Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024 – RRV 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RRV 2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von §§ 57 Abs. 2 und 199 Abs. 2 Z. 10 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2024, wird nach Anhörung der betroffenen Parteien im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß § 206 Abs. 1 TKG 2021 verordnet:

Abkürzung

RRV 2024

§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

Abkürzung

RRV 2024

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

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