Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas)
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 63 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von erneuerbarem Gas gemäß den §§ 59, 60 und 61 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024.
(2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG verpflichtet ist.
(3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO) gelten entsprechend.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist subsidiär anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
„Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
„Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;
„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Bestätigung der Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß den §§ 81 Abs. 2 oder 82 Abs. 1 EAG nachzuweisen ist;
„Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundenen Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023.
(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Gegenstand des Investitionszuschusses
§ 3. (1) Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen
zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas durch die Umrüstung bestehender Biogasanlagen gemäß § 60 Abs. 1 EAG und
zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas durch die Neuerrichtung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 1 EAG.
(2) Bei der Umrüstung und Leistungserweiterung von Anlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Umrüstung und Leistungserweiterung anfallen.
(3) Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf keine Förderung auf Grundlage des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage anderer unionsrechtlicher, bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
(4) Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist anzuwenden.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses
§ 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung oder die Leistungserweiterung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages die Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme noch nicht erfolgt ist; der Beginn der Arbeiten der zu fördernden Maßnahme darf zudem nicht vor dem 28.07.2021 liegen;
die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;
die Durchführung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert erscheint, was durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan, nachzuweisen ist;
der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
die Anlage durch aufgrund der gewerblichen Vorschriften zur Errichtung der Anlage befugte Unternehmer fach- und normgerecht errichtet oder erweitert wird.
(2) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO.
(3) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.
(4) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze
§ 5. Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:
| Technologie | Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze[EUR/kW] für brennwertbezogene Leistung | |
|---|---|---|---|---|
| Umrüstung bestehender Biogasanlagen | 02.09.2024 –25.11.2024 | 15 Mio. Euro | 349 | |
| Neuerrichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas | Vergärung | 02.09.2024 –25.11.2024 | 25 Mio. Euro | 1.203 |
| Gasifikation | 1.298 | |||
Förderwerber
§ 6. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden.
Einreichung
§ 7. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 8 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 28.07.2021 liegen.
(2) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.
(3) Werden Unterlagen gemäß § 8 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.
(4) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benutzen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.
(5) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.
Förderanträge und Unterlagen
§ 8. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
Standort oder geplanter Standort des Vorhabens;
Kosten des Vorhabens.
(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:
Bei Anlagen gemäß den §§ 60 und 61 EAG ist bei Antragstellung ein Konzept über die Rohstoffversorgung vorzulegen. Dieses muss Angaben enthalten über:
die Verwertung der anfallenden Biogasgülle (Gärrest) zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
den Einsatz von Brennstoffen, wobei diese bei Anlagen gemäß § 60 EAG zu höchstens 50% und bei Anlagen gemäß § 61 EAG zu höchstens 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen dürfen;
die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe des § 6 EAG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022.
In den Folgejahren ist die Einhaltung dieser Vorgaben von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.
(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrags zu übermitteln.
(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrags von der EAG-Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 9. (1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(2) Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß § 60 EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.
(3) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
Ersatzteile;
Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie für Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu errichten sind, wenn diese 500 m überschreiten;
Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
Finanzierungskosten;
Kostenüberschreitungen;
Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3;
neuer Zählerkasten, Zählertausch;
Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung, sofern diese nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich sind;
Skonti und Rabatte;
Entsorgungskosten;
Displays.
Ausmaß der Förderung
§ 10. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61 EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel.
(2) Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt zu unterscheiden:
als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
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