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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über gruppierte Leistungsangebote zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden (Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung)

Geltender Text a fecha 2024-05-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:

§ 1. Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:

1.

Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;

2.

Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;

3.

Tourismusförderungen für Unternehmen;

4.

Weitere Angelegenheiten des Tourismus;

5.

Allgemeine Freizeitinfrastruktur;

6.

Arten-, Landschafts- und Naturschutz;

7.

Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;

8.

Alternative Mobilität

9.

Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;

10.

Wohnbauförderung;

11.

Tierschutz;

12.

Breitensport;

13.

Sportveranstaltungen;

14.

Kunst und Kultur;

15.

Baukulturelles Erbe;

16.

Bibliothekswesen;

17.

Jugendorganisationen;

18.

Soziale Projekte und Vereine;

19.

Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;

20.

Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;

21.

Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;

22.

Kinderbetreuung;

23.

Familienpolitische Maßnahmen;

24.

Wohnkostenbeihilfe;

25.

Soziale Zuschüsse;

26.

Landwirtschaft;

27.

Verkehrsmaßnahmen;

§ 2. An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.