Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024)
Abkürzung
TGG 2024
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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TGG 2024
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieses Bundesgesetzes
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Abwehr, Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Tierseuchen einschließlich Zoonosen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Ziele dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der
Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 01.12.2022 S. 18,
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246, ABl. Nr. L 295 vom 16.11.2022 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 53,
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/429, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 068 vom 13.03.2015 S. 90,
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 43 im Rahmen ihrer Anwendbarkeit gemäß Art. 277 AHL.
(3) Die auf den Verordnungen gemäß Abs. 2 basierenden delegierten- und Durchführungsrechtsakte sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diese Rechtsakte in Anlage 1 zu nennen und diese Anlage mindestens einmal jährlich durch Verordnung zu aktualisieren.
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TGG 2024
Gegenstand des Bundesgesetzes
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz behandelt die zur Erfüllung der Ziele gemäß § 1 erforderlichen Regelungen hinsichtlich gehaltener Tiere, insbesondere die Festlegung von Maßnahmen bei der Überwachung, Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen, das sind die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannten Seuchen, sowie die transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 171 oder 226 AHL durch Verordnung weitere Seuchen zu Tierseuchen im Sinn dieses Bundesgesetzes erklären.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten unionsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 70, Art. 81 und Art. 82 AHL, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von wild lebenden Tieren und in welchem Umfang Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden sind.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft über die im § 1 Abs. 2 genannten direkt anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen hinaus, Maßnahmen zur Bekämpfung oder Überwachung der in Abs. 1 bis 3 genannten Tierseuchen festlegen, wenn dies zur Erhaltung des Tiergesundheitsstatus oder zur Förderung des Wirtschaftsstandortes in Österreich notwendig ist. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) nicht widersprechen.
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TGG 2024
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere des AHL, als Begriffsbestimmung dieses Bundesgesetzes.
(2) Für dieses Bundesgesetz gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
Tierseuche: Seuchen, die gemäß Art. 5 oder 6 AHL genannt sind, sowie die TSE bei Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
Tierseuche der Kategorie A: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a AHL;
Tierseuche der Kategorie B: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b AHL;
Tierseuche der Kategorie C: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c AHL;
Tierseuche der Kategorie D: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d AHL;
Tierseuche der Kategorie E: gelistete Seuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL;
gelistete Tierseuche: Tierseuchen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, gelistet sind;
Bienenvolk: die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;
Bienenstand: die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;
OCR: Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 S. 27, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2019 S. 73;
Bienenseuche: eine in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Apis gelistete Tierseuche, der Befall mit Varroa spp. (Varroose) jedoch nur, wenn er seuchenhaft auftritt;
Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des § 4 Z 6 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, sowie sonstige Tiere, die wirtschaftlich genützt werden, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen;
anerkannte Freiheit: Status eines Betriebes, eines Kompartiments, einer Region oder eines Staates, der durch die Behörden oder die Europäische Union vergeben wird, mit dem eine gewisse Tiergesundheitssituation bestätigt wird und der zu Erleichterungen in Bezug auf Verbringungen führt, wie insbesondere der Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 AHL oder der Risikostatus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
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TGG 2024
Abschnitt
Allgemeine Vollzugsvorschriften
Behördenzuständigkeiten
§ 4. (1) Sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau nach Anhörung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung die Zuständigkeit für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzte Fachbereiche an sich ziehen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nach Anhörung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau als zuständige Behörde den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist oder es sich um Maßnahmen im Bereich von wild lebenden Tieren handelt.
(4) Im Falle des seuchenhaften Auftretens einer Tierseuche der Kategorie A oder eines anderen krisenhaften Ereignisses kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmte Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung an sich ziehen, wenn durch die zentrale Besorgung dieser Aufgaben die Bekämpfung der Tierseuche oder die Beseitigung der für das Auftreten des krisenhaften Ereignisses verantwortlichen Umstände so wirksamer erfolgen kann. Der Bundesminister kann in Folge die Vollziehung dieser Angelegenheiten auch an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit übertragen, ebenso wenn er in solchen Angelegenheiten aufgrund dieses Bundesgesetzes zuständige Behörde ist. Ebenso kann der Bundesminister auf Ersuchen des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau den zuständigen Behörden Expertinnen oder Experten zur Verfügung stellen. Die Expertinnen bzw. Experten sind an die Weisungen der zuständigen Behörde gebunden. Ihr Handeln ist der zuständigen Behörden zuzurechnen.
