Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 des Abkommens wurden am 10. August 2022 bzw. 3. Mai 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ruanda (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),
die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu fördern und ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nicht anders angegeben, bedeutet der Begriff:
„Luftfahrtbehörden“ im Falle Ruandas das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium und im Falle Österreichs das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jede Person oder Stelle, die befugt ist, Aufgaben, die gegenwärtig von den genannten Luftfahrtbehörden wahrgenommen werden, wahrzunehmen oder ähnliche Funktionen auszuüben;
„Abkommen“ dieses Abkommen, dessen Anhang und alle Änderungen des Abkommens oder des Anhangs;
„Übereinkommen“ das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde, und schließt jede Änderung ein, die nach Artikel 94 Punkt a des Übereinkommens in Kraft getreten ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde, sowie jede Anlage oder jede Änderung dazu, die nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurde, soweit diese Anlage oder Änderung zum entsprechenden Zeitpunkt für die beiden Vertragsparteien wirksam ist;
„benanntes Luftfahrtunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benanntes und genehmigtes Luftfahrtunternehmen;
„Preis“ alle Tarife, Abgaben oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr, einschließlich der Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr, sofern zutreffend, die von den Fluggesellschaften oder ihren Agenten erhoben werden, sowie die Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Abgaben oder Gebühren;
„Gebiet“, „Flugdienst“, „internationaler Flugdienst“, „Fluggesellschaft“ und „Zwischenlandung zu verkehrsfremden Zwecken“ die in Artikel 2 und 96 des Übereinkommens festgelegte Bedeutung;
„intermodaler Verkehr“ die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsmitteln, einzeln oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete;
„Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die bei Fluggesellschaften für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, erhoben wird;
„Selbstabfertigung“ eine Situation, in der ein Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten direkt für sich selbst erbringt und keinen Vertrag jeglicher Art mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Zwecke dieser Definition gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn
einer die Mehrheit an dem anderen hält, oder
eine Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung an den beiden hat;
„staatliche Subvention oder Unterstützung“ die Bereitstellung von Unterstützung in diskriminierender Weise für ein benanntes Luftfahrtunternehmen, direkt oder indirekt, durch den Staat oder durch eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Stelle. Dieser Begriff schließt die Verrechnung von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine übliche Rendite auf die verwendeten öffentlichen Mittel, Steuerbefreiungen, Kompensation für finanzielle Belastungen, die von den Behörden auferlegt werden, oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen Einrichtungen, die für den normalen Betrieb der Flugdienste erforderlich sind, uneingeschränkt ein;
Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen.
Der Begriff „EU-Verträge“ bezeichnet den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Der Begriff „festgelegte Strecke“ bedeutet eine im Anhang zu diesem Abkommen festgelegte Strecke.
Artikel 2
Gewährung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei folgenden Rechte in Bezug auf die internationalen Luftverkehrsdienste:
a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, in ihrem Gebiet zu verkehrsfremden Zwecken Zwischenlandungen zu machen.
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Artikel des Abkommens aufgeführten Rechte zum Zwecke des Betriebs internationaler Luftverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken. Diese Dienste und Strecken werden im Folgenden als „vereinbarte Dienste“ bzw. „festgelegte Strecken“ bezeichnet. Das (die) von jeder Vertragspartei benannte(n) Luftfahrtunternehmen, das (die) einen vereinbarten Dienst auf einer bestimmten Strecke betreibt (betreiben), hat (haben) zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke im Anhang aufgeführten Punkten Zwischenlandungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu machen, um Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr einzeln oder kombiniert aufzunehmen und/oder abzusetzen.
Die Erteilung von Verkehrsrechten gemäß Absatz (2) umfasst nicht die Gewährung des Rechts, Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Rechte gewährt, und Punkten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder umgekehrt zu befördern (Rechte der „fünften Freiheit“). Die Verkehrsrechte der fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gemäß dem Anhang gewährt.
