Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung 2024 – AVV 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AVV 2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

der §§ 23 und 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,

2.

des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2023, wird durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

3.

der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2023, wird durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

4.

des § 59a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und

5.

der §§ 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

verordnet:

Abkürzung

AVV 2024

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,

2.

der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst geringgehalten werden,

3.

Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie und

4.

im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.

Abkürzung

AVV 2024

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für

1.

Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,

2.

gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 und

3.

Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K 2013,

in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für Klärschlamm gemäß § 3 Z 28 aus Abwasserreinigungsanlagen, die kommunales Abwasser im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, BGBl Nr. 210/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 128/2019, reinigen, mit einem Bemessungswert ab 20 000 EW60.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäß Anhang 7 einhalten.

(4) Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.

(5) Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 6 – nicht

1.

für Anlagen, in denen ausschließlich

a)

pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft,

b)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,

c)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,

d)

Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer

aa) Behandlung mit Holzschutzmitteln oder

bb) Beschichtung

halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören und

e)

Korkabfälle

behandelt werden sowie

2.

für Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

(6) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 verbrennen, sind § 6 Abs. 2, § 18 und Anhang 8 anzuwenden.

(7) Verpflichtete dieser Verordnung sind

1.

Inhaber von Anlagen gemäß Abs. 1,

2.

Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 18 Abs. 5, 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9 und

3.

Abfallsammler hinsichtlich der §§ 18 Abs. 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9 .

(8) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine sowie die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Abkürzung

AVV 2024

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

Abfallstrom: ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Prozess (gleichbleibendes Verfahren, gleichbleibende Prozessbedingungen und gleichbleibende Einsatzstoffe) in gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung und den Einsatz in einer spezifischen Mitverbrennungsanlage einzuhaltenden Grenzwerte regelmäßig bei einem Abfallerzeuger anfällt;

2.

Abfälle: Abfälle gemäß § 2 AWG 2002;

3.

Abgas: ein Gasgemisch, bestehend aus den in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuss, der allfällig vorhandenen Abgasbehandlungsanlage sowie aus dem Produktionsprozess stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe;

4.

Aufbereitung: die Behandlung von Abfällen vor dem Einsatz in Mitverbrennungsanlagen, wie beispielsweise die Klassierung, die Sortierung, die Eisen (Fe)- und Nichteisen (NE)-Metallabscheidung; die Aufbereitung kann auch aus einer alleinigen Konfektionierung bestehen, sofern die Grenzwerte gemäß Anhang 8 Kapitel 1 eingehalten werden;

5.

befugte Fachpersonen oder Fachanstalten: befugte Fachpersonen oder Fachanstalten gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 AWG 2002;

6.

Beurteilungswert: Wert, anhand dessen die Einhaltung der Grenzwerte überprüft wird;

7.

Biomasse: Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die im § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a bis e genannten Abfälle; Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen sind keine Biomasse im Sinne dieser Verordnung;

8.

Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Abfällen: die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

9.

Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung von Brennstoffen: die mit Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

10.

Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Ersatzbrennstoffes zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises, der der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt wurde;

11.

Dioxine, Furane: polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F), angegeben als Toxizitätsäquivalent (WHO-TEF 2006) gemäß ÖNORM EN 1948-4, Anhang A;

12.

Dioxin-ähnliche PCB: dioxin-ähnliche polychlorierte Biphenyle, angegeben als Toxizitätsäquivalent (WHO-TEF 2006) gemäß ÖNORM EN 1948-4, Anhang A;

13.

einmalig anfallende Abfälle im Sinne dieser Verordnung: Abfälle, die kein Abfallstrom sind;

14.

Einwohnerwert (EW 60 ): organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag;

15.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen innerhalb der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

16.

Emissionserklärung: Meldung, die aus einer Eintragung der Stammdaten in das Stammdatenregister im Rahmen der Registrierung, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in die Luft (Luftemissionserklärung) und, sofern Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas anfällt, einer oder mehreren Meldungen der Emissionen in das Wasser (Wasseremissionserklärung) besteht;

17.

Emissionsgrenzwerte: nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangen darf; die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und 1013 mbar und auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgelegten Sauerstoffgehalt nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen; die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m³ (bei Dioxinen und Furanen sowie dioxin-ähnlichen PCB in ng/m³) angegeben;

18.

Ersatzbrennstoffe: Abfälle, die zur Gänze oder in einem relevanten Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung eingesetzt werden; ein relevantes Ausmaß zum Zweck der Energiegewinnung liegt vor, wenn eine selbstgängige Verbrennung ohne Zusatzfeuerung möglich ist; Klärschlämme und Papierfaserreststoffe (Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 943, 945 und 948 gemäß der Verordnung über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020), BGBl. II Nr. 409/2020, in der jeweils geltenden Fassung), die verbrannt werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als feste Ersatzbrennstoffe;

19.

Ersatzbrennstoffprodukte: Ersatzbrennstoffe, für die das Ende der Abfalleigenschaft auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie deklariert wurde;

20.

Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;

21.

Feuerungsanlage im Sinne des Anhangs 2 Kapitel 3: jede Mitverbrennungsanlage, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, einschließlich aller für die Emissionen maßgeblichen Nebeneinrichtungen und allenfalls angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen; Anhang 2 Kapitel 3 gilt nicht für Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erwärmen oder Erhitzen oder Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

22.

flüssige Abfälle: alle Abfälle in flüssiger Form (bei Standardbedingungen: 25 °C, 1 013 mbar), jedoch ausgenommen Schlämme;

23.

gefährliche Abfälle: gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002;

24.

Gesamtbrennstoffwärmeleistung: die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung von Abfällen und Brennstoffen;

25.

Halbstundenmittelwert: arithmetischer Mittelwert der in den Zeitabschnitt von 30 Minuten fallenden gültigen Momentanwerte, beginnend zur vollen und zur halben Stunde;

26.

IPPC-Behandlungsanlagen: IPPC-Behandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002;

27.

Jahresmittelwert: arithmetischer Mittelwert berechnet aus allen gültigen Halbstundenmittelwerten, die für die Grenzwertüberwachung heranzuziehen sind, über den Zeitraum eines Kalenderjahres;

28.

Klärschlamm im Sinne der §§ 19 und 20: Abfall, der der Abfallart mit den Schlüsselnummern 92201, 92212, 94301, 94302, 94501 oder 94502 gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zugeordnet wird;

29.

Konfektionierung: die Behandlung von Abfällen zur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften, die für den Einsatz in einer Mitverbrennungsanlage oder die Verbesserung des Verbrennungsverhaltens des Ersatzbrennstoffes erforderlich ist; Beispiele für eine Konfektionierung sind Zerkleinerung, Trocknung, Pelletierung oder die Vermischung zur Erreichung eines bestimmten Heizwerts; eine Aufbereitung gemäß Z 4 kann aus einer alleinigen Konfektionierung bestehen, sofern die Grenzwerte gemäß Anhang 8 Kapitel 1 eingehalten werden;

30.

kontinuierliche Emissionsmessungen: Messungen, welche die Konzentration der fortlaufend zu messenden Parameter wiedergeben; die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstunden-, Tages- oder Jahresmittelwerten;

31.

Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;

32.

Los: die gemäß Anhang 8 Kapitel 2 oder Anhang 9 Kapitel 2 festgelegte Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind (Teilmenge der Abfallbeurteilung);

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