Bundesgesetz betreffend die Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
a)
Unentgeltliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft EZ 964, KG 19544/St. Pölten;
b)
Unentgeltliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft EZ 218, KG 76339/Völkermarkt.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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