Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2024

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-05-25
Status Aufgehoben · 2025-09-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 195/2025).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 195/2025).

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2024 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2024 festzusetzen ist, beträgt 3 429 414 Euro.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 195/2025).

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2024 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2023 nach § 14 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 83 595 Euro;
2. für das Land Kärnten: 197 039 Euro;
3. für das Land Niederösterreich: 534 135 Euro;
4. für das Land Oberösterreich: 510 684 Euro;
5. für das Land Salzburg: 222 817 Euro;
6. für das Land Steiermark: 403 861 Euro;
7. für das Land Tirol: 286 563 Euro;
8. für das Land Vorarlberg: 153 432 Euro;
9. für das Land Wien: 857 976 Euro.

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