(Übersetzung)Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts (in der Fassung vom 15. Dezember 2022)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2024-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

Bangladesch III 107/2024 Brasilien III 107/2024 China III 107/2024 Ecuador III 107/2024 El Salvador III 107/2024 Finnland III 107/2024 Indien III 107/2024 Kenia III 107/2024 Korea/R III 107/2024 Liberia III 107/2024 Mongolei III 107/2024 Niederlande III 107/2024 Oman III 107/2024 Pakistan III 107/2024 Panama III 107/2024 Peru III 107/2024 Philippinen III 107/2024 Ruanda III 107/2024 Schweden III 107/2024 Spanien III 107/2024 Sri Lanka III 107/2024 Thailand III 107/2024 Usbekistan III 107/2024 Vereinigte Arabische Emirate III 107/2024 Vietnam III 107/2024 WHO III 107/2024

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. VIII Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Abkommen ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Bangladesch, Brasilien, China, Ecuador, El Salvador, Finnland, Indien, Kenia, Republik Korea, Liberia, Mongolei, Niederlande (europäischer Teil), Oman, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Ruanda, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Thailand, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und die Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

IN DER ERWÄGUNG, dass die Kinderimpfinitiative („Children's Vaccine Initiative“, im Folgenden als "CVI" bezeichnet) ein Zusammenschluss von Regierungen, multilateralen und bilateralen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Stiftungen und Verbänden, und der Industrie ist, der sich für die Verfügbarkeit sicherer, wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe, die Entwicklung und Einführung verbesserter und neuer Impfstoffe und die Stärkung der Kapazitäten der Entwicklungsländer bei der Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Immunisierungsprogrammen einsetzt;

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Republik Korea auf Initiative des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden als "UNDP" bezeichnet) bereit erklärt hat, Sitzstaat eines neu geschaffenen Instituts mit der Bezeichnung Internationales Impfstoffinstitut (im Folgenden als "Institut" bezeichnet) zu sein, das sich der Stärkung der Kapazitäten von Entwicklungsländern im Bereich der Impfstofftechnologie sowie der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Impfstoffen widmen soll;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als ein Instrument betrachten, das zur Verwirklichung der Ziele der CVI beiträgt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als internationale Organisation mit adäquater Leitung, Rechtspersönlichkeit und angemessenem internationalem Status, Vorrechten und Befreiungen sowie anderen Voraussetzungen schaffen wollen, die erforderlich sind, um wirksam auf die Verwirklichung seiner Ziele hinzuarbeiten;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dieses Abkommens das Institut als integralen Bestandteil der Rahmenbedingungen, der Strategie und der Aktivitäten der CVI errichten wollen;

SIND die Vertragsparteien daher wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Errichtung

Es wird eine unabhängige internationale Organisation mit der Bezeichnung „Internationales Impfstoffinstitut“ errichtet, die gemäß der Satzung, die diesem Abkommen als integraler Bestandteil beigefügt ist, tätig wird.

Artikel II

Rechte, Vorrechte und Befreiungen

(1) Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.

(2) Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.

Artikel III

Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Depositär dieses Abkommens.

Artikel IV

Unterzeichnung

Dieses Abkommen liegt für alle Staaten und zwischenstaatliche Organisationen am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Der Zeitraum für die Unterzeichnung beträgt zwei Jahre ab dem 28. Oktober 1996, sofern er nicht vor seinem Ablauf vom Depositär auf Antrag des Kuratoriums des Instituts verlängert wird.

Artikel V

Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel IV bezeichneten Unterzeichnerstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen.

Artikel VI

Beitritt

Nach Ablauf des in Artikel IV genannten Zeitraums bleibt dieses Abkommen für jeden Staat und jede zwischenstaatliche Organisation für einen Beitritt offen, sofern das Kuratorium des Instituts dies mit einfacher Mehrheit genehmigt.

Artikel VII

Streitbeilegung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens durch Verhandlungen oder andere einvernehmlich vereinbarte Methoden beizulegen.

(2) Sofern der Streitfall nicht innerhalb von (90) Tagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei um Beilegung gemäß Absatz 1 abgeschlossen wird, ist er auf Wunsch einer der Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, wobei der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungieren soll, von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt wird. Wird das Schiedsgericht nicht innerhalb von (3) Monaten nach dem Antrag auf ein Schiedsverfahren gebildet, so erfolgt die Bestellung der noch nicht ernannten Schiedsrichter auf Antrag einer der Vertragsparteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.

