angeführten Sprachen,
Hochschulstudium in einer der angeführten Sprachen,
erfolgreich absolviertes Studium in einer der angeführten Sprachen,
Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss in einer der angeführten Sprachen.
(6) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
(7) Die Daten sowie Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Danach sind diese nachweislich unwiederbringlich zu löschen.
Abkürzung
PThG 2024
Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie)
§ 25. (1) Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin (weiblich) bzw. Psychotherapeut (männlich) bzw. Psychotherapeut:in (divers, inter, offen, keine Angabe) einzutragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) bescheidmäßig zu versagen.
(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) zumindest ein Jahr verstrichen ist. Abweichend davon können statt eines Qualifikationsnachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3 auch die Ausbildungsnachweise nach § 17 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vorgelegt werden.
(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 2,5 ECTS-Anrechnungspunkten des dritten Ausbildungsabschnittes vorzulegen.
Abkürzung
PThG 2024
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 26. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß § 18.
Abkürzung
PThG 2024
Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWRBerufsanerkennung)
§ 27. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten psychotherapeutischen Beruf, die einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 33 gleichgestellt.
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