Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2024-07-20
Status Aufgehoben · 2026-02-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MiCA-VVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MiCA-VVG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

MiCA-VVG

1.

Abschnitt

Behörden

Zuständige Behörde

§ 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Abkürzung

MiCA-VVG

zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2

1.

Abschnitt

Behörden

Zuständige Behörde

§ 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAPSammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(4) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.

(5) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(6) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.

Abkürzung

MiCA-VVG

Zusammenarbeit im Zuge der Aufsicht

§ 2. (1) Die FMA kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz erforderliche Prüfungen, Gutachten oder Analysen von Sachverständigen durchführen lassen.

(2) Bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des EGeldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, sind, arbeiten die FMA und die Oesterreichische Nationalbank eng zusammen. Auf diese Zusammenarbeit sind die Vorschriften der § 3 Abs. 8 und 9, § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 1a bis 1e, § 70a Abs. 2, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG sinngemäß anzuwenden.

(3) Sofern es bei den der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder EGeld-Institute gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des EGeldgesetzes 2010 sind, zu einer Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank kommt, sind die Vorschriften der § 70 Abs. 1 Z 3 erster und vierter Satz und Z 4 sowie Abs. 1a und 1d, § 71 und § 79 Abs. 1 bis 4a und Abs. 5 bis 8 BWG auf diese Zusammenarbeit sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(5) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1114 übertragenen Aufgaben und Befugnisse nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

Abkürzung

MiCA-VVG

2.

Abschnitt

Aufsicht und Verfahrensvorschriften

Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

§ 3. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,

1.

von jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der FMA für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten, einschließlich folgender Tätigkeiten:

a)

in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,

b)

von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,

c)

von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und

d)

von den Abschlussprüfern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,

2.

die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,

3.

die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,

4.

zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen,

5.

öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

6.

die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,

7.

die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,

8.

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,

9.

von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Art. 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,

10.

von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E Geld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Art. 7, 29 oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,

11.

von Anbietern, von Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E Geld-Token die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies gebieten,

12.

ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,

13.

ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen werden wird,

14.

den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,

15.

den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen werden wird,

16.

Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,

17.

Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzufordern, die Marketingmitteilungen für höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz vorliegt,

18.

öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder E Geld-Tokens seinen oder ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz nicht nachkommt,

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