Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-05-01
Status Aufgehoben · 2025-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Heimarbeitstarif

für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 5/2024/VIII/38/3

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Arbeitszeiten

§ 2. Für das Einziehen von 1 000 Bündeln, ohne Zusammenschneiden des Materials und ohne Wickeln des Drahtes, bei einwandfrei gebohrten Bürstenhölzern (das Durchstoßen der Bohrnadeln gehört nicht zur Arbeitszeit), werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

1. Glanzbürsten über 3 mm Bohrung sowie Schmier- und Pastabürsten 161 Minuten
2. Pferdebürsten über 3 mm Bohrung und ähnlicher kurz geschnittener Waren 152 Minuten
3. Fass- und Wandelbürsten mit ähnlicher Facon mit doppeltem Bart aus beliebigem Material 246 Minuten
4. Schablonenbündel aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling samt Abschneiden 197 Minuten
5. Schablonenbündel aus C-Chineserborsten samt Abschneiden 213 Minuten
6. Zimmerbürsten ohne Schablone aus Borsten, Fibris, BChineser oder Riffling 187 Minuten
7. Zimmerbürsten ohne Schablone aus C-Chineserborsten 206 Minuten
8. Reib-, Wasch-, Kotbürsten und Schrubber mit einfachem Bart aus beliebigem Material 197 Minuten
9. Teppichbartwische, Besen, Teerschrubber sowie schmale Bassinbesen, zwei- und dreireihig aus beliebigem Material samt Abschneiden 222 Minuten
10. Piassavabesen aus Bassin 296 Minuten
11. Besen aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern 187 Minuten
12. Bartwische aus Rosshaar, Fibris oder Kokosfasern 197 Minuten
13. Klosettbürsten aus beliebigem Material samt Abschneiden 317 Minuten
14. Polierscheiben zwei- bis sechsreihig aus Haar 274 Minuten
15. Malerscheiben, Bäcker- und Mehlwischer sowie Einlassbesen auf den Knöpfen eingezogen 280 Minuten
16. Henkelbürsten 213 Minuten
17. Gläserbürsten 181 Minuten
18. Kleiderbürsten, Pferdebürsten und Putzbürsten sowie Bürsten unter 3 mm Bohrung 145 Minuten
19. Kopfbürsten, auch hochbombierte 157 Minuten
20. Billard- und Möbelbürsten aus Borsten und Haar 180 Minuten
21. Billard- oder Möbelbürsten aus Kokosfasern oder Fibris 169 Minuten

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Entgelte

§ 3. (1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,01 € zu berechnen.

(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 13,88 € zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Heimarbeitszuschlag

§ 4. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Wirksamkeitsbeginn

§ 5. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Mai 2024 festgesetzt.

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