(5) Vorläufige Sperrzonen gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchstabe f sublit. ii AHL und Sperrzonen gemäß Art. 60 Buchstabe b AHL sowie infizierte Zonen gemäß Art. 63 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 147 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABL. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung der von den örtlich betroffenen Landeshauptmännern und Landeshauptfrauen vorzuschlagenden Gebiete festzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jederzeit gemäß § 19 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht eintreten.
(7) Über Ersuchen der zuständigen Behörde haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen betroffenen Gemeinden bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden mitzuwirken.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe auf deren Ersuchen bei amtlichen Kontrollen sowie durch Maßnahmen zur Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
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Sach- und Personalausstattung
§ 5. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, gegebenenfalls der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einer Stadt mit eigenem Statut hat vorzusorgen, dass für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Anordnungen und Maßnahmen besonders geschulte oder sonst fachlich geeignete Personen in ausreichender Anzahl und geeignete Sachausstattung in ausreichender Menge vorhanden sind.
(2) Als besonders geschult gelten jedenfalls Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung weitere Ausbildungen festlegen, welche jedenfalls zu bestimmten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 befugen.
(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat Schulungen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie im Land tätige Tierärztinnen und Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der Notfallpläne im Sinne des Art. 43 AHL, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über die Häufigkeit, den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.
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TGG 2024
Amtliche Bestellung im Seuchenfall
§ 6. (1) Ist bei Ausbruch einer Tierseuche davon auszugehen, dass mit den im Dienstverhältnis zum jeweiligen Land stehenden oder der Gebietskörperschaft sonst zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Personen nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau zu ermächtigen, geeignete Personen für die von der Behörde durchzuführenden amtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen auf Kosten des Bundes mit Bescheid zu bestellen und sich selbst oder einer ihm bzw. ihr unterstellten Behörde zuzuweisen. Das Handeln dieser Personen ist jener Behörde zuzurechnen, der sie zugewiesen wurden.
(2) Können keine geeigneten Personen in ausreichender Anzahl bestellt werden, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau geeignete selbstständig tätige freiberufliche Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierärztegesellschaften gemäß § 18 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, für das Land, in dem sie ihren Berufssitz haben, gemäß Abs. 1 bestellen. In diesem Fall sind diese Tierärztinnen, Tierärzte und Tierärztegesellschaften verpflichtet, einer solchen Bestellung Folge zu leisten.
(3) Die bestellten Personen sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer Bestellung ist ihnen jede Betätigung, die mit der amtlichen Tätigkeit unvereinbar ist, zu untersagen.
(4) Die bestellten Personen sind gemäß einem vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegten Tarif zu entlohnen.
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TGG 2024
Übertragung bestimmter Aufgaben
§ 7. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Art. 28 bis 33 OCR an Dritte übertragen. Die beauftragten Stellen oder Personen sind an die Weisungen jener Behörde gebunden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist. Das Handeln dieser Stellen oder Personen ist jener Behörde zuzurechnen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet.
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TGG 2024
Übertragung bestimmter Aufgaben
§ 7. (1) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bestimmte, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels Verordnung definierte, Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder anderer amtlichen Tätigkeiten gemäß den Art. 28 bis 33 OCR an Dritte übertragen. Die beauftragten Stellen oder Personen sind an die Weisungen jener Behörde gebunden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist. Das Handeln dieser Stellen oder Personen ist jener Behörde zuzurechnen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.
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TGG 2024
Verordnungsermächtigungen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, wenn dies zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in § 1 genannten Bestimmungen der Europäischen Union anzuordnen. Hierbei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei der betriebsspezifischen Haltung von Tieren und bei der Verbringung von Tieren anordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Verschleppung von Tierseuchen wirksam zu verhindern.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung oder Verbreitung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbaren Krankheiten durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können
aus anderen Staaten,
innerhalb eines Landes,
von einem Land in ein anderes Land,
in einen anderen Staat
erlassen, soweit dies zur Durchführung oder Ergänzung unionsrechtlicher Bestimmungen notwendig und zulässig oder sonst für die Erreichung der Zielsetzungen des § 1 erforderlich ist.
