Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2024)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:
9 197 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000,00 € im Rahmen der dritten allgemeinen Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD GCI III);
816 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 21 000 USD im Rahmen der dritten allgemeinen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC GCI III).
§ 2. Der Bund beteiligt sich an der dreizehnten Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD13) mit 18 542 000,00 €.
§ 3. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.