Verordnung des Bundesministers für Finanzen über gruppierte Leistungsangebote zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden (Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:
§ 1. Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:
Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;
Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;
Tourismusförderungen für Unternehmen;
Weitere Angelegenheiten des Tourismus;
Allgemeine Freizeitinfrastruktur;
Arten-, Landschafts- und Naturschutz;
Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;
Alternative Mobilität
Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;
Wohnbauförderung;
Tierschutz;
Breitensport;
Sportveranstaltungen;
Kunst und Kultur;
Baukulturelles Erbe;
Bibliothekswesen;
Jugendorganisationen;
Soziale Projekte und Vereine;
Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;
Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;
Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;
Kinderbetreuung;
Familienpolitische Maßnahmen;
Wohnkostenbeihilfe;
Soziale Zuschüsse;
Landwirtschaft;
Verkehrsmaßnahmen;
§ 2. An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.