Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2029-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API
1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 1

Zielsetzung

Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet und mit den Vereinbarungen gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 30/2015 und BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, für die Jahre 2015 bis 2023 weitergeführt. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2024 bis 2028 fortgeführt, um die genannte Zielsetzung weiter zu verfolgen, die Beschäftigungsfähigkeit von Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation zu verbessern und die Basis zu schaffen, um dem Fachkräftemangel in Österreich gegenzusteuern.

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 2

Grundsätze

(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.

(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt – vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 – durch das jeweilige Land.

(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).

(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 3

Finanzierung

(1) Im Programmbereich „Basisbildung“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land nach Maßgabe des Art. 13 Z 2 erhöht werden (ausgenommen Burgenland).Bei Bedarf zusätzlich eingebrachte Mittel des Landes können durch Mittel des Europäischen Sozialfonds erhöht werden (ausgenommen Burgenland).

Vertragspartei 2024 je Bund und Land (in Euro) 2025 je Bund und Land (in Euro) 2026 je Bund und Land (in Euro) 2027 je Bund und Land (in Euro) 2028 je Bund und Land (in Euro) Summe Land (in Euro) Summe Bund (in Euro) ESF-Mittel (in Euro) Gesamt-summe (in Euro)
Burgenland 88 000 88 000 88 000 88 000 88 000 440 000 440 000 880 000
Kärnten 160 548 160 548 160 548 160 548 160 548 802 740 802 740 1 070 320 2 675 800
Niederösterreich 464 062,50 464 062,50 464 062,50 464 062,50 464 062,50 2 320 312,50 2 320 312,50 3 093 750 7 734 375
Oberösterreich 550 000 550 000 550 000 550 000 550 000 2 750 000 2 750 000 3 666 666 9 166 666
Salzburg 300 000 300 000 300 000 300 000 300 000 1 500 000 1 500 000 2 000 000 5 000 000
Steiermark 240 000 240 000 240 000 240 000 240 000 1 200 000 1 200 000 1 600 000 4 000 000
Tirol 185 628 185 628 185 628 185 628 185 628 928 140 928 140 1 237 520 3 093 800
Vorarlberg 150 000 150 000 150 000 150 000 150 000 750 000 750 000 1 000 000 2 500 000
Wien 3 626 665,60 3 626 665,60 3 626 665,60 3 626 665,60 3 626 665,60 18 133 328 18 133 328 24 177 770 60 444 426
Summe Länder 5 764 904,10 5 764 904,10 5 764 904,10 5 764 904,10 5 764 904,10 28 824 520,50
Summe Bund 5 764 904,10 5 764 904,10 5 764 904,10 5 764 904,10 5 764 904,10 28 824 520,50
Summe ESF 7 569 205,20 7 569 205,20 7 569 205,20 7 569 205,20 7 569 205,20 37 846 026
Gesamtsumme 95 495 067

(2) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land nach Maßgabe des Art. 13 Z 2 erhöht werden (ausgenommen Burgenland). Bei Bedarf zusätzlich eingebrachte Mittel des Landes können durch Mittel des Europäischen Sozialfonds erhöht werden (ausgenommen Burgenland).

Vertragspartei 2024 je Bund und Land (in Euro) 2025 je Bund und Land (in Euro) 2026 je Bund und Land (in Euro) 2027 je Bund und Land (in Euro) 2028 je Bund und Land (in Euro) Summe Land (in Euro) Summe Bund (in Euro) ESF-Mittel (in Euro) Gesamt-summe (in Euro)
Burgenland 121 770 121 770 121 770 121 770 121 770 608 850 608 850 1 217 700
Kärnten 333 527 333 527 333 527 333 527 333 527 1 667 635 1 667 635 833 817,50 4 169 087,50
Niederösterreich 312 356 312 356 312 356 312 356 312 356 1 561 780 1 561 780 780 890 3 904 450
Oberösterreich 700 000 700 000 700 000 700 000 700 000 3 500 000 3 500 000 1 750 000 8 750 000
Salzburg 630 000 630 000 630 000 630 000 630 000 3 150 000 3 150 000 1 575 000 7 875 000
Steiermark 790 000 790 000 790 000 790 000 790 000 3 950 000 3 950 000 1 975 000 9 875 000
Tirol 267 732 267 732 267 732 267 732 267 732 1 338 660 1 338 660 669 330 3 346 650
Vorarlberg 200 000 200 000 200 000 200 000 200 000 1 000 000 1 000 000 500 000 2 500 000
Wien 2 603 175 2 603 175 2 603 175 2 603 175 2 603 175 13 015 875 13 015 875 9 628 181 35 659 931
Summe Länder 5 958 560 5 958 560 5 958 560 5 958 560 5 958 560 29 792 800
Summe Bund 5 958 560 5 958 560 5 958 560 5 958 560 5 958 560 29 792 800
Summe ESF 3 542 443,70 3 542 443,70 3 542 443,70 3 542 443,70 3 542 443,70 17 712 218,50
Gesamtsumme 77 297 818,50

(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 4

Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten

(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.

(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:

1.

Zielgruppe des Programmbereichs „Basisbildung“ sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Erstsprache und eventuell vorliegender Schulabschlüsse Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr mit grundlegendem Bildungsbedarf in den Bereichen Lernkompetenz, schriftliche und mündliche Kommunikation in der deutschen Sprache, grundlegende Kommunikationskompetenz in Englisch, mathematische Kompetenzen und digitale Kompetenzen.

2.

Der förderfähige Gesamtrahmen je Bildungsmaßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten).

3.

Die Größe der Lerngruppen darf zehn Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmer nicht übersteigen.

4.

Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 250 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot und der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg.

5.

Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden.

(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:

1.

Zielgruppe des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr,

a)

die über keinen positiven Abschluss

aa) der 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Mittelschule

bb) der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe oder

cc) der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule

verfügen oder

b)

die eine Bildungsmaßnahme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses begonnen, jedoch bisher nicht abgeschlossen haben.

2.

Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.180 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten) wobei förderfähige Angebote das Minimum von 1000 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen.

3.

Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 250 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe oder einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot.

4.

Für den Fall, dass Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die Bildungsmaßnahme abgebrochen haben oder nicht zu den Prüfungen angetreten sind, werden 80 % der vereinbarten Kosten gemäß Z 3 an den Bildungsträger ausbezahlt.

5.

Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden.

1.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 5

Steuerungsgruppe

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