In jedem Segment oder Segmenten der oben genannten Strecken kann jedes benannte Luftfahrtunternehmen Leistungen des internationalen Luftverkehrs ohne jegliche Einschränkung in Bezug auf Änderungen des Typs oder der Anzahl der eingesetzten Flugzeuge an jedem Punkt der Strecke erbringen.
Dieses Abkommen räumt in keinem Fall einer benannten Fluggesellschaft einer Vertragspartei das Recht ein, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die gegen Entgelt oder Gebühr befördert werden und für einen anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Artikel 3
Benennung und Genehmigung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Zweck zu benennen, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu betreiben, und diese Benennungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Benennungen werden schriftlich vorgenommen und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.
Nach Erhalt einer solchen Benennung und der Anträge des benannten Luftfahrtunternehmens in der Form und Art, die für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschrieben sind, erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrenstechnischer Verzögerung, vorausgesetzt, dass
im Falle eines von Ruanda benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) es seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Ruandas hat und über eine Lizenz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht Ruandas verfügt, und
(ii) Ruanda eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält; und
im Falle eines von Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) es gemäß den EU-Verträgen seinen Sitz im Hoheitsgebiet Österreichs hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaatder Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist; und
(iii) sich das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten tatsächlich kontrolliert wird.
das benannte Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften bestimmt sind, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, normalerweise auf die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste angewandt werden.
Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf diese Weise benannt und zugelassen wurde, kann es den vereinbarten Betrieb jederzeit beginnen, vorausgesetzt, dass die Fluggesellschaft alle anwendbaren Bestimmungen des Abkommens einhält.
Artikel 4
Widerruf einer Genehmigung
Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder technische Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken,
wenn:
im Falle eines von Ruanda benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) es seinen Hauptgeschäftssitz nicht mehr im Hoheitsgebiet Ruandas hat, und nicht gemäß dem anwendbaren Recht Ruandas lizenziert ist; oder
(ii) Ruanda keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält; oder
(b) im Falle eines von Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
(i) es seinen Sitz nicht mehr im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß den EU-Verträgen hat oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union mehr verfügt; oder
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder wenn die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; oder
(iii) sich das Luftfahrtunternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen Staaten nicht tatsächlich kontrolliert wird.
das Luftfahrtunternehmen die in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Gesetze und Vorschriften nicht eingehalten hat.
Sofern kein sofortiger Widerruf, keine sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern, oder sofern die Aspekte des fairen Wettbewerbs, der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr keine Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Sicherheit im Luftverkehr) erfordern, darf dieses Recht nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum eines Ersuchens um Beratung oder nach anderweitiger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet von Luftfahrzeugen, die im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, oder für den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet gelten für die benannte(n) Luftverkehrsgesellschaft(en) der anderen Vertragspartei.
Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die die Einreise von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post in ihr Gebiet, den Aufenthalt in diesem Gebiet oder den Abflug aus diesem Gebiet regeln, wie z. B. die Formalitäten für Ein- und Ausreise, Auswanderung und Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Post, die mit Luftfahrzeugen der benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, solange sie sich in diesem Gebiet befinden.
Jede Vertragspartei erlaubt den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumentenspezialisten), um sicherzustellen, dass nur Personen befördert werden, welche die notwendigen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses erfüllen und im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind.
Jede Vertragspartei nimmt eine Person, die sich vor Boarding in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat und auf dem Zielflughafen für nicht einreiseberechtigt befunden wurde, und der daher die Einreise verweigert wurde, zum Zweck der Untersuchung in ihr Hoheitsgebiet zurück. Sollte eine Person, die für nicht einreiseberechtigt befunden wurde, nicht oder nicht mehr im Besitz ihrer Reisedokumente sein oder sollten ihre Reisedokumente vernichtet sein, akzeptiert eine Vertragspartei stattdessen ein von den Behörden der anderen Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Umstände des Boardings und der Ankunft bescheinigt.
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften.
Artikel 6
Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben
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