Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-20
Status Aufgehoben · 2024-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 228/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen

§ 1. Die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, die Bezeichnung des § 2 Abs. 1 sowie die Punkte 1.1, 2.1, 2.2.4, 4.6.7, 8.1, 8.3, 11 und 13 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2024 treten mit 1. August 2024 in Kraft.

Anhang

Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anhang

Richtlinien zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien)

RICHTLINIEN

Präambel

1 Allgemeine Bestimmungen

2 Zuständige Förderstelle

3 Unternehmensverbund, Obergrenzen, Ermittlung des Überschreitungsbetrags

4 Umwidmungen bei Überschreiten von Obergrenzen

5 Umwidmung in einen Verlustersatz

6 Schadensausgleich

7 De-minimis-Beihilfe

8 Rückzahlung

9 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag, Antragstellung

10 Entscheidung über Anträge

11 Nachträgliche Überprüfung

12 Berichtspflicht der Förderstelle

13 Verarbeitung personenbezogener Daten

Präambel

Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten. 1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere

– der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel einschließlich Verkaufsstellen der Lebensmittelproduzenten und bäuerlicher Direktvermarkter, öffentliche Apotheken, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Agrarhandel, Tankstellen, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Banken und Post;

– Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseure, Kosmetiker, Masseure und Fußpfleger, mit Ausnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, sowie veterinärmedizinische Dienstleistungen;

– Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Theater, Konzertsäle und Kinos, Bibliotheken und Büchereien, Museen sowie Museumsbahnen, Archive, Tierparks und Zoos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, In-door-Spielplätze und Paintball-Anlagen sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution;

– Gastgewerbe inklusive Einrichtungen der Nachtgastronomie, mit Ausnahme von Einrichtungen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten sowie Betrieben;

– Beherbergungsbetriebe;

– Sportstätten sowie

– die Veranstaltungsbranche.

Unternehmen, die durch Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, wurden durch finanzielle Maßnahmen in Form von nichtrückzahlbaren Direktzuschüssen und für Darlehen gewährte Garantien unterstützt.


1 Rechtsgrundlage der Schließungen waren auf Bundesebene insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) und darauf basierende Verordnungen, wie etwa Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020), COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020), COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 407/2020), COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 463/2020), COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 479/2020), 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 544/2020), 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 566/2020), 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 598/2020), 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 27/2021), 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 49/2021), 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 58/2021), COVID-19-Öffnungsverordnung (BGBl. II Nr. 214/2021), 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 465/2021), 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 475/2021), 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 537/2021).

Auf Ebene der Bundesländer insbesondere das Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (Vorarlberger LGBl. Nr. 78/2021), 4. OÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (OÖ LGBl. Nr. 1272021), 2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (NÖ LGBl. Nr. 82/2021), 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (Salzburger LGBl. Nr. 100/2021), 3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021 (Kärntner LGBl. Nr. 93/2021), 2. Steiermärkische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Steiermärkisches LGBl. Nr. 113/2021), Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 (Wiener LGBl. Nr. 66/2021).

1.

Allgemeine Bestimmungen

1.1. Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 228/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen. Rechtsgrundlage der Abänderung dieser Richtlinien ist § 3 Abs. 2 COFAG-NoAG, BGBl. I Nr. 86/2024. Demnach ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung des COFAG-NoAG zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach dem COFAG-NoAG obliegenden Aufgaben geboten erscheint.

1.2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen regeln (i) die Überprüfung der Beihilfen in Bezug auf den jeweiligen Unternehmensverbund (Punkt 1.5), (ii) die Umwidmung von Beihilfen, die einem Antragsteller in Überschreitung einer Obergrenze (Punkt 1.6) gewährt wurden oder nach den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.3) auf Grund eines gestellten Antrags zustehen, aber nicht gewährt wurden, weil dies in Überschreitung zumindest einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen würde, (iii) die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen (Punkt 1.8), wenn eine Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes bereits überschritten wurde oder die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanzielle Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen würde. Dadurch soll die beihilfenrechtliche Konformität bereits beantragter oder gewährter finanzieller Maßnahmen unter den maßgebenden Richtlinien (Punkt 1.3) („ finanzielle Maßnahmen “) sichergestellt werden, die durch diese Richtlinien umgewidmet werden können.

1.3. Folgende auf Grundlage von § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, idF BGBl. I Nr. 228/2021, per Verordnung erlassene Richtlinien („ maßgebende Richtlinien “) sind für diese Richtlinien maßgebend:

Auf Grundlage des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung der Europäischen Kommission), ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, idF ABl. C 423 vom 7. November 2022, S. 9 („Befristeter Rahmen“) per Verordnung erlassene Richtlinien:

– VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021

– VO Ausfallsbonus II, BGBl. II Nr. 342/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021

– VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022 („ RL Ausfallsbonus III “)

– VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 503/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021

– 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 567/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021

– VO Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl. II Nr. 71/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 518/2021

– VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2022

Auf Grundlage des Abschnitts 3.12 des Befristeten Rahmens per Verordnung erlassene Richtlinien („RL Verlustersatz“):

– VO über die Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl. II Nr. 568/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2022

– VO über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes, BGBl. II Nr. 343/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2022

– VO Verlustersatz III, BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022 („ RL Verlustersatz III “)

1.4. Auf Grundlage dieser Richtlinien können nur Beihilfen gewährt werden, die bereits nach den maßgebenden Richtlinien beantragt wurden und die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Zusätzliche Beihilfen können auf Grundlage dieser Richtlinien weder beantragt noch gewährt werden und sind daher ausgeschlossen.

