Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG)
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Anwendungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich;
auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, aber über eine Rechtsform verfügt, die einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), genannten vergleichbar ist.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„oberstes Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt;
„Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt wird, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);
„Steuerhoheitsgebiet“ ein Staat oder ein nichtstaatlicher Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügt;
„unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;
„Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-esetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.
(2) Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden hat, sind die Umsatzerlöse nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse aufgestellt werden. Bei Unternehmen, die nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ist zu überprüfen, ob die Umsatzerlöse einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen
§ 4. (1) Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn
die konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss oder bei einem unverbundenen Unternehmen die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben und
die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Z 1 genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß § 11 einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflichten für Tochtergesellschaften von obersten Mutterunternehmen
§ 5. (1) Die Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) oder einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft, die von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert wird, das nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.
(2) Stehen einer solchen Tochtergesellschaft die Informationen, ob das oberste Mutterunternehmen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die konsolidierten Umsatzerlöse erfüllt, und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, muss es das oberste Mutterunternehmen auffordern, ihm diese Informationen zu liefern. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
§ 6. (1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entweder
ein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
a. nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
b. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
c. keine Tochtergesellschaft im Sinn des § 5 hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Z 1) oder des unverbundenen Unternehmens (Z 2) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.
(2) Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse 10 Millionen Euro in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
(4) Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
§ 6. (1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung (§ 2 Z 2) eines Unternehmens, das entweder
ein verbundenes Unternehmen einer Unternehmensgruppe ist, deren oberstes Mutterunternehmen
a. nicht dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und
b. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt und
c. keine Tochtergesellschaft im Sinn des § 5 hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt; oder
ein unverbundenes Unternehmen ist, das die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Beziehung auf die Umsatzerlöse erfüllt;
müssen den Ertragsteuerinformationsbericht ihres obersten Mutterunternehmens (Z 1) oder des unverbundenen Unternehmens (Z 2) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag gemäß § 11 einreichen.
(2) Stehen einer solchen Zweigniederlassung die Informationen nach Abs. 1 Z 1 und 2 und der Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung, müssen die Vertreter das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder das unverbundene Unternehmen (Abs. 1 Z 2) auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das aufgeforderte Unternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Zweigniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, gemäß § 11 einreichen.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 betreffen nur Zweigniederlassungen, deren Umsatzerlöse den in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert in den letzten zwei Geschäftsjahren überschritten haben. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
(4) Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso bekannt zu geben.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
§ 7. (1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach § 5 und § 6 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 das unverbundene Unternehmen einen den §§ 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Art. 48d Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.
(2) Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Abs. 1 zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Abs. 1 offengelegt hat.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Berichtspflicht wegen Umgehung
§ 8. Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung, die nicht den Pflichten nach § 5 oder § 6 unterliegen, sind dennoch verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung keinem anderen Zweck dient als dem, die in Kapitel 10a der Bilanz-Richtlinie bestimmten Berichtspflichten zu umgehen.
Abkürzung
CBCR-VG
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Inhalt des Berichts
§ 9. (1) Der Ertragsteuerinformationsbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung (Abs. 5) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind, die am 1. März des zu berichtenden Geschäftsjahres in den Anhängen I und II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, ABl. Nr. C 1804 vom 26.2.2024, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind;
eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
die im Berichtsjahr erzielten Erträge, die wie folgt zu berechnen sind:
a. bei Unternehmen, die ihren Abschluss für den Berichtszeitraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufstellen, die Summe derjenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten 1, 4, 9 bis 11 in Anhang V oder 1, 6 bis 9 in Anhang VI der Bilanz-Richtlinie entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen oder
b. wenn der Abschluss nicht nach dem UGB aufgestellt wurde, die Erträge gemäß der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage der Abschluss aufgestellt wurde; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
in beiden Fällen zählen Erträge aus Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (§ 238 Abs. 1 Z 12 UGB) dazu, sofern es sich nicht um Dividenden von verbundenen Unternehmen handelt;
das Ergebnis vor Ertragsteuern;
den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf das zu versteuernde Ergebnis im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird, wobei die latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten außer Betracht bleiben;
den Betrag der gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags, der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragsteuern berechnet wird, einschließlich Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden; und
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.