(4) Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
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TGG 2024
Beiräte
§ 9. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur fachlichen Beratung in Fragen der Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Beiräte einrichten. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu beraten.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Wirkungsbereich eines Beirates, dessen Mitglieder und – wenn erforderlich – eine Geschäftsordnung in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Ministerien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister bzw. der jeweils zuständigen Bundesministerin herzustellen.
(3) Den Vorsitz in Beiräten gemäß Abs. 1 führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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TGG 2024
Veröffentlichungen
§ 10. (1) Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz dürfen, alternativ zur Kundmachung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, auch den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht werden.
(2) Verordnungen der Landeshauptleute, der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach diesem Bundesgesetz haben in landesüblicher Weise kundgemacht zu werden.
(3) Kundmachungen des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit nach diesem Bundesgesetz haben gemäß § 6c Abs. 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zu erfolgen.
(4) Wenn die Kundmachung genereller Anordnungen nach diesem Bundesgesetz nicht rechtzeitig und wirksam gemäß den Abs. 1 bis 3 erfolgen kann, haben diese durch Verlautbarung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder im Internet auf der Homepage der zuständigen Behörde oder, sofern dies technisch nicht rechtzeitig möglich ist, durch öffentlichen Anschlag, zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.
(5) Generelle Anordnungen nach diesem Bundesgesetz treten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wurde, mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
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TGG 2024
Beziehung zur Militärverwaltung
§ 11. (1) Bei Tieren, welche der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit nur das Eigentum des Bundes betroffen wird, den Militärbehörden nach den geltenden Vorschriften überlassen.
(2) Jede verdächtige Erkrankung von Tieren gemäß Abs. 1 ist jedoch unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen, welche zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Bundesgesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat.
(3) Die Militärbehörden sind verpflichtet,
die von ihnen getroffenen Maßnahmen unverzüglich der örtlich zuständigen Behörde mitzuteilen,
die Behörde über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu halten und
auf Ersuchen der Behörde bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 mitzuwirken.
(4) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdacht bei den im Eigentum des Bundes stehenden Tieren der Militärverwaltung Kenntnis erlangt, die zuständige Militärbehörde zur Setzung von Maßnahmen zu verständigen und dieser die im Sinne des Abs. 2 angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
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Besondere Bestimmungen für Verfahren nach diesem Bundesgesetz
§ 12. (1) Bewilligungen und Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz, einer darauf basierenden Verordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union, der mit diesem Bundesgesetz durchgeführt wird, können befristet oder unbefristet erteilt werden.
(2) Ebenso können in Bewilligungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – auch im Sinne von Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 – für wissenschaftliche Anstalten und Institute im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet, für geschlossene Betriebe, sowie in Bezug auf Tiere von einer amtlich registrierten seltenen Rasse oder mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert durch Verordnung im Interesse des Unterrichtes, der Forschung, der Artenvielfalt oder des Tierschutzes generelle Ausnahmen von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz normieren. Befugnisse der Behörde, Ausnahmen im Einzelfall auszusprechen, bleiben davon unberührt.
(4) Bei Universitäten und der AGES ist gemäß der Anlage 2 vorzugehen.
(5) Die Behörde hat amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen im Sinne des Art. 3 Nr. 27 und 28 OCR bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen binnen fünf Werktagen nach Antragstellung zu erteilen. Sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der amtlichen Bescheinigung oder Attestierung nicht vorliegen, hat die Behörde dies auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mittels Bescheid festzustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung eine kürzere oder längere Frist festlegen.
Abkürzung
TGG 2024
Abschnitt
Überwachung und Rückverfolgbarkeit
Elektronisches Veterinärregister
§ 13. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des EU Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, und des Tierschutzes sowie
Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
ein elektronisches Register gemäß § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.
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TGG 2024
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe
§ 14. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 13, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Art. 84 oder Art. 172 AHL unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
Daten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin bzw. der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen oder des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberinnen, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel, Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmen- oder Vereinsbezeichnung;
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer, ALIAS Nummer, Zulassungs- ErsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR Zahl), GISA-Zahl;
Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes;
Adresse oder Koordinaten des Standorts der Tiere, wenn dieser außerhalb des Betriebs oder der Tierhaltung gemäß Z 3 liegt;
die Rechtsform des Betriebes;
Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);
Kommunikationsdaten: sofern vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E Mail-Adresse sowie Daten gemäß Z 1 etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Z 1 genannten Personen ident sind);
Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Schlachtzahlen gegliedert nach der Tierart sowie Art und Menge des verarbeiteten Materials;
Art des Betriebes (Betriebstypen und/oder Haltungsformen);
sofern vorhanden: Programmteilnahmen einschließlich der TGD Tierärztin bzw. des TGD Tierarztes und der Betreuungstierärztin bzw. des Betreuungstierarztes sowie der jeweiligen Vertreterin bzw. des jeweiligen Vertreters einschließlich der Angabe der Tierarztnummer.
(2) Ist die Verpflichtung zur Anmeldung im Register gemäß Abs. 1 bereits in Kraft, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen. Weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kostenfrei zur Verarbeitung übermittelt werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Informationen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.
(4) Bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen stets aktuellen Überblick über die Daten gemäß Abs. 1 verlangen, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer dieser Umstände kürzere Fristen als die in Abs. 2 genannten für deren Eintragung und Aktualisierung anordnen.
(5) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder eine Tierhalterin oder ein Betrieb seinen bzw. ihren Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau mitzuteilen, der bzw. die ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.
(6) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.
(7) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Art. 94 bzw. 176 AHL von Betrieben sind auf deren Antrag von der Behörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Art. 97 bzw. 181 AHL festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Zulassungen gemäß Art. 94 bzw. 176 AHL und Entziehungen gemäß Art. 100 bzw. 184 AHL sind von der Behörde umgehend im Register einzutragen.
(8) Den zugelassenen Betrieben ist jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummer im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Abkürzung
TGG 2024
Kennzeichnung von Tieren
§ 15. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die für die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung erforderlichen näheren Bestimmungen anzuordnen, wenn und soweit dies geboten ist, um die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Art. 108 bis 123 AHL sicherzustellen. Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen gemäß dem Marktordnungsgesetz 2021 bleiben unberührt.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann gemäß Art. 269 Abs. 1 Buchstabe e AHL zusätzliche oder strengere Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial anordnen, wenn dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hierbei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 12 KoDiG beauftragte Stelle festgelegt werden.
(3) Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine bzw. ihre Kosten durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte kennzeichnen zu lassen.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.
(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 4, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt werden können.
Abkürzung
TGG 2024
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 16. (1) Unbeschadet Art. 15 OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des § 26 sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass
den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,
den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
(2) Kann ein für eine Stichprobenkontrolle ausgewählter Betrieb nicht beprobt werden, weil den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, ist der Betrieb bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für den Tierverkehr zu sperren.
Abkürzung
TGG 2024
Hauptstück
Abschnitt
Sicherung der Tiergesundheit
Biosicherheit
§ 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen:
Untersuchungsprogramme zur Erlangung und Aufrechterhaltung von bundesweit anerkannten Freiheiten,
die Erforderlichkeit von veterinärbehördlichen Genehmigungen von Betrieben, deren Voraussetzungen und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen und Biosicherheitsmaßnahmen für die Betriebe,
Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkte, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinär- und Biosicherheitsmaßnahmen und
sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
zu erlassen.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über
die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
die Vorkehrungen, die in Betrieben bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Abs. 1 Z 4 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Behörde oder die Tötung von Tieren durch besonders geschulte Organe der Behörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkten, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuss bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
festgelegt werden.
(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.
(5) Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
Abkürzung
TGG 2024
Hauptstück
Abschnitt
Sicherung der Tiergesundheit
Biosicherheit
§ 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen:
Untersuchungsprogramme zur Erlangung und Aufrechterhaltung von bundesweit anerkannten Freiheiten,
die Erforderlichkeit von veterinärbehördlichen Genehmigungen von Betrieben, deren Voraussetzungen und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen und Biosicherheitsmaßnahmen für die Betriebe,
Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkte, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinär- und Biosicherheitsmaßnahmen und
sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
zu erlassen.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über
die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
die Vorkehrungen, die in Betrieben bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Abs. 1 Z 4 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Behörde oder die Tötung von Tieren durch besonders geschulte Organe der Behörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkten, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuss bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
festgelegt werden.
(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen.
(5) Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(6) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.
Abkürzung
TGG 2024
Ausfuhrberechtigung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat von einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 erfassten Betrieben, die Tiere oder Erzeugnisse (ausgenommen Waren im Sinne des § 3 Z 14 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006), in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.
(3) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Berechtigungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat den für die Ausfuhr zugelassenen Betrieben jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
Abkürzung
TGG 2024
Abschnitt
Tiergesundheitsdienst
Tiergesundheitsmaßnahmen
§ 19. (1) Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Art. 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Art. 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.
(2) Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Art. 28 AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Art. 10 Abs. 4 AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.
Abkürzung
TGG 2024
Förderung der betrieblichen Tiergesundheit
§ 20. (1) Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit von Unternehmern und Tierärzten im Sinne der Art. 10 bis 12 AHL kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in sinngemäßer Anwendung von § 64 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, bundesweit einheitliche Vorgaben festlegen, denen ein Tiergesundheitsdienst im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, um vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau anerkannt zu werden.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von Programmen der Tiergesundheitsdienste in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ oder in sonst geeigneter Weise veröffentlichen.
Abkürzung
TGG 2024
Tiergesundheit Österreich
§ 21. (1) Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.
(2) Für die Zwecke gemäß Abs. 1 ist die „Tiergesundheit Österreich“ als gemeinnütziger Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.
(3) Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:
Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Art. 10 AHL;
Vermittlung von Kenntnissen gemäß Art. 11 AHL;
Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Art. 25 AHL;
Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Art. 170 oder 226 AHL;
Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß § 22 Abs. 4 Z 2;
Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 5.
(4) Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die
einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder
Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie
die Tiergesundheitsdienste gemäß § 64 Abs. 2 TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).
(5) Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.
(7) Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des § 22 Abs. 4 Z 2 binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Abkürzung
TGG 2024
Tiergesundheit Österreich
§ 21. (1) Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.
(2) Für die Zwecke gemäß Abs. 1 ist die „Tiergesundheit Österreich“ als Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.
(3) Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:
Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Art. 10 AHL;
Vermittlung von Kenntnissen gemäß Art. 11 AHL;
Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Art. 25 AHL;
Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Art. 170 oder 226 AHL;
Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß § 22 Abs. 4 Z 2;
Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 5.
(4) Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die
einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder
Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie
die Tiergesundheitsdienste gemäß § 64 Abs. 2 TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).
(5) Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.
(7) Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des § 22 Abs. 4 Z 2 binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Abkürzung
TGG 2024
Tiergesundheitsforum
§ 22. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.
(2) Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt auch die Geschäftsstelle, die für die Organisation der Sitzungen des Forums zuständig ist. Das Forum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Dem Forum gehören als Mitglieder an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärbehörden in den Ländern;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes der „Tiergesundheit Österreich“;
die Geschäftsführung der „Tiergesundheit Österreich“;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß TAMG;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖTK;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der LKÖ;
von der LKÖ zu nominierende Vertreterinnen oder von der LKÖ zu nominierende Vertreter der jeweils inhaltlich von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffenen Produktionsbereiche, zumindest aber je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Produktionsbereiche Schwein, Geflügel und Wiederkäuer;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der WKÖ;
die oder der Vorsitzende des Tierschutzrates;
die Leitung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
die Tierschutzombudsperson des im Bundesrat vorsitzführenden Landes;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der österreichischen Tierschutzorganisationen – pro-tier.at;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltdachverbandes;
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines „Ökobüro – Allianz der Umweltbewegung“
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagd Österreich;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität für Bodenkultur;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie weitere Experten, die anlassbezogen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beigezogen werden.
Die Mitglieder sind von der entsendenden Stelle dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber namhaft zu machen. Weiters ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu nominieren.
(4) Das Forum hat folgende Aufgaben:
Veranstaltung von zumindest jährlichen Sitzungen zum Zweck der Sicherung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Tiergesundheitsforums;
Abgabe von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und Erhaltung der Tiergesundheit an die einschlägigen Organisationen;
Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel.
Abkürzung
TGG 2024
Hauptstück
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich
Eingang in die Union
§ 23. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle, sofern eine solche für Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände (Sendungen) vorgesehen ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat hierbei nach dem Dritten Hauptstück des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, vorzugehen.
(2) Zu den für die Ein- und Durchfuhr (Eingang) von Sendungen durch Absender und Empfänger zu treffenden Maßnahmen gemäß Teil V AHL und den darauf basierenden delegierten und Durchführungsverordnungen, insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/119, ABl. Nr. L 16 vom 18.01.2023 S. 5, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung, ABl. Nr. L 040 vom 04.02.2021 S. 23, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Durchführungsbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung bestimmen, dass eine grenztierärztliche Kontrolle für bestimmte Sendungen entfallen kann, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind
zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;
im Durchgangsverkehr;
bei der Durchfuhr oder
zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
(4) Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Eingang nicht durch die harmonisierten Bestimmungen der Union oder eine Verordnung gemäß Abs. 2 geregelt ist, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit aus einem Drittstaat nach Österreich verbracht werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen, durch Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht und die einschlägigen Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts eingehalten wurden.
(5) Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilicher Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich des Eingangs getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Land entstanden sind, ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz für Kosten, die dem Bund entstanden sind, ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.
Abkürzung
TGG 2024
Verbringungen innerhalb der Union
§ 24. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der unionsrechtlichen Bestimmungen zu Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen mit Mitgliedstaaten Durchführungsverordnungen und ergänzende Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 festlegen.
(2) Die Kosten allfälliger veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Nichteinhaltung von Vorschriften hinsichtlich Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen und Gegenständen innerhalb der Union getroffen werden müssen, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Der Kostenersatz ist von der Behörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.
Abkürzung
TGG 2024
Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen
§ 25. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Vereinbarungen über Ausnahmen bezüglich der Nutzung von Tieren zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung im Sinne des Art. 139 AHL im Rahmen von Verwaltungsübereinkommen im Sinne von lit. c der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 49/1921, treffen.
Abkürzung
TGG 2024
Ausstellung von Heimtierausweisen
§ 26. (1) Zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. Art. 254 Buchstabe d AHL sind grundsätzlich alle freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die diesen Beruf rechtmäßig von einem österreichischen Berufssitz aus ausüben, alle angestellten Tierärztinnen und Tierärzte, die rechtmäßig eine Ordination oder private Tierklinik in Österreich führen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil X) und die Beglaubigung (Teil XI) sind von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Heimtierausweises gilt als amtliche Kontrolle gemäß Art. 2 OCR.
(2) Jede ermächtigte Tierärztin und jeder ermächtigte Tierarzt hat die ÖTK über die Anzahl der im vorangehenden Kalenderjahr vorgenommenen Ausstellungen von Heimtierausweisen zu informieren. Außerdem hat die ermächtigte Tierärztin oder der ermächtigte Tierarzt die für die Ausstellung notwendigen Unterlagen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen geordnet zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten gemäß Art. 32 OCR bleiben davon unberührt.
(3) Die Behörde hat die Ermächtigung gemäß Abs. 1 für erloschen zu erklären, wenn die gemäß Abs. 1 ermächtigten Personen
dies beantragt haben oder
Heimtierausweise rechtswidrig ausgestellt haben oder
in einem Zeitraum von drei Jahren nach Angaben der ÖTK keine Meldungen gemäß Abs. 2 vorgenommen haben.
(4) Die Behörde kann Personen auf Antrag eine gemäß Abs. 3 erloschene Ermächtigung mit Bescheid wieder erteilen. Dem Antrag eines freiberuflich tätigen Tierarztes oder einer freiberuflich tätigen Tierärztin, dem oder der die Ermächtigung gemäß Abs. 3 Z 2 entzogen wurde, ist jedenfalls dann nicht stattzugeben, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem Entzug der Ermächtigung gestellt wurde.
(5) Die Behörde hat die ÖTK über Bescheide gemäß Abs. 3 oder 4 in Kenntnis zu setzen. Die ÖTK hat die Tierärzteliste gemäß § 5 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 um diese Information zu ergänzen. Die ÖTK hat ermächtigten Personen Heimtierausweise auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
TGG 2024
Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen
§ 27. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nach einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr des Eintrags der Seuche in das Inland soweit dies erforderlich und im Rahmen der Sofortmaßnahmen nach Art. 257 AHL gestattet ist, die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Bezirken von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege des Landeshauptmannes unverzüglich dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
TGG 2024
Besondere veterinärpolizeiliche Sicherung und Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Tierbestandes
§ 28. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der bestehenden Bestimmungen in Bezug auf den Eingang in die Union sowie auf die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Union beim Vorliegen besonderer Umstände eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze anordnen. Hierbei kann der Verkehr mit Tieren sowie die Tierhaltung in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung gesondert geregelt werden.
(2) Die Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen richtet sich nach § 2 Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146/2001.
(3) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann insbesondere auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, einschließlich des Zuwachses und Abganges solcher Tiere oder eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere anordnen.
Abkürzung
TGG 2024
Hauptstück
Bekämpfung von Tierseuchen
Abschnitt
Allgemeine Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen
Impfstoffe und Impfungen
§ 29. (1) Tierimpfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies in einer Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel – im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder zur Bekämpfung von meldepflichtigen Tierseuchen bzw. zur Ausfuhr eines Tieres in einen Drittstaat unter Anwendung des Art. 110 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 26 zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, die Anwendung eines in Österreich nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels mit Verordnung oder im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid
zulassen oder
wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, anordnen.
Dem Antrag gemäß Z 1 ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Z 1 darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf Impfungen gegen gelistete Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten nur dann gestatten, wenn dagegen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Impfungen auch anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung oder Einschleppung einer Tierseuche notwendig ist; der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesfalls in der Verordnung auch einen Impfplan vorzulegen.
(4) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen gelistete Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden der für den Betrieb (Ort der Tierhaltung) zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen im Einzelfall veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
(5) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die Tierärztinnen und Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der örtlich für den Haltungsort zuständigen Behörde zu melden.
Abkürzung
TGG 2024
Umgang mit Erregern
§ 30. (1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich den österreichischen Universitäten und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der AGES vorbehalten. Dabei sind die Vorschriften der Anlage 2 zu beachten.
(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger meldepflichtiger Tierseuchen im Sinne des Abs. 1 berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hiefür eine Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erteilt wurde oder hiefür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970, vorliegt.
(3) Nichtstaatliche Anstalten und Institute, die diagnostische Untersuchungen auf das Vorliegen einer Tierseuche durchführen, haben dies vor Aufnahme dieser Untersuchungen unter Angabe jener Seuchen, die diagnostiziert werden sollen, der Behörde zu melden. Die nichtstaatlichen Anstalten und Institute haben zudem Informationen über die Identität des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin, den Ort und die Zeit der Probeentnahme für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Sollen im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert werden, so ist ein Antrag auf Genehmigung eines Projekts gemäß dem Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012, zu stellen.
(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt, eine für diese Versuche verantwortliche Tierärztin oder eine sonst geeignete Person, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,
die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
Vorkehrungen, die vom Personal anlässlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,
die Entseuchung der Abwässer,
die allfällige Entkeimung der Abluft.
(6) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von meldepflichtigen Tierseuchen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit erforderlich.
(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 6 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierseuche Bedacht zu nehmen.
(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die amtlichen Kontrollen im Sinne der OCR in Betrieben, die mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen umgehen, durchzuführen. Hierzu kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Bedienstete des Nationalen Referenzlabors beiziehen.
(9) Führt ein Laboratorium Untersuchungen auf eine Tierseuche durch und sind diese Untersuchungen nicht negativ, hat es unverzüglich die gemäß § 36 Abs. 1 zuständige Behörde zu verständigen. Die zuständige Behörde kann die Übersendung der vorhandenen Proben und allfälliger Isolate an das von ihr zu benennende Referenzlabor anordnen. Das Laboratorium hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zur nicht negativen Probe bekanntzugeben und allenfalls vorliegende Daten, insbesondere über den Herkunftsort der Probe, zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung hinsichtlich einzelner Tierseuchen Inhalt und Umfang der jedenfalls zu übermittelnden Informationen festlegen.
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Überwachung von Betrieben, an denen Auftriebe durchgeführt werden
§ 31. (1) Betriebe, in denen Auftriebe durchgeführt werden, unterliegen in veterinärpolizeilicher Hinsicht der tierärztlichen Aufsicht der Behörde.
(2) Dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen bei Betrieben im Sinne des Abs. 1 veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich oder aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist, weitere veterinärpolizeiliche Bestimmungen, insbesondere Kontrollen von Betrieben gemäß Abs. 1 anzuordnen.
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Besondere Veranstaltungen mit Tieren
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