(4) Ist das Amt des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs unbesetzt oder ist dieser nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, oder ist der Präsident Staatsangehöriger der Streitpartei, so kann die vorgesehene Bestellung durch den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder bei dessen Verhinderung durch den rangältesten Richter erfolgen.

(5) Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes beschließen, legt das Schiedsgericht seine Verfahren selbst fest.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Prinzipien und Regeln des Völkerrechts; sein Schiedsspruch ist endgültig und für beide Vertragsparteien verbindlich.

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen und die ihm beigefügte Satzung treten unmittelbar nach Hinterlegung von drei Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär in Kraft.

(2) Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.

Artikel IX

Kündigung

Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann das Abkommen durch ein an den Depositär gerichtetes Schreiben kündigen. Eine derartige Kündigung der Zustimmung durch den Vertrag gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag des Eingangs des Schreibens wirksam.

Artikel X

Beendigung

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach der Auflösung des Instituts gemäß Artikel XXI der Satzung außer Kraft.

Artikel XI

Authentischer Text

Der authentische Text dieses Abkommens, einschließlich der ihm beigefügten Satzung, ist in englischer Sprache abgefasst.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter von Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen dieses Abkommen in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache unterzeichnet.

SATZUNG DES INTERNATIONALEN IMPFSTOFFINSTITUTS

Präambel

Das Internationale Impfstoffinstitut wurde in der Überzeugung gegründet, dass die Gesundheit von Kindern in Entwicklungsländern durch die Entwicklung, Einführung und Verwendung neuer und verbesserter Impfstoffe erheblich verbessert werden kann und dass diese Impfstoffe durch ein dynamisches Zusammenwirken von Wissenschaft, öffentlichem Gesundheitswesen und Wirtschaft entwickelt werden sollten. Das Internationale Impfstoffinstitut ist ein Wissenschaftszentrum im öffentlichen Interesse, in dem dieses dynamische Zusammenwirken zwischen Forschung, Weiterbildung, technischer Unterstützung, Erbringung von Dienstleistungen und Informationsverbreitung stattfinden kann.

Artikel I

Amtssitz

Der Amtssitz des Instituts befindet sich in Seoul, Republik Korea, wie durch ein auf Ersuchen des UNDP eingeleitetes unabhängiges internationales Verfahren zur Auswahl eines Standorts festgelegt wurde, im Einklang mit den Erfordernissen für die Ausübung der Tätigkeiten und die Erfüllung der Zwecke des Instituts.

Artikel II

Rechtsstellung

(1) Das Institut ist ein internationales Forschungs- und Entwicklungszentrum, das auf Initiative des UNDP als Teil seines Beitrags zur CVI, einem internationalen Zusammenschluss von Einrichtungen, Unternehmen, Stiftungen und Regierungen, die sich für die ständige Verfügbarkeit wirksamer und erschwinglicher Impfstoffe sowie für die Entwicklung und Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe einsetzen, errichtet wurde. Es operiert als unabhängige, gemeinnützige Organisation mit internationalem Status und politisch neutralem Management, Personal und Betrieb. Das Institut wird ausschließlich für wissenschaftliche, entwicklungspolitische und Bildungszwecke eingerichtet.

(2) Das Institut besitzt volle Rechtspersönlichkeit und die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderliche Rechtsfähigkeit.

Artikel III

Unterorgane

Das Institut kann an Orten innerhalb und außerhalb der Republik Korea Zentren, Büros oder Laboratorien einrichten, die das Kuratorium für die wirksame Durchführung seiner Programme und die Erreichung seiner Ziele als notwendig erachtet.

