Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MTDG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MTDG

1.

Hauptstück

MTDBerufe

§ 1. (1) Die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTDBerufe) sind:

1.

„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 4),

2.

„Diätologin“ – „Diätologe“ (§ 7),

3.

„Ergotherapeutin“ – „Ergotherapeut“ (§ 10),

4.

„Logopädin“ – „Logopäde“ (§ 13),

5.

„Orthoptistin“ – „Orthoptist“ (§ 16),

6.

„Physiotherapeutin“ – „Physiotherapeut“ (§ 19),

7.

„Radiologietechnologin“ – „Radiologietechnologe“ (§ 22).

(2) Die Angehörigen der MTDBerufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre.

Abkürzung

MTDG

Geltungsbereich, Tätigkeitsvorbehalt

§ 2. (1) Die MTDBerufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten der MTDBerufe dürfen für den Bereich der Humanmedizin nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hiezu berechtigt sind (Tätigkeitsvorbehalt).

(3) Dem Tätigkeitsvorbehalt gemäß Abs. 2 unterliegen nicht Tätigkeiten gemäß folgenden gesetzlichen Regelungen:

1.

Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994,

2.

Gewebesicherheitsgesetz (GSG), BGBl. I Nr. 49/2008,

3.

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020), BGBl. I Nr. 50/2020.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1.

Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907,

2.

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998,

3.

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

4.

Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

5.

Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998,

6.

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

7.

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002,

8.

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF SHD G), BGBl. Nr. 102/1961,

9.

Musiktherapiegesetz (MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008,

10.

Psychologengesetz 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013,

11.

Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024,

12.

Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002,

13.

Tierärztegesetz (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,

14.

Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005,

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

(5) Auf die Ausübung der MTDBerufe findet die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1984, keine Anwendung.

Abkürzung

MTDG

Führen der Berufsbezeichnungen

§ 3. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 zu führen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 49 Abs. 3.

(3) Staatsangehörige eines EWRVertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTDBeruf gemäß § 44 anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

1.

nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTDGesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder eine Spezialisierung gemäß § 43 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.

(5) Die Führung

1.

einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

Abkürzung

MTDG

1.

Abschnitt

Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 4. (1) Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.

(2) Hiezu gehören

1.

im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:

a)

die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,

b)

die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,

c)

die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,

d)

die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie

e)

die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;

2.

die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;

3.

die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;

(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)

Abkürzung

MTDG

1.

Abschnitt

Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 4. (1) Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.

(2) Hiezu gehören

1.

im Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:

a)

die biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,

b)

die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,

c)

die Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,

d)

die biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie

e)

die Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;

2.

die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;

3.

die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;

4.

die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 6.

Abkürzung

MTDG

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

§ 5. (1) Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich § 6 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.

(2) Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker sind nach Maßgabe des § 6 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, befugt, die Aufsicht über Angehörige der Laborassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Biomedizinische Analytikerin / der Biomedizinische Analytiker die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

Abkürzung

MTDG

§ 6. Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTDBeirats, der MTDBerufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

1.

in welchen medizinischen Bereichen Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und

2.

in welchen medizinischen Bereichen Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte ohne ärztliche oder zahnärztliche Anordnung verordnen und verabreichen dürfen.

Abkürzung

MTDG

2.

Abschnitt

Diätologin / Diätologe

Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 7. (1) Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.

(2) Hiezu gehören

1.

im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:

a)

das Assessment,

b)

die fachspezifische Diagnose,

c)

die Zielsetzung,

d)

die Planung der Interventionen,

e)

die Durchführung der Interventionen und

f)

die Evaluierung und Reflexion;

2.

die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;

3.

die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;

(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)

Abkürzung

MTDG

2.

Abschnitt

Diätologin / Diätologe

Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 7. (1) Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.

(2) Hiezu gehören

1.

im Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:

a)

das Assessment,

b)

die fachspezifische Diagnose,

c)

die Zielsetzung,

d)

die Planung der Interventionen,

e)

die Durchführung der Interventionen und

f)

die Evaluierung und Reflexion;

2.

die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;

3.

die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;

4.

die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 9.

Abkürzung

MTDG

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

§ 8. (1) Diätologinnen / Diätologen werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 9 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.

(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Diätologinnen / Diätologen ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.

Abkürzung

MTDG

§ 9. Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTDBeirats, der MTDBerufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,

1.

in welchen medizinischen Bereichen Diätologinnen / Diätologen welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) und Medizinprodukte nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung weiterverordnen dürfen und

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