Bundesgesetz betreffend die Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

a)

Unentgeltliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft EZ 964, KG 19544/St. Pölten;

b)

Unentgeltliches Nutzungsrecht an der Liegenschaft EZ 218, KG 76339/Völkermarkt.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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