Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:
§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen
in der Zeit vom 3. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und
in der Zeit vom 17. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande
nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2024 außer Kraft.
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