Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-01
Status Aufgehoben · 2024-10-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird verordnet:

§ 1. Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen

1.

in der Zeit vom 3. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und

2.

in der Zeit vom 17. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande

nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2024 außer Kraft.

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