1.5. Ein Unternehmensverbund sind die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich („ Unternehmensverbund “).

1.6. Die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen dürfen die Obergrenzen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR) (jeweils eine „ Obergrenze “) nicht überschreiten.

1.7. Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann gemäß Punkt 4

– eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz),

– eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 6 (Umwidmung in einen Schadensausgleich) oder

– eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen in eine De-minimis-Beihilfe gemäß der (i) VO (EU) 2023/2831 („ De-minimis-VO 2024 “), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 („ De-minimis-VO Landwirtschaft “), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 („ De-minimis-VO Fischerei “) oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2832/1474 („ De-minimis-VO DAWI 2024 “) nach Punkt 7 (Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe)

beantragt werden.

1.8. In Bezug auf Spätanträge („ Spätanträge “) gemäß Punkt 1.2 der VO betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen, BGBl. II Nr. 435/2023, („ Spätantragsrichtlinien “) kann gemäß Punkt 1.7 der Spätantragsrichtlinien ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag insoweit nicht gestellt werden, als die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vorliegt oder die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanziellen Maßnahme in Überschreitung einer solchen Obergrenze erfolgen würde. Im Rahmen des Umwidmungsantrags kann ein Antrag gestellt werden, Beihilfebeträge, die einem Unternehmen des Unternehmensverbunds aufgrund eines Spätantrags und nach Maßgabe der RL Verlustersatz III oder der RL Ausfallsbonus III zustehen oder gewährt wurden, aber nicht in den Anwendungsbereich der Spätantragsrichtlinien fallen, nach diesen Richtlinien umzuwidmen. Auf Ergänzungs- und Umwidmungsanträge zu Spätanträgen sind die Spätantragsrichtlinien sinngemäß anzuwenden.

1.9. Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 AGVO befand. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten („ UiS “) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken und in Übereinstimmung mit den maßgebenden Richtlinien erfolgt sind (etwa Zuschüsse der Gesellschafter), noch zu berücksichtigen. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, kann dennoch eine De-minimis Beihilfe nach Punkt 7 oder ein Schadensausgleich nach Punkt 6 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist. Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann ein Schadensausgleich nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden. Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der De-minimis-VO 2024 300.000 EUR. Im Anwendungsbereich der De-minimis VO-Landwirtschaft beträgt der Höchstbetrag EUR 20.000, im Anwendungsbereich der De-minimis-VO Fischerei EUR 30.000 und im Anwendungsbereich der De-minimis-VO DAWI 2024 750.000 EUR.

1.10. Der Schadensausgleich gemäß Punkt 6 wurde von der Europäischen Kommission als eigenständige Beihilfenregelung auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV unter der Beihilfennummer SA.108173 mit Entscheidung vom 10. August 2023 genehmigt.

1.11. Die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme kann nicht erfolgen, wenn in Bezug auf eine andere Beihilfe, die dem Unternehmensverbund durch die öffentliche Hand gewährt wurde, durch Organe der Europäischen Union deren Rechtswidrigkeit im Einzelfall festgestellt und eine Rückforderung verlangt wurde. Dies solange, bis der Unternehmensverbund den durch die rechtswidrige andere Beihilfe erhaltenen Vorteil vollständig inklusive Zinsen zurückgezahlt oder gerichtlich hinterlegt hat.

2.

Zuständige Förderstelle

2.1. Die Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der maßgebenden Richtlinien gemäß Punkt 1.3 erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl. I Nr. 86/2024 durch den Bundesminister für Finanzen als ab 1. August 2024 zuständige Förderstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.

2.2. Die Förderstelle hat nach Maßgabe dieser Richtlinien folgende Leistungen für finanzielle Maßnahmen zu erbringen:

2.2.1. Überprüfung von finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Überschreitung der Obergrenzen im Unternehmensverbund des jeweiligen Empfängers („ Beihilfenempfänger “) samt Feststellung allfälliger Überschreitungsbeträge (wie in Punkt 3.3 definiert);

2.2.2. Umwidmung von finanziellen Maßnahmen, soweit der Überschreitungsbetrag (gewährte Beträge und auf Grund eines gestellten Antrags nach den maßgebenden Richtlinien zustehende Beträge) durch (i) maßgebende Verluste gemäß Punkt 5 oder (ii) einen Schadensausgleichsbetrag gemäß Punkt 6 oder (iii) im De-minimis-Rahmen gemäß Punkt 7 gedeckt ist;

2.2.3. Umwidmung von finanziellen Maßnahmen, die gemäß Punkt 1.8 auf Grund eines Ergänzungsantrags oder eines Umwidmungsantrags in analoger Anwendung der Spätantragsrichtlinien zusammen mit einem Umwidmungsantrag nach diesen Richtlinien gestellt werden

(Anm.: Punkt 2.2.4. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2024)

2.3. Definitionen:

Drittbeihilfen: Sämtliche öffentliche Zuwendungen und andere Formen begrenzter Beihilfebeträge nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Rahmens (wie Geldleistungen, Darlehen, Bürgschaften, Garantiezusagen etc.) sowie Beihilfen nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens, die ein Unternehmen oder ein Unternehmensverbund von anderen öffentlichen Stellen als der COFAG im Zusammenhang mit COVID-19 im Zeitraum ab dem 16. März 2020 erhalten haben. Unternehmen eines Unternehmensverbunds, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, sind in die Ermittlung der Drittbeihilfen nur mit ihren Betriebsstätten in Österreich einzubeziehen. Beihilfegeber können der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft oder eine diesen Gebietskörperschaften nahestehende juristische Person sein. Zu den Drittbeihilfen zählen insbesondere:

a. Haftungen, deren Laufzeit nach dem 30. Juni 2022 endet, im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) auf Basis des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens übernommen wurden;

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