Artikel IV

Ziele

Das Institut nimmt wichtige wissenschaftlich Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen der CVI wahr. Diese sind insbesondere:

(1) Durchführung und Förderung von Studien, Forschung, Entwicklung und Verbreitung von Wissen in den impfrelevanten Wissenschaften und den unmittelbar damit zusammenhängenden Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesens, der Betriebswirtschaftslehre und der Technik, um erschwingliche und wirksame Mittel zur Verhinderung von Tod und Behinderung durch Infektionskrankheiten zu entwickeln und dadurch den Gesundheitszustand und das allgemeine Wohlergehen von Kindern und Menschen mit niedrigem Einkommen in Entwicklungs- und Industrieländern, insbesondere in Asien, zu verbessern; und

(2) die Bereitstellung von Anlagen und Ausbildungsprogrammen, in Zusammenarbeit mit einschlägigen nationalen und internationalen Institutionen, mit dem Ziel, das Fachwissen und die Kapazitäten von Entwicklungs- und Industrieländern dahingehend zu stärken, Tätigkeiten in jenen Bereichen durchzuführen, die im Interesse und in der Kompetenz des Instituts liegen.

Artikel V

Leitlinien

(1) Das Institut dient als internationales Ressourcenzentrum zur Entwicklung spezifischen Fachwissens und zur technischen Unterstützung für die Forschung und Entwicklung von Impfstoffen.

(2) Das Institut stimmt seine Tätigkeiten mit denen anderer internationaler und nationaler öffentlicher und privater Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen, ab. Seine Tätigkeiten werden gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen geplant und durchgeführt. Insbesondere arbeitet das Institut bei der Festlegung der technischen und sonstigen Aspekte seiner Programme, die sich auf das Mandat der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden als "WHO" bezeichnet) beziehen, uneingeschränkt mit dieser zusammen.

Artikel VI

Zwecke

(1) Das Institut hat vier Programmbereiche:

(i) Ausbildung und technische Unterstützung für Produktionstechnologien sowie für die Erforschung von Impfstoffen;

(ii) Durchführung von Forschung und Entwicklung im Labor und im Feld;

(iii) Unterstützung und Durchführung von klinischen Versuchen und Feldversuchen mit neuen Impfstoffen sowie Ermöglichung und Förderung der Einführung neuer und verbesserter Impfstoffe; und

(iv) Zusammenarbeit mit Impfstoffherstellern, nationalen Kontrollbehörden und anderen relevanten Stellen in Industrie- und Entwicklungsländern zur Förderung der Impfstoffforschung und -entwicklung.

Das Institut kann im Einklang mit seinen Zielen weitere Programmbereiche festlegen.

(2) Bei der Erfüllung der vorgenannten Ziele und Aufgaben führt das Institut im Geiste seiner Leitlinien ein breites Spektrum von Aktivitäten durch, wie unter anderem:

(i) Abhaltung von Meetings und Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Workshops, Seminaren, Symposien und Konferenzen;

(ii) Veröffentlichung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Berichten sowie Forschungs- und Arbeitspapieren;

(iii) Herstellung und Pflege von Kontakten zu Einzelpersonen und anderen Einrichtungen mit Fachwissen in impfrelevanten Bereichen durch gemeinsame Forschungsseminare, Austauschbesuche, Forschungsaufenthalte und ähnliches;

(iv) Durchführung von Studien und anderen Projekten im Auftrag von oder in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen;

(v) Unterhalt von Büros, Feldstationen, Laboratorien, Versuchsanlagen, Tierversuchseinrichtungen, Informationsmitteln, wissenschaftlicher Ausrüstung und Instrumenten, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des Instituts erforderlich ist; und

(vi) sonstige Maßnahmen, die den Zielen des Instituts förderlich sein können.

(3) Die Programme und Pläne des Instituts werden vom Kuratorium überprüft und genehmigt, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Industrieländer sowie die Möglichkeiten des Instituts zur Erfüllung dieser Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Artikel VII

Befugnisse

(1) Das Institut hat die folgenden Befugnisse:

(i) von jeder staatlichen Behörde oder von jeder Gesellschaft, Unternehmen, Verein, Person, Firma, Stiftung oder sonstigen Einrichtung, sei es auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene, solche Urkunden, Lizenzrechte, Konzessionen oder ähnliche Rechtstitel sowie finanzielle oder sonstige Unterstützung zu erhalten, zu erwerben oder auf andere Weise rechtmäßig zu erlangen, wie sie für die Verwirklichung der Ziele des Instituts förderlich und notwendig sind;

