Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Studienbeihilfe, die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt und das Studienabschluss-Stipendium für das Studienjahr 2024/25 festgesetzt werden (Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-08-01
Status Aufgehoben · 2025-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32a in Verbindung mit § 75 Abs. 46 und § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Die Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022, werden unter Bedachtnahme auf die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 309/2023, mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Betrag gemäß § 26 Abs. 1 404 Euro

2.

Betrag gemäß § 26 Abs. 2 301 Euro

3.

Betrag gemäß § 26 Abs. 5 290 Euro

4.

Betrag gemäß § 26 Abs. 6 36 Euro

5.

Betrag gemäß § 26 Abs. 7 144 Euro

6.

Betrag gemäß § 31 Abs. 1 1034 Euro

7.

Betrag gemäß § 31 Abs. 4 1072 Euro

8.

Mindestbetrag gemäß § 52b Abs. 1 813 Euro

9.

Höchstbetrag gemäß § 52b Abs. 1 1393 Euro

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2024 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

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