Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-06-01
Status Aufgehoben · 2025-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 3. Juli 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 3/2024/X/42/2

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b)

Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c)

Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Höhe des Lehrlingseinkommens

§ 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt:

a)

im 1. Lehrjahr:   675,00 € monatlich;

b)

im 2. Lehrjahr: 1 024,10 € monatlich;

c)

im 3. Lehrjahr: 1 293,00 € monatlich;

d)

im 4. Lehrjahr: 1 585,10 € monatlich.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Urlaubszuschuss

§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Weihnachtsremuneration

§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 5. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 11,87 € heranzuziehen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2025

Beginn der Wirksamkeit

§ 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.

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