(ii) von jeder staatlichen Behörde oder von jeder Gesellschaft, Unternehmen, Verein, Person, Firma, Stiftung oder sonstigen Einrichtung, sei es auf internationaler, regionaler oder nationaler Ebene durch Schenkung, Zuwendung, Tausch, Hinterlassenschaft, Vermächtnis, Kauf oder Pacht, entweder als Eigentum oder treuhänderisch, Zuwendungen, bestehend aus Immobilien, persönlichen Gegenständen oder beides, einschließlich Geldmittel und Wertgegenstände, zu erhalten, zu erwerben der anderweitig rechtmäßig zu erlangen, die nützlich oder notwendig sind, um die Ziele und Aktivitäten des Instituts zu verfolgen, und die besagten Vermögenswerte zu halten, zu betreiben, zu verwalten, zu nutzen, zu verkaufen, zu übertragen oder zu veräußern;

(iii) Vereinbarungen und Verträge zu schließen;

(iv) Personen gemäß den eigenen Vorschriften anzustellen;

(v) gerichtliche Verfahren einzuleiten und sich zu verteidigen; und

(vi) alle Handlungen und Funktionen auszuführen, die sich als notwendig, zweckmäßig, geeignet oder angemessen erweisen, um einen oder alle der hier genannten Zwecke und Aktivitäten zu fördern, zu verwirklichen oder zu erreichen, oder die zu irgendeinem Zeitpunkt als förderlich oder notwendig und nützlich für die Ziele und Aktivitäten des Instituts erscheinen.

(2) Kein Teil der Einkünfte des Instituts kommt den Mitgliedern des Kuratoriums, leitenden Angestellten oder anderen Privatpersonen zugute oder kann an diese ausgeschüttet werden, mit der Ausnahme, dass das Institut befugt und bevollmächtigt ist, eine angemessene Vergütung für geleistete Dienste zu zahlen und Zahlungen und Ausschüttungen zur Förderung der in Artikel IV dieser Satzung genannten Ziele vorzunehmen.

Artikel VIII

Organe

Die Organe des Instituts sind:

(i) das Kuratorium; und

(ii) der Direktor oder die Direktorin und das Personal.

Artikel IX

Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:

(i) Bis zu zehn außerordentliche vom Kuratorium gewählte Mitglieder. Dabei ist insbesondere auf die berufliche Erfahrung und Qualifikation der vorgeschlagenen Mitglieder, auf eine angemessene geografische Verteilung, auf Einrichtungen und Länder, die ein Interesse am Institut haben und es wesentlich unterstützen, oder auf Länder, in denen sich wichtige Einrichtungen befinden, zu achten;

(ii) zwei vom Sitzstaat, der Republik Korea, ernannte Mitglieder;

(iii) ein von der WHO ernanntes Mitglied;

(iv) Mitglieder, die vom Kuratorium auf Empfehlung der Regierungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ernannt werden. Das Kuratorium legt geeignete Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern, die von den Regierungen der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgeschlagen werden, fest;

(v) der Direktor oder die Direktorin des Instituts als Mitglied von Amts wegen.

(2) Die außerordentlichen Mitglieder werden für eine Amtszeit, die vom Kuratorium vor der Ernennung festgelegt wird, ernannt, jedoch höchstens für drei Jahre. Wird die Stelle eines außerordentlichen Mitglieds durch Rücktritt, Tod, Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grund frei, so besetzt das Kuratorium die frei gewordene Stelle auf dieselbe Weise wie bei der ursprünglichen Ernennung. Ein neues Mitglied, das als Ersatz für ein Mitglied während dessen Amtszeit ernannt wird, kann nur für die verbleibende Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds ernannt werden. Er oder sie kann zwei weitere Amtszeiten wahrnehmen.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums können für eine zweite Amtszeit wiederernannt werden, dürfen jedoch nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben, mit der Ausnahme, dass die Amtszeit eines Mitglieds, das zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden, zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden, zum Schriftführer zur Schriftführerin oder zum Schatzmeister oder zur Schatzmeisterin gewählt wurde, vom Kuratorium verlängert werden kann, sodass diese Verlängerung mit seiner oder ihrer Ernennung zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden, zum stellvertretenden Vorsitzenden oder zur stellvertretenden Vorsitzenden, zum Schriftführer zur Schriftführerin oder zum Schatzmeister oder zur Schatzmeisterin zusammenfällt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.