Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der GIS Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamt*innen sowie für jene Beamt*innen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § 17 Abs. 8 PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden (BGBl I 147/2015) iVm § 103 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Post-Bezügeverordnung – GIS 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamtinnen sowie für jene Beamtinnen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § 17 Abs. 8 PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden (BGBl I 147/2015) iVm § 103 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 werden aufgrund der am 22. April 2024 getroffenen Vereinbarung am 1. Juli 2024 wie folgt erhöht:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5 , 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 1. Juli 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.

§ 2. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Gebühren Info Service GmbH dienstzugewiesenen Beamtinnen sowie für jene Beamtinnen, die ab 1. Jänner 2017 gemäß der Novellierung des § 17 Abs. 8 PTSG im Rahmen der Übertragung der Aufgabe der Pensionsverrechnung an das Pensionsservice der BVAEB übertragen wurden (BGBl I 147/2015) iVm § 103 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 werden ab 1. Juli 2024 wie folgt angepasst:

1.

Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt.

(Anm.: Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens)

(Anm.: Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens als PDF dokumentiert)

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