Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die sichere elektronische Prospekteinreichung (Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung – SEPP-V)
Abkürzung
SEPP-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022, wird verordnet:
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SEPP-V
Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck
§ 1. (1) Das in dieser Verordnung geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten.
(2) Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at) zu nutzen.
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SEPP-V
Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers
§ 2. (1) Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person und die Authentifizierung seines Ersuchens über die Funktion EID gemäß § 4 des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022. Zum Zwecke der multifaktoriellen Authentifizierung im Zuge der weiteren Nutzung des SEPP durch registrierte Nutzer ist von diesen im Rahmen der Registrierung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben und diese von der FMA zu verifizieren und zu speichern.
(2) Prospekteinreicher aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben vorrangig ein elektronisches Identifizierungsmittel ihres Mitgliedstaates gemäß § 6 Abs. 5 EGovG zu nutzen. Ist eine Nutzung gemäß § 6 Abs. 5 EGovG aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Prospekteinreichers liegen, nicht möglich, ist ein aktueller, elektronisch besiegelter Registerauszug über die Identität des Prospekteinreichers vorzulegen.
(3) Bei jeder Anmeldung zum Zwecke der Nutzung des SEPP im prospektrechtlichen Billigungsverfahren hat sich der Prospekteinreicher mittels EID und an seine EMail-Adresse übermittelte Transaktionsnummer (TAN) zu identifizieren und sein Ersuchen multifaktoriell zu authentifizieren. Prospekteinreicher, die das SEPP ausnahmsweise gemäß Abs. 2 zweiter Satz nutzen, haben anstelle der E-ID eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung (Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität, ABl. Nr. L 2024/1183 vom 30.04.2024) abzugeben, in der sie sich auf die mittels Registerauszug im Rahmen der Registrierung nachgewiesene Identität berufen.
(4) Die FMA verarbeitet zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung sowie allfälligen Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Vertretungsmacht die an die EID gebundenen Attribute, die sich aus der Anlage ergeben.
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SEPP-V
Nachweis der Vertretungsmacht
§ 3. (1) Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch EID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 EGovG nachzuweisen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
aufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E ID gemäß § 5 Abs. 2 E GovG oder
durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
berufen.
(3) Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.
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SEPP-V
Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung
§ 4. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen.
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SEPP-V
Schlussbestimmungen
§ 5. (1) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
(2) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
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SEPP-V
Anlage 1
Anlage zur SEPP-V
Von der FMA verarbeitete, an die E-ID gebundene Attribute
Vorname
Familienname
Geburtsdatum
bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK)
Ausstellungsland
Authentifizierungslevel
ID Austria-Level
Type der Identität
Signaturzertifikat
Vertretungstyp
OID des Vertretungstyps
OID des Organwalters oder berufsmäßigen Parteienvertreters
Organwalter oder berufsmäßiger Parteienvertreter
Type des vertretenen Unternehmens
Stammzahl des vertretenen Unternehmens
Name des vertretenen Unternehmens
bPK der vertretenen Person
Vorname der vertretenen Person
Familienname der vertretenen Person
Geburtsdatum der vertretenen Person
Liste der bPKs der vertretenen Person
Liste der verschlüsselten bereichsspezifischen (Fremd-) Personenkennzeichen (